Entscheidungsstichwort (Thema)
Durchführung einer Arbeitnehmerveranlagung
Leitsatz (amtlich)
Wird die Antragsfrist des § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG versäumt, so ist eine Arbeitnehmerveranlagung auch dann nicht durchzuführen, wenn auf den 31.12. des vorangegangenen Jahres eine gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer erfolgte.
Normenkette
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; EStDV § 56
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Beklagte zu Recht die Einkommensteuerveranlagung für 1997 abgelehnt hat.
Für den Kläger ist für das Jahr 1996 eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt worden. Der Bescheid vom 2. Januar 1998 erging gem. § 164 Abs. 1 Abgabenordnung -AO- unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Am selben Tag erging der Bescheid über die Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zum Schluss des Veranlagungszeitraumes 1996. Nachdem eine geänderte Anlage GSE eingereicht worden ist, hat der Beklagte am 25. Juni 2003 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Einkommensteuerbescheid erlassen. Ebenfalls am 25. Juni 2003 hat er einen Bescheid zum 31. Dezember 1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer erlassen.
Am 10. November 2003 hat der Kläger seine Einkommensteuererklärung für 1997 eingereicht. Darin hat er 58.836,00 DM Bruttoarbeitslohn aus dem Arbeitsverhältnis als GmbH-Geschäftsführer bei der L GmbH erklärt, Einkünfte aus Gewerbebetrieb betreffend Stahl- und Behälterbau in Höhe von ./. 47.219,00 DM, nachträgliche Betriebsausgaben betreffend Blechtechnik in Höhe von 3.275,00 DM und aus der L Gründungsgesellschaft Einkünfte in Höhe von 6.062,00 DM, insgesamt negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 44.432,00 DM. Außerdem hat er einen Verlustabzug nach § 10 d Einkommensteuergesetz -EStG- lt. Feststellungsbescheid zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 213.664,00 DM steuermindernd geltend gemacht.
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 10. Dezember 2003 die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für 1997 abgelehnt und ausgeführt, dass der Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG nicht fristgerecht gestellt worden sei.
Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt mit der Begründung, dass ein Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer zum 31. Dezember 1996 mit Datum 20. Juni 2003 vorliege und somit vor diesem Zeitpunkt keine Möglichkeit bestanden habe, eine Einkommensteuererklärung mit anrechenbarem Verlust abzugeben. Mit Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2004 hat der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass § 25 EStG die Veranlagung zur Einkommensteuer regele und im letzten Halbsatz des 1. Absatzes auf § 46 EStG verweise, wonach unter gewissen Umständen eine Veranlagung zur Einkommensteuer unterbleibe. Das Gesetz verpflichte den Steuerpflichtigen gleichzeitig, für den abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Das Finanzamt sei verpflichtet, die Steuererklärung zu überprüfen und eine Veranlagung durchzuführen. § 56 Satz 2 Einkommensteuerdurchführungsverordnung -EStDV- schreibe vor, dass eine Einkommensteuererklärung außerdem abzugeben sei, wenn zum Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraumes ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden sei. Ein Hinweis auf § 46 EStG fehle in diesem Zusammenhang. Demnach finde, unabhängig von Art und Höhe der Einkünfte, immer eine Veranlagung statt, wenn zum Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres ein verbleibender Verlustabzug festgestellt worden sei. Insoweit werde auf Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer § 25 Tz. 65 verwiesen. Der Bescheid zum 31. Dezember 1996 über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzuges zur Einkommensteuer sei vom Finanzamt Bad Kreuznach am 25. Juli 2003 erteilt worden. Somit sei für 1997 eine Veranlagung zur Einkommensteuer durchzuführen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
- unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 10. Dezember 2003 und der Einspruchsentscheidung vom 24. Mai 2004 den Beklagten zu verpflichten, eine Einkommensteuerveranlagung für 1997 durchzuführen.
Der Beklagte beantragt,
Zur Begründung führt er aus, dass der Kläger verkenne, dass die aus § 25 EStG i.V.m. § 56 EStDV sich für bestimmte Steuerbürger ergebende Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung nicht immer die Pflicht der Verwaltung zur Folge habe, nach Eingang einer derartigen Einkommensteuererklärung eine Veranlagung durchzuführen. Aus § 25 Abs. 1 EStG ergebe sich für die Verwaltung nur dann eine Verpflichtung zur Durchführung einer Veranlagung, "soweit nicht nach § 46 eine Veranlagung unterbleibt". Die zu § 25 Abs. 1 EStG ergangene und vom Kläger zitierte Einkommensteuerdurchführungsverordnung sage nichts Gegenteiliges. Die Vorschrift des § 46 EStG, die bei allen Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu beachten s...