Entscheidungsstichwort (Thema)
Höhe der steuerbegünstigten außerordentlichen Einkünfte bei Zusammentreffen mit nach § 2 Abs. 3 gebotenen Verlustverrechnungen
Leitsatz (redaktionell)
Vor der Berechnung der ermäßigten Steuer nach § 34 Abs. 1 EStG sind alle Verlustverrechnungsschritte bis zum vertikalen Verlustausgleich zwischen Ehegatten nach § 2 Abs. 3 durchzuführen.
Normenkette
EStG § 2 Abs. 3, § 34 Abs. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob bei der Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG i. d. F. des SteuerentlG 1999 / 2000 / 2002 außerordentliche Einkünfte i. S. dieser Vorschrift in Höhe von 39.388 DM - wie die Kläger meinen - oder nach horizontalen und vertikalen Verlustausgleich nur in Höhe von 22.170 DM - wie der Beklagte meint - zu berücksichtigen sind.
Die Kläger sind für das Streitjahr 1999 gemeinsam zur Einkommensteuer zu veranlagende Eheleute. Sie erklärten u. a. für den Kläger aus einer Beteiligung an der ... GmbH & Co. KG einen laufenden Verlust von 10.008 DM und einen Veräußerungsgewinn von 39.750 DM. Der Beklagte setzte mit nach § 165 Abs. 1 AO teilweise vorläufigen und nach § 164 Abs. 1 AO unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheid 1999 vom 10. 10. 2001 die Einkommensteuer auf 8.454 DM fest. Dabei ermittelte er die nach § 34 Abs. 1 EStG auf den Veräußerungsgewinn entfallende Steuer in Anwendung der Vorschrift des § 2 Abs. 3 EStG - entsprechend den Vorgaben in R 197 As. 3 EStR 1999 - unter Ansatz von 22.170 DM begünstigten Einkünfte auf 6.000 DM. Nachdem das Finanzamt ... durch Feststellungsbescheid 1999 vom 4. 10. 2001 den Veräußerungsgewinn - abweichend von der Erklärung der Antragsteller - auf 39.388 DM festgestellt hatte, sich dadurch aber keine Änderung der festgesetzten Steuer ergab, hob der Beklagte mit nach § 165 AO teilweise vorläufigem Einkommensteuerbescheid 1999 vom 30. 10. 2001 den Vorbehalt der Nachprüfung auf. Der Einspruch hiergegen, mit dem geltend gemacht wurde, der festgestellte Veräußerungsgewinn von 39.388 DM sei in vollem Umfang ermäßigt nach § 34 Abs. 1 zu besteuern, so dass die festzusetzende Einkommensteuer 0 DM betrage, blieb ohne Erfolg. Auf die der Einspruchsentscheidung vom 4. 1. 2002 als Anlage beigefügte Steuerberechnung wird Bezug genommen.
Mit der Klage bringen die Kläger vor, die Berechnung entsprechend H 197 des amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 1999 entspreche nicht der gesetzlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 EStG. Der Beklagte verkenne den rechtlichen Gehalt des § 2 Abs. 3 EStG, der eine betragsmäßige Beschränkung des Verlustausgleichs sicherstellen solle. Dieser Betrag werde im Streitfall aber nicht erreicht, so dass die vorgenommene anderweitige Aufteilung de facto dazu führe, dass bei der Berechnung der festzusetzenden Jahressteuer ein gesetzlich vorgeschriebener Ermittlungsschnitt zweimal ausgeführt worden sei.
Die Steuer auf das ermittelte zu versteuernde Einkommen sei nach Maßgabe der §§ 31 bis 34g EStG zu berechnen. Dabei habe der Gesetzgeber bewusst Veräußerungsgewinne als außerordentliche Einkünfte durch die Vorschrift des § 34 EStG begünstigt. Der Beklagte werde durch H 197 der amtlichen Hinweise zu den Einkommensteuerrichtlinien - EStR - zu einer gesetzeswidrigen Steuerberechnung angewiesen. Die amtlichen Bearbeitungshinweise enthielten kein auf den Streitfall passendes Beispiel mit Verlusten unterhalt der Verrechnungsgrenze. Wenn nun anteilige Ermittlung der Einkünfte nach einem Schlüssel - so wie auf Seite 6 unten der Einspruchsentscheidung dargestellt - auch bei einem Verlustausgleich unter 100.000 DM vorgenommen werde, sei dies systemwidrig. Insgesamt lasse sich die falsche Vorgehensweise und deren Auswirkung an Hand der in dem Schriftsatz der Kläger vom 7. 2. 2002 enthaltenen tabellarischen Gegenüberstellung der Berechnungen der Beklagten und der Kläger erkennen, auf die Bezug genommen wird. Die Begünstigung nach § 34 Abs. 1 EStG sei vom Beklagten nur so gewährt worden, als ob eine getrennte oder eine Einzelveranlagung vorgelegen habe. Daher könne diese Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, soweit hierdurch die Einkünfte des Ehegatten für die Berechnung nach § 34 EStG nochmals nach einem Schlüssel verteilt würden, nur systemwidrig sein. Auch die vom Beklagten zitierte Rechtsprechung greife nicht, weil sie sich größtenteils auf die Rechtslage vor 1999 beziehe. Insbesondere sei der angeführte Beschluss des BFH vom 9. 2. 2001 B 151/00 nicht anwendbar, weil er sich auf die im Streitfall nicht gegebene Verrechnungsschranke von 100.000 DM beziehe. Es treffe zwar zu, dass die begünstigten Einkünfte im zu versteuernden Einkommen enthalten sein müssten und dass diese nur insoweit begünstigt seien, als sie nicht durch andere Vorschriften gemindert würden. Hier verkenne der Beklagte aber ebenfalls den rechtlichen Gehalt des Gesetzestextes. Denn mit anderen Vorschriften sei nicht die Verrechnung mit Verlusten, sonder die Minderung auf Grund materiellen Rechts gemeint. Die Kläger berechnen die festzusetzende Steuer ausgehend von ein...