Entscheidungsstichwort (Thema)
Werkstattarbeiten und Personalüberlassung durch ein Theater sind nicht umsatzsteuerpflichtig
Leitsatz (amtlich)
Überlässt ein Theater einem anderen Theater Personal und/oder führt für dieses Werkstattarbeiten durch, so sind diese Leistungen umsatzsteuerfrei, wenn sie für eine Theateraufführung unerlässlich sind.
Normenkette
UStG § 4 Nr. 20 Buchst. a; 6. EGRichtl. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. n
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Steuerpflicht folgender Umsätze:
1. Erlöse aus den Anzeigen in den Programmheften
2. Erlöse aus den Ausstellungsvitrinen und
3. Erstattung von Lohnkosten durch das „kleine“ Theater in G.
Die Klägerin ist eine gemeinnützige Körperschaft. Alleinige Gesellschafterin ist die Stiftung ...theater N. Satzungsmäßiger Gegenstand der Klägerin ist die Führung und Unterhaltung eines Theaterbetriebs in der Funktion einer Landesbühne zur gemeinnützigen Pflege der Bühnenkunst und Verbreitung künstlerisch wertvoller und unterhaltender Werke.
Die Klägerin und das „kleine“ Theater in G, das nach dem Vortrag der Klägerin ebenfalls als gemeinnützig anerkannt ist, arbeiten seit 1978 zusammen. Dies wurde zunächst dadurch erreicht, dass die künstlerische Leitung beider Theater in der Hand eines Intendanten lag. Ein ausdrücklich schriftlich fixiertes Kooperationsabkommen ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht abgeschlossen worden. In der Folgezeit sind Inszenierungen wechselseitig übernommen worden. In diesen Fällen erfolgte eine interne Erstattung der Lohn- und Lohnnebenkosten. Daneben wurden von der bei der Klägerin bestehenden Bühnenwerkstatt bestimmte Arbeiten bei der Herstellung von Kostümen, Requisiten und Bühnenbildern für G übernommen. Dabei soll es sich nach den Angaben der Klägerin durchgängig nur um Lohnarbeiten, nie um die komplette Lieferung, z. B. eines Bühnenbildes, gehandelt haben. Häufig habe auch nur die Umarbeitung von vorhandenen Kostümen und Bühnenbildern stattgefunden. In allen Fällen sei dabei das Material unmittelbar von G gestellt worden. Beispielhaft wurde für die Streitjahre auf die Abrechnung der Inszenierung „Iphigenie auf Tauris“ verwiesen, die als Anlage beigefügt war (Bl. 10/11 USt-Akte).
Das beklagte Finanzamt stellte sich auf den Standpunkt, dass die Leistungen der Klägerin an das kleine Theater in G (Personalüberlassung und Werkstattarbeiten) nicht als eng verbunden mit der eigentlichen Theaterleistung angesehen werden könnten und dass daher die Leistungen umsatzsteuerpflichtig seien. Deshalb forderte es die Klägerin zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen ab 1993 auf. Nach diversem Schriftwechsel zwischen der Klägerin und dem Finanzamt schaltete das Finanzamt zur Abklärung der Rechtslage die Oberfinanzdirektion Koblenz und der damalige Bevollmächtigte der Klägerin das Ministerium für Finanzen in Mainz ein. Das Ministerium legte die Problematik den Umsatzsteuerreferatsleitern der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vor, die sich gegen eine Umsatzsteuerbefreiung der - „jeweils gegen Kostenerstattung vorgenommenen - Personalgestellung künstlerischen oder technischen Personals sowie von Werkstattleistungen zwischen Theatern“ ausgesprochen haben (Bl. 32 USt-Akte).
Daraufhin erließ das Finanzamt am 06. Juli 2000 (1993) bzw. 06. Juni 2000 (1994 - 1997) erstmalige Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre und unterwarf die Erlöse aus der Vermietung der Ausstellungsvitrinen bzw. aus der Anzeigenwerbung in den Programmheften und die „Erstattung Lohnkosten kleines Theater“ der Umsatzsteuer.
Die Einsprüche blieben erfolglos (Einspruchsentscheidungen vom 11.10.2000 bzw. 06.10.2000, Bl. 47 ff USt-Akte).
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage.
Die Klägerin trägt im wesentlichen vor, dass schon bei ihrer Gründung sich die verantwortlichen Stellen der Stadt und des Landes einig gewesen seien, dass die Führung eines Theaters aus eigener Kraft wirtschaftlich nicht möglich sei. Die alte Landesbühne hätte ihren Betrieb aus finanziellen, technischen und wirtschaftlichen Gründen einstellen müssen. In 1978 habe sich dann die Kooperationsmöglichkeit mit dem „kleinen Theater“ in G ergeben. Eine optimale Zusammenarbeit beider Theater sei zunächst dadurch angestrebt und erreicht worden, dass die künstlerische Leitung in den Händen des Herrn U als Intendant gelegen hat. Ein ausdrücklich, schriftlich fixiertes Kooperationsabkommen sei im Hinblick darauf nicht abgeschlossen worden. Es sei aber vereinbart worden, die technischen und künstlerischen Kräfte so zu bündeln, dass die Führung eines anspruchsvollen Theaters möglich sein würde. Man sei übereingekommen, wechselseitig ganze Inszenierungen zu übernehmen und jeweils unter eigener Verantwortlichkeit auszuführen. Die Zusammenarbeit habe aber auch in dem Austausch von künstlerischen und künstlerisch-technischen Leistungen bestanden, um eine Theateraufführung an dem anderen Theater überhaupt erst möglich zu machen. Häufig ge...