Entscheidungsstichwort (Thema)
vGA bei Zuschätzungen auf Ebene der Kapitalgesellschaft
Leitsatz (amtlich)
Ergeben sich aufgrund einer Nachkalkulation Differenzen bei der Kapitalgesellschaft und schätzt das FA deshalb dem Gewinn Beträge hinzu, sind die Zuschätzungen als vGA anzusehen, wenn und soweit - zum einen - die Kalkulationsdifferenzen auf nicht vollständig erklärten Betriebseinnahmen der Kapitalgesellschaft beruhen und zum anderen, wenn und soweit die nicht erklärten Betriebseinnahmen nicht betrieblich verwendet worden, sondern einem oder allen Gesellschaftern zugeflossen sind (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. September 2004 III R 9/03, BFHE 207, 549, BStBl II 2005, 160).
Normenkette
AO §§ 158, 162; EStG § 11 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten steht der Ansatz von verdeckten Gewinnausschüttungen (vGA) bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr (2013) in Streit.
Mit notariellem Vertrag vom 3. Mai 2013 gründete der Kläger zusammen mit seinem Bruder, A.Z. (B), die Neuwagenspezi GmbH (GmbH), wobei beide im Streitjahr zu jeweils 50% beteiligt waren.
In ihrem Bericht vom 25. September 2018 (Blatt 22 ff. der Akte 3 V 1247/19) über die bei der GmbH u.a. für Körperschaftsteuer 2013 bis 2015 durchgeführte kombinierte Außen- und Steuerfahndungsprüfung führten die Prüferinnen - soweit für den Streitfall von Bedeutung - aus, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen seien zum Teil bar gezahlt worden. Die Zahlungseingänge seien nicht in den Kassenaufzeichnungen erfasst worden. Die Forderungen seien dadurch in der Buchführung bestehen geblieben. Die Barbeträge seien als vGA zu behandeln. Außerdem seien Erlöse und deren Barzahlung überhaupt nicht verbucht worden. Die bar vereinnahmten Beträge würden als vGA behandelt. Es ergäben sich folgende vGA:
2013 |
bar vereinnahmte Beträge, Erlös gebucht |
11103 L.C. |
19.400 € |
11502 P.B. |
2.700 € |
12600 Y.M. |
1.500 € |
nicht verbuchte Erlöse |
VW Golf G. 29.11.2013 |
700 € |
VW Passat G. 23.12.2013 |
4.300 € |
Sicherheitszuschläge |
10.000 € |
lt. Prüfung |
38.600 |
Den dargestellten Mehrerlösen lägen Ermittlungen und zum Teil auch entsprechende Auskunftsersuchen zu Grunde. Teilweise seien die zugeschätzten Einnahmen anhand der hier ermittelten Sachverhalte dargestellt worden. Darüber hinaus komme eine Zuschätzung i.S. eines Sicherheitszuschlages in Betracht. In Anbetracht der Höhe der nicht versteuerten Barerlöse, die nachvollziehbar und nachweisbar nicht versteuert worden seien, erscheine eine Zuschätzung von Einnahmen in ähnlicher Höhe als angemessen.
Dem schloss sich der Beklagte für die Besteuerung des Klägers an und setzte mit Bescheid vom 26. November 2018 - unter Berufung auf § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) - die Einkommensteuer für das Streitjahr fest, wobei er die von den Prüferinnen angenommenen vGA als Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, zu Grunde legte.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Einsprüche verwies der Kläger auf den Einspruch der GmbH. Dort führte der Bevollmächtigte der GmbH mit Schreiben vom 16. November 2018 (Blatt 9 ff. Außenprüfungsakte Bd. V) - soweit für den Streitgegenstand von Bedeutung - aus, es lägen, zumindest im Rahmen der Sicherheitszuschläge, keine vGA vor. Es fehle an einem konkreten Nachweis einer gesellschaftsrechtlich veranlassten Vorteilszuwendung an den Gesellschafter. Für die einzelnen Geschäftsvorfälle gelte Folgendes:
Am 27. November 2013 seien 19.000 € auf das Konto Nr. …. bei der Sparkasse eingezahlt worden. Zwar sei keine Eintragung im Kassenbuch erfolgt und der Bankeingang mangels Belegen falsch gebucht worden. Da jedoch erkennbar 19.000 € der GmbH zugeflossen seien und nicht vom Gesellschafter einbehalten worden seien, könne in dieser Höhe keine vGA angenommen werden.
Wenn eine Hinzuschätzung von Einnahmen lediglich dazu vorgenommen werde, um gerechtfertigte Bedenken hinsichtlich der Vollständigkeit der Einnahmen zu kompensieren, könne damit nicht eindeutig nachgewiesen werden, dass ein Vermögenszufluss beim Gesellschafter erfolgt sei. Dies gelte insbesondere deshalb, weil nicht verbuchte Bargeldmittel zu betrieblichen Zwecken verwendet worden seien. Die verbuchten Erlöse seien im Steuerbilanzgewinn/-verlust bereits berücksichtigt worden und könnten hier nicht nochmals ergebniswirksam hinzugerechnet werden.
Mit Bescheid vom 14. Februar 2019 setzte der Beklagte - unter Berufung auf § 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO - die Einkommensteuer für das Streitjahr fest, wobei er Einkünfte aus Kapitalvermögen, die der tariflichen Einkommensteuer unterliegen, in Höhe von 38.300 € zu Grunde legte.
Hiergegen legte der Kläger erneut Einspruch ein und trug - soweit für den Streitfall von Bedeutung - vor, die im Prüfungsbericht genannten Beträge seien nachweislich nicht der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung zugeflossen, sondern in der Firma verblieben. Die Einlagen inklusive der nicht ausbezahlten Geh...