Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten vorrangig über die Frage, ob die von einer Kassenzahnärztlichen Vereinigung geleistete Honorar-Restzahlung für das 3. Kalendervierteljahr 1986 dem inzwischen verjährten Jahr 1986 oder dem Zuflußjahr, dem Streitjahr 1987, zuzurechnen ist.
Der … Kläger betrieb zumindest von 1977 bis 1989 in … eine kieferorthopädische Einzelpraxis. Er ist nunmehr in einer Gemeinschaftspraxis mit zwei weiteren Kieferorthopäden tätig.
Mit der Einzelpraxis nahm der Kläger aufgrund eines Beschlusses der Kassenzahnärztlichen Vereinigung … (K.) an der kassenzahnärztlichen Versorgung teil. Für seine Leistungen wies die K. in „Vierteljahresabrechnungen” neben monatlichen Abschlagzahlungen für das laufende Quartal von jeweil 115.000,– DM folgende „Rest-Guthaben Vorquartal” = „Restzahlungen” netto aus, die zu den nachstehenden Zeitpunkten auf dem Girokonto des Klägers bei der … gutgeschrieben wurden:
Restzahlung |
Abrechnung |
Nettobetrag |
Wertstellung |
Kontoauszug |
für |
für |
DM |
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III/1986 |
IV/1986 |
187.277,31 |
3.01.1987 |
5.01.1987 |
IV/1986 |
I/1987 |
237.705,12 |
1.04.1987 |
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I/1987 |
II/1987 |
278.354,20 |
1.07.1997 |
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II/1987 |
III/1987 |
158.655,23 |
2.10.1987 |
1.10.1987 |
III/1987 |
IV/1987 |
139.661,11 |
6.01.1987 |
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Die K. reichte jeweils am Letzten Tag eines Quartals die Überweisungsaufträge für die Restzahlungen bei der … in … ein und gab etwa zum gleichen Zeitpunkt die Vierteljahresabrechnungen zur Post. Diese Abrechnungen gaben keine Buchungs- oder Wertstellungstage an. Sie führten zusätzlich den Verwaltungskostenbeitrag für das Vorquartal und weitere das Bruttohonorar belastende Abzüge auf (vgl. Bankbelege, Hülle Bl. 122 der Prozeßakte = PA; Abrechnungen, Bl. 45–50 PA; Kontenblätter, Bl. 39 f des Bandes IV der Einkommensteuerakten; Prüfungsunterlagen, Bl. 41 f ESt-Akte IV).
Die Einkünfte aus selbständiger Arbeit ermittelte der Kläger durch Einnahme-Ausgabe-Überschußrechnung. Für die Jahre 1986 und 1987 wies er einen Gewinn von jeweils rund 1,9 Mio. DM aus. Dabei ordnete er in Übereinstimmung mit der Handhabung in den Vorjahren die im Januar 1987 geleistete Restzahlung für das 3. Quartal 1986 dem Jahr 1987 und die im Oanuar 1988 geleistete Restzahlung für das 3. Quartal 1987 dem Jahr 1988 zu.
Dementsprechend setzte das Finanzamt … der Rechtsvorgänger des beklagten Finanzamts …, die Einkommensteuer für 1986 durch – endgültigen – Änderungsbescheid vom 27. Juli 1990 (Bl. 29 ESt-Akte III) und für 1987 durch geänderten Vorbehaltsbescheid vom selben Tag (Bl. 75 ESt-Akte III) fest.
Während einer Außenprüfung wegen der Jahre 1987 bis 1989 beantragte der Kläger, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerveranlagungen dahin zu ändern, daß die Restzahlungen für das 3. Quartal, die jeweils bis zum 10. Januar des Folgejahres zugeflossen seien, als regelmäßig wiederkehrende Einnahmen dem Vorjahr zugerechnet würden, zu dem sie wirtschaftlich gehörten. Die Prüferin lehnte dies ab, da für die Restzahlungen ein Zahlungstermin weder durch die Satzung der K. noch durch einen Vorstandsbeschluß festgelegt sei (vgl. Tnr. 13, 30 des Prüfungsberichts vom 11. Dezember 1991, Bp-Akte).
Den Prüfungsfeststellungen folgend, setzte das Finanzamt durch einen kraft Nachprüfungsvorbehalts geänderten Einkommensteuerbescheid für 1987 vom 23. April 1992 (Bl. 80 ESt-Akte III), bestätigt durch Einspruchsentscheidung vom 8. April 1993 (Bl. 115 ESt-Akte IV), bei einem zu versteuernden Einkommen von 1.559.003,– DM eine Einkommensteuer von 839.506,– DM fest. In der Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt u.a. aus, es lehne aufgrund pflichtgemäßer Ermessensabwägung den während der Prüfung gestellten Änderungsantrag ab, der bereits durch den Bescheid vom 23. April 1992 schlüssig zurückgewiesen worden sei. Andernfalls würde die Restzahlung für das 3. Quartal 1986 endgültig der Besteuerung entzogen.
Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage, mit welcher der Kläger sein Begehren weiter verfolgt.
Er macht geltend: Die Restzahlung für das 3. Quartal 1986 sei am 30. Dezember 1986, also kurze Zeit vor Beginn des Jahres 1987, fällig gewesen und am 5. Januar 1987, also kurze Zeit nach Beendigung des Jahres 1986, zugeflossen und deshalb dem Jahr 1986 zuzurechnen. Dem Kläger habe ein Rechtsanspruch auf Auszahlung der Restzahlung zu einem bestimmten Fälligkeitstermin, nämlich zum 30. des dritten – also letzten – Monats des Folgequartals zugestanden. Dieser Anspruch ergebe sich aus einem Beschluß des Vorstands der K. vom 4. Juni 1975 und aus einer Anordnung des Vorstandsvorsitzenden vom 23. Juli 1976, zumindest aber aus einer jahrzehntelangen Übung und Gewohnheit, wie die K. in ihren Auskünften vom 5. Februar 1993 und 4. März 1994 bestätige (vgl. Bl. 90 f ESt-Akte IV; Bl. 69 f PA). Im übrigen stehe dem Finanzamt aufgrund des Nachprüfungsvorbehalts kein Ermessen darüber zu, ob es eine Vorbehaltsfestse...