Revision eingelegt (BFH VIII R 49/12)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen - Voraussetzungen für die Anerkennung einer Pensionszusage an den Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Geschätzte Einkünfte aus selbstständiger Arbeit müssen der Wirklichkeit nahe kommen, sie müssen in sich schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein.
Eine dem Arbeitnehmer-Ehegatten gewährte Pensionszusage muss den erhöhten Anforderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung an die Ernsthaftigkeit, die Durchführung sowie dem Zweck und dem Nachweis einer Pensionsverpflichtung genügen.
Normenkette
AO § 162; EStG §§ 6a, 18
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten sind die Einkünfte des Klägers und der Klägerin aus selbständiger Arbeit, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und die Einkommensteuervorauszahlungen ab 2009 streitig.
I.
In den Streitjahren 2002 bis 2004 und 2006 wurden die Kläger zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erklärte als Kinderarzt, aus einer Beteiligung und aus Honoraren der A GmbH Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Seinen Gewinn als Kinderarzt ermittelte der Kläger seit dem Veranlagungsjahr 1999 durch Bestandsvergleich. Die Klägerin erklärte in den Jahren 2002 bis 2004 und 2006 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und in den Jahren 2002 bis 2004 Einkünfte aus selbständiger Arbeit als psychologische Beraterin. Gewinnermittlungen für ihre Einkünfte aus selbständiger Arbeit reichte die Klägerin nicht ein. In den Streitjahren war die Klägerin in der kinderärztlichen Praxis des Klägers als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ein schriftlicher Arbeitsvertrag wurde nicht geschlossen (Prozessakte 5 K 1639/07, Bl. 187). Daneben erklärten die Kläger in den Jahren 2004 und 2006 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des ihnen jeweils zur Hälfte gehörenden Objektes S-Straße Hausnummer in B. Belege für die von ihnen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend gemachten Werbungskosten legten die Kläger nicht vor.
Bereits am 11. Februar 1998 hatte der Kläger der Klägerin, die nach seinen Angaben in seiner kinderärztlichen Praxis als Mitarbeiterin beschäftigt war, eine schriftliche Pensionszusage erteilt (PA, Bl. 135 bis 175). In dieser sagte er der am 26. Juli 1955 geborenen Klägerin mit der Vollendung des 60. Lebensjahres eine Altersrente in Höhe von jährlich 40.000,- DM (= 20.451,67 €) zu. Unter Punkt 6 der Pensionszusage war geregelt, dass der Kläger berechtigt ist, zur Rückdeckung dieser Pensionszusage einen entsprechenden Vertrag mit einer Lebensversicherungsgesellschaft abzuschließen. Die Klägerin verpflichtete sich, die von der Versicherungsgesellschaft etwa verlangten Auskünfte zu erteilen sowie sich einer evtl. als notwendig erachteten ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Zur Sicherung der Ansprüche der Klägerin aus der ihr vom Kläger erteilten Pensionszusage verpflichtete sich der Kläger, seine Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung an die Klägerin zu verpfänden. Mit der Verpfändung sollte die Klägerin das Recht erwerben, bei Pfandreife die Versicherungsleistung insoweit für sich in Anspruch zu nehmen, wie dies zur vollen Erfüllung der Pensionszusage erforderlich ist. Die Verpfändung sollte durch schriftliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und dem Kläger bei gleichzeitiger Anzeige an die Versicherungsgesellschaft erfolgen. Im Übrigen wird auf die schriftliche Zusage sowie die versicherungsmathematischen Berechnungen, die Herr T als seinerzeit Bevollmächtigter der Kläger durchgeführt hat, verwiesen (vgl. Prozessakte 5 K 1669/11, Bl.135-149).
Nach den Angaben des Bevollmächtigten der Kläger in seinem Schreiben vom 25. Februar 2011 schloss der Kläger keine Rückdeckungsversicherung zur Absicherung der seiner Ehefrau zugesagten Pension ab. Zudem sollen nach Angaben des Bevollmächtigten der Kläger fremden Arbeitnehmern zwar Pensionszusagen angeboten, aber keine Pensionszusageverträge mit ihnen abgeschlossen worden sein (vgl. Prozessakte 5 K 1639/07, Bl. 187 f.).
Mit Vereinbarung vom 17. Dezember 2005 zwischen dem Kläger, der Klägerin und der A GmbH, die gemäß Ziff. 1 dieser Vereinbarung ab dem Jahr 2000 den Betrieb der Kinderarztpraxis übernahm, während die Einzelpraxis des Klägers formal nur insoweit fortgeführt wurde, als dies aus dem bestehenden Kassenrecht heraus notwendig war, arbeitete die Klägerin auch in der A GmbH als freie Mitarbeiterin mit (Ziff. 2 der Vereinbarung). Gemäß Ziff. 4 wurde vereinbart, dass die A GmbH mit Wirkung vom 1. Januar 2006 die Gesamt-Versorgungszusage übernimmt und darstellt. Die Ansprüche, die die Klägerin bis zum 31. Dezember 2005 in der Praxis des Klägers erworben hatte, sollten dort verbleiben; der Kläger sollte im Versorgungsfall die im Innenverhältnis zu erbringenden Leistungen, die die A GmbH gegenüber der Klägerin insgesamt erbringt, entsprechend der anteilig in der Praxis des Kläge...