Revision eingelegt (BFH VI R 22/20)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Besteuerung teils außerhalb und teils innerhalb der Spekulationsfrist vorgenommener Grundstücksveräußerungen nach einem Umlegungsverfahren
Leitsatz (amtlich)
1. Veräußert ein Steuerpflichtiger ein Grundstück, das ihm im Zuge einer Baulandumlegung zugeteilt wurde, in die er oder sein Rechtsvorgänger Grundstücke eingebracht hat, die teils innerhalb und teils außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG von zehn Jahren angeschafft wurden, so ist der Steuerpflichtige so zu behandeln, als habe er das veräußerte Grundstück teilweise innerhalb und teilweise außerhalb der Spekulationsfrist veräußert.
2. Der Veräußerungserlös ist daher zu dem Anteil steuerbar, der dem Wertverhältnis der innerhalb der Spekulationsfrist angeschafften Grundstücke zum Gesamtwert der aus der Umlegung erhaltenen Grundstücke einschließlich Zuzahlungen oder Abfindungen jeweils im Zeitpunkt des Umlegungsbeschlusses entspricht.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 S. 2, §§ 14, 16 Abs. 3 S. 1, § 22 Nr. 2, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1
Nachgehend
Tatbestand
Das Verfahren betrifft die Frage, ob die aus einer baurechtlichen Umlegung ehemaligen Ackerlands erhaltenen und später teilweise veräußerten Baugrundstücke noch zum Betriebsvermögen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs gehörten oder ob die Ackerflächen bereits mehr als zehn Jahre vor der Veräußerung aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommen worden waren.
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus den Herren G., W. und R. jun. S. - drei der vier Söhne ihrer Eltern Herrn R. S. sen. (nachfolgend: R) und Frau K. S. (nachfolgend: K) - mit einer Beteiligung von jeweils 1/3. Das Wirtschaftsjahr der Klägerin dauert vom 1. Juli eines Jahres bis zum 30. Juni des Folgejahres.
Beide Eltern hatten mit Datum vom 27. April 1972 einen gemeinschaftlichen Erbvertrag errichtet, in dem sie den jeweils Letztversterbenden und nach dessen/deren Tod ihre Kinder als Erben einsetzten (Bl. 1 ff. Vertragsakten) errichtet.
Im Zuge eines Flurbereinigungsverfahrens im Jahr 1964 (Bl. 72 ff. Vertragsakten) hatten R und K gemeinschaftlich Miteigentum zu jeweils 1/2 am verfahrensgegenständlichen Grundstück "Gemarkung H, Flur …1, Flurstücknummer …1" (3.155 Quadratmeter, Bl. 74 Vertragsakten) und R Alleineigentum an den verfahrensgegenständlichen Grundstücken "Gemarkung H, Flur …1, Flurstücknummer …3" (6.923 Quadratmeter) und "Flurstücknummer …2" (2.670 Quadratmeter) erlangt (Bl. 77 Vertragsakten).
Nachdem R und K die vorgenannten Grundstücke anfangs noch selbst landwirtschaftlich bewirtschaftet hatten, verpachteten sie mit Pachtvertrag vom 17. November 1978 (Bl. 6 f. Vertragsakten) ein nicht näher bezeichnetes "Ackerland groß" an einen ortsansässigen Landwirt (§ 1 des Vertrags), dies gemäß § 3 des Vertrags für die Zeit vom 1. September 1978 bis 31. August 1990. Der Pächter war insbesondere zur ordnungsgemäßen Bebauung der jeweiligen Grundstücke, zur Düngung und Bearbeitung in ortsüblicher Weise sowie zur Erhaltung des Grundstücks verpflichtet und musste das Grundstück nach Ende der Pachtzeit an den/die Verpächter zurückgeben. Nach § 7 des Vertrags betrug der jährliche Pachtpreis 350 DM (…) nach Größe des Pachtgrundstücks nach § 1 dieses Vertrags." Am Ende des Vertragsdokuments unter den Unterschriften der Vertragspartner war der Zusatz "Grundstückslage GMKG. FLR Nr. Lage Größe DM/ar DM" enthalten, der jedoch keine konkreten Grundstücke benannte.
Mit Schreiben vom Januar 1979 (Bl. 143 Feststellungsakten) teilte R dem Stabilisierungsfonds für Wein, der ihn zuvor zu Angaben nach dem Weinwirtschaftsgesetz aufgefordert hatte (vgl. Bl. 141 Feststellungsakten), mit, dass er im Jahr 1978 einer Winzergenossenschaft beigetreten sei, die Trauben dort abliefere und sein Fass- sowie Flaschenweingeschäft aufgegeben habe. Mit weiterem Schreiben vom 7. Juli 1980 (Bl. 144 Feststellungsakten) teilte R dem Stabilisierungsfonds für Wein neben einer Wiederholung der Erklärung vom Januar 1979 mit, dass er wegen Krankheit im Jahr 1979 seine gesamten Weinberge verpachtet habe und der Betrieb nicht mehr bestehe.
Mit Pachtvertrag vom 1. März 1981 (Bl. 14 f. Vertragsakten) verpachtete R zwei Weinberge an einen ortsansässigen Winzer. Der Pachtvertrag wurde mit Zusatzvereinbarung vom 4. November 1991 (Bl. 16 Vertragsakten) bis 31. November 2000 verlängert und mit Auflösungsvereinbarung vom 19. Februar 2007 (Bl. 17 f. Vertragsakten) vorzeitig zum 10. November 2007 beendet. In ihrer Zustimmung zur Vertragsbeendigung erklärte die Klägerin, dass die Weinberge nach der Weinlese in ordnungsgemäßem Zustand zu übergeben seien und dass sie derzeit nach weiteren Pächtern suche.
Mit Pachtvertrag vom 13. Dezember 1983 (Bl. 21 f. Vertragsakten) verpachtete R einen weiteren Weinberg rückwirkend ab 1. März 1983 bis zum 31. Dezember 1993 an einen weiteren ortsansässigen Winzer. Mit weiterem Pachtvertrag vom 5. Janua...