Entscheidungsstichwort (Thema)
Abnahme der eidesstattlichen Versicherung
Leitsatz (amtlich)
Erledigung der Hauptsache bei Vorlage eines ergänzten Vermögensverzeichnisses im Klageverfahren
Normenkette
AO § 284; FGO § 68
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob sich die Aufforderung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vom 22.08.2002 erledigt hat.
Mit Schreiben vom 25. April 2001 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er Abgabenrückstände in Höhe von 106.703,80 DM habe und dass durch die Wohnsitzverlegung nach B. der Beklagte zuständig geworden sei. Er wurde gebeten, mitzuteilen, ob das dem Finanzamt H. am 14. Juni 2000 vorgelegte Vermögensverzeichnis noch dem aktuellen Sachverhalt entspreche und etwaige Änderungen mitzuteilen.
Der Kläger legte einen "Fragebogen zur Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse" vor und erklärte, dass sich aus seiner Sicht keine weiteren Veränderungen zu der Vermögensaufstellung vom 14.06.2000 ergeben hätten.
Mit Verfügung vom 18. Juli 2001 wurde der Kläger aufgefordert, am 22. August 2001 beim Beklagten zu erscheinen und ein Vermögensverzeichnis vorzulegen. Zugleich wurde er darauf hingewiesen, dass im Termin grundsätzlich auch zu Protokoll an Eides statt zu versichern sei, dass er die von ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe. Von der Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung könne aber u.U. abgesehen werden. Hierüber werde erst im Termin nach Vorlage und Besprechung des Vermögensverzeichnisses entschieden.
In dem Protokoll vom 22. August 2001 wird ausgeführt, der Kläger sei an diesem Tag erschienen und habe ein von ihm aufgestelltes Vermögensverzeichnis (Blatt 82 bis 105 der Vollstreckungsakte) vorgelegt, das mit ihm besprochen worden sei. Er habe erklärt, er sei nicht bereit/in der Lage, die eidesstattliche Versicherung abzugeben, weil er gegen die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einspruch einlege und weitere Rechtsauskunft einholen werde. Im Termin legte der Kläger sein Schreiben vom 21. August 2001 vor, in dem er ausführt, dass er gegen die Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung Einspruch einlege, des Weiteren den Antrag stelle, die Vollziehung des Bescheides bis zur Entscheidung über den Einspruch auszusetzen, und rein vorsorglich der behaupteten Forderung in Höhe von 284.005,80 DM widerspreche und insbesondere bestreite, die ausgewiesenen Säumniszuschläge verwirkt zu haben.
Mit Schreiben vom 30. August 2001 wandte sich der Beklagte an den damaligen Verfahrensbevollmächtigten des Klägers und wies unter anderem darauf hin, dass der Kläger darauf hingewiesen worden sei, dass der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung entfalte und der Beklagte im Falle einer Weigerung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung umgehend einen Haftbefehl beantragen werde. Die Einwendungen des Klägers gegen das Bestehen der Forderungen und gegen das Entstehen der Säumniszuschläge hätten nämlich keinen Einfluss auf das Vollstreckungsverfahren (§ 256 AO). Der Kläger habe um "Bedenkzeit" von einer Woche gebeten. Bis zum 29. August 2001 habe er entweder substantiierte Einwendungen vorbringen wollen oder die eidesstattlicher Versicherung abgeben wollen. Eine Terminsverschiebung sei nicht vorgenommen worden. Da sich der Kläger bis Ablauf der Begründungsfrist nicht geäußert habe, sei inzwischen der Antrag nach § 284 Abs. 8 AO beim Amtsgericht S. gestellt worden.
In Ausnahmefällen könne von der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgesehen werden,
- wenn das vorgelegte Vermögensverzeichnis nach Überzeugung des beim Finanzamt zur Entscheidung Befugten vollständig und wahrheitsgemäß sei. Hierfür seien jedoch zuverlässige und sichere Kenntnisse erforderlich. Der Kläger habe eine Kopie eines offensichtlich bereits über 1 Jahr alten Vermögensverzeichnisses mit angeblich aktuellen handschriftlichen Anmerkungen vorgelegt. Diese Handhabung lasse erhebliche Zweifel an der Aktualität und der Vollständigkeit des Vermögensverzeichnisses. Darüber hinaus habe der Kläger keinerlei Angaben über aktuelle Forderungen und Auftraggeber gemacht, obwohl er nach seinen Angaben als selbständiger Finanz- und Vermögensberater tätig sei. Auch hier könne nicht von einer zweifelsfreien Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben ausgegangen werden.
- wenn die Vermögenslosigkeit des Schuldners feststehe. Da der Kläger weiterhin selbständig tätig sei und Einnahmen erziele, sei eine Vermögenslosigkeit nicht gegeben.
- wenn sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbares Vermögen ergebe, das die Rückstände abdecke. Dies sei lt. Angaben im Verzeichnis eindeutig nicht der Fall.
- wenn die Rückstände so gering seien, dass die mit der Eintragung im Schuldnerverzeichnis verbundenen Nachteile in einem Missverhältnis zur Maßnahme stünden. Auch dies sei bei Abgabenschulden von über 248.000 DM ganz sicher nicht der Fall.
Aus vorgenannten Gründen sei eine Ermessensentsch...