Entscheidungsstichwort (Thema)
Sind die nach einem vollständigen Verzicht auf Mietzahlung die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig?
Leitsatz (amtlich)
- Im Gegensatz zu der Regelung des § 3c Abs. 1 EStG setzt die Anwendung des § 3c Abs. 2 EStG keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang voraus; es reicht insoweit ein einfacher wirtschaftlicher Zusammenhang, das heißt, es genügt jede objektive kausale oder finale Verknüpfung. Auf der anderen Seite besteht Einigkeit darüber, dass nicht jeder Veranlassungszusammenhang die Kürzung nach § 3c Abs. 2 EStG rechtfertigt.
- Trotz dieses weiten Auslegungsverständnisses vermag der Senat sich der Auffassung des Beklagten, der wirtschaftliche Zusammenhang im Sinne des § 3 c Abs. 2 EStG zwischen den Beteiligungserträgen und den streitigen Aufwendungen sei daraus herzuleiten, dass der Verzicht auf das Pachtentgelt zu einer Erhöhung des möglichen Ausschüttungspotentials führe, nicht anzuschließen.
- Im Übrigen rechtfertigt nicht jeder Veranlassungszusammenhang die Kürzung nach § 3c Abs. 2 EStG. Erforderlich ist insbesondere, dass die betreffenden Aufwendungen eindeutig einer bestimmten Einkunftsquelle zugeordnet werden können.
Normenkette
EStG § 3c Abs. 2 S. 1
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob nach einem vollständigen Verzicht auf Mietzahlung die damit in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig sind.
Die Klägerin betreibt in der Rechtsform einer GmbH und Co. KG den Großhandel mit elektrischen Haushaltsgeräten und Geräten der Unterhaltungselektronik in dem Anwesen S-Straße ... in K. Das Grundstück wird zum Teil von der Klägerin selbst genutzt. Ein weiterer Teil war nach Vertrag vom 8. Dezember 2000 an die Firma C GmbH & Co. KG verpachtet. Als Miete waren 4.800,00 DM monatlich vereinbart. Bis zum 31. Dezember 2002 war die Klägerin zu 40 % an der Firma C GmbH & Co. KG bzw. an der C Verwaltungs GmbH beteiligt. Die C GmbH & Co. KG hat ihre Tätigkeit zum 31.12.2002 eingestellt. Die Klägerin hat gemäß Vertrag vom Dezember 2002 zum 1. Januar 2003 sämtliche Anteile von der C Verwaltungs GmbH übernommen. Diese GmbH führt die früheren Geschäfte der C GmbH & Co. KG in den von der C GmbH & Co. KG angemieteten Räumen fort.
Aufgrund Vereinbarung vom Dezember 2002 und Februar 2004 wurde die Miete im Hinblick auf die schlechte Auftragslage in der Küchenbranche für 2003 auf 0,00 € und ab 2004 auf 1.000,00 € monatlich reduziert.
Im Jahr 2006 fand bei der Klägerin eine steuerliche Außenprüfung für die Jahre 2001 bis 2004 statt. Der Prüfer vertrat im Bericht vom 17.10.2006 über die Außenprüfung (Tz. 1.14) die Auffassung, dass nach § 3 c Abs. 2 EStG die mit der unentgeltlichen Überlassung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen seien, da die Ausgaben mit späteren Gewinnausschüttungen zusammenhingen. Die nicht abziehbaren Kosten wurden vom Prüfer für das Streitjahr 2003 mit 50 % von 29.997 € = 14.999 € ermittelt und für das Streitjahr 2005 mit 8.887 €.
In ihrer Stellungnahme vom 23. November 2006 zum Bericht erklärte die Klägerin, dass die Sachlage zutreffend dargestellt sei. Eine Kürzung der Betriebsausgaben komme jedoch nicht in Betracht, da der Pachtverzicht aus wirtschaftlichen Gründen ausgesprochen worden sei. Ohne Pachtverzicht wäre die Pächterin spätestens im Juli 2003 insolvenzreif und zahlungsunfähig gewesen. Der Pachtverzicht habe auf wirtschaftlichen und betrieblichen Erwägungen beruht, nämlich um die Geschäftsbeziehungen zu der Pächterin dauerhaft zu erhalten.
Unter Übernahme des Prüfungsergebnisses berücksichtigte der Beklagte im Bescheid vom 29. Januar 2007 für 2003 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen, der den vorhergehenden Bescheid vom 03.01.2005 nach § 164 Abs. 2 AO änderte, die Hälfte der mit der Nutzungsüberlassung im Zusammenhang stehenden Aufwendungen in Höhe von 14.999 € nicht als Betriebsausgaben. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.
Mit ihrem hiergegen form- und fristgerecht eingelegten Einspruch führte die Klägerin aus, dass der Pachtverzicht auf wirtschaftlichen und betrieblichen Erwägungen beruht habe, um die Geschäftsbeziehung zu der Betriebs-GmbH dauerhaft zu erhalten. Sie, die Klägerin, hätte als Vermieterin aufgrund der Lage und den Räumlichkeiten bei Auszug oder Insolvenz der Mieterin kaum noch Vermietungsaussichten gehabt. Es sei bekannt, dass bei schlechter werdenden wirtschaftlichen Verhältnissen sehr oft Mietverzichtserklärungen und Reduzierungen vereinbart würden, um die Mieter zu erhalten, denn ein längeres Leerstehen der Räume führe zu einem wesentlich höheren Schaden, wenn nicht sogar zur totalen Unvermietbarkeit, die dann zum Verkauf oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen führen würde. Auch die gesamtwirtschaftliche Vermietungssituation von Geschäftsräumen im Umfeld von ...