Revision eingelegt (BFH III R 62/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Abzugsfähigkeit eines Arbeitszimmers
Leitsatz (amtlich)
In einer Zwei-Zimmer-Wohnung, die 73 m groß ist und in offener Bauweise errichtet, führt die Nutzung des 38 m großen als Wohnzimmer geplanten Raumes, in dem sich auch eine Küchenzeile befindet, als Arbeitszimmer (und einzige Betriebsstätte) nicht zur Abzugsfähigkeit der anteiligen auf diese Fläche entfallenden Kosten.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4, § 12 Nr. 1 S. 2
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob der Kläger ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des Gesetzes für seine gewerbliche Tätigkeit nutzt.
Der im Veranlagungszeitraum 2007 noch nicht verheiratete Kläger ist Steuerfachwirt. Er betreibt ein gewerbliches Büro für Buchführungs- und Schreibarbeiten. Seinen Gewinn ermittelt er nach § 4 Absatz 3 EStG. Er bereitet sich derzeit auf die Prüfung zum Steuerberater vor.
Der Kläger wohnte 2007 in einem circa 73 qm großen gemieteten Zwei-Zimmerapartment mit teilweise offener Bauweise in einem Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen. Das räumlich abgeschlossene Schlafzimmer ist 17,7 qm, der als Wohnzimmer geplante Raum ist 38 qm groß (rund 52% der Gesamtwohnfläche). Diesen nutzt der Kläger als Arbeitszimmer für seine gewerbliche Tätigkeit. Die Küche von circa 3.6 qm ragt in offener Bauweise in das Arbeitszimmer (nach Planung Wohnzimmer) hinein. Die restliche Wohnfläche entfällt auf den Flur (2,7 qm) und das Badezimmer (8,3 qm). Wegen des Zuschnitts wird auf zwei Bauzeichnungen verwiesen, wobei die eine die Anordnung der Büroeinrichtung im Hauptraum der Wohnung wiedergibt (Blatt 25 bis 26 der Prozessakten). Des Weiteren wird verwiesen auf die Größenberechnungen zu den Wohn-/Nutzflächen (Blatt 14 der Einkommensteuerakten Fach 2007). Außerhalb seiner Wohnung unterhielt der Kläger keinen betrieblich genutzten Raum. Im Jahre 2008 heiratete er und zog mit seiner Ehefrau in eine Wohnung im gleichen Haus in einem anderen Stockwerk.
In seiner Gewinnermittlung 2007 zog der Kläger die anteilige Miete und die Nebenkosten für den größten Raum in Höhe von 3393,12 € als Betriebsausgaben für ein Büro ab. Weil der Beklagte eine rein betriebliche Nutzung des Raumes als nicht erwiesen erachtete, erkannte er für die Ermittlung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Einkommensteuerbescheid 2007 vom 23. Juli 2009 Betriebsausgaben in gleicher Höhe nicht an.
Mit seinem Einspruch hiergegen trug der Kläger vor, er erwirtschafte seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich im Büro. Dieser Büroraum sei mit zwei Schreibtischen, zwei Computern, Regalschränken, zwei Tischrechnern, zwei Druckern, einer Telefonanlage sowie einem Faxgerät ausgestattet. Zur privaten Nutzung sei der Raum nicht geeignet. In ihm befinde sich kein Radio oder Fernseher. Er bilde den Mittelpunkt seiner gesamten betrieblichen/beruflichen Tätigkeit. Der Raum sei wohl dem Typus "häusliche Betriebsstätte" zuzuordnen. Hier empfange er Auftraggeber und Kunden, bearbeite die bei diesen abgeholten Unterlagen, betreibe Literaturstudium und fertige Schriftsätze. Der Raum sei nicht als Durchgangszimmer zu qualifizieren, da der Wohn- und Schlafraum sowie das Bad ohne Nutzung des Arbeitsbüros betreten werden könne. Der Raum sei durch eine Tür zum Wohnbereich abgeschlossen. In der in ihm befindlichen kleinen Küchenzeile koche er morgens und gegebenenfalls abends für sich und unter Tag gegebenenfalls für seine Kunden Kaffee. Mittags ginge er fast immer essen, so dass die private Nutzung der Küchenzeile von untergeordneter Bedeutung sei. Nach der Rechtsprechung sei die Nutzung eines Arbeitszimmers als Durchgangszimmer zum Schlafzimmer nur von untergeordneter Bedeutung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 11. September 2009 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Der Beklagte trug hierzu vor, das Büro des Klägers stelle ein häusliches Arbeitszimmer da, weil der Raum in die häusliche Sphäre des Klägers eingebunden sei. Die Aufwendungen könnten jedoch nicht nach § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b EStG als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil das Arbeitszimmer nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen Zwecken genutzt werde. Dies gelte uneingeschränkt, obwohl es den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Tätigkeit des Klägers bilde. Für die Qualifizierung als Arbeitszimmer sei es ohne Bedeutung, ob der Raum eine Betriebsstätte im Sinne des § 12 AO darstelle. Die Einstufung als häusliches Arbeitszimmer folge bereits aus der Einbindung in das gemietete Apartment. Gemäß der Einbindung in die Wohnung sei es ein Durchgangszimmer, da es mit der Küche eine Einheit bilde. Eine umfangreiche private Mitbenutzung sei durch die täglich Zubereitung und Einnahme von Speisen und dadurch, dass kein anderer Raum zur Erfüllung der Wohnbedürfnisse vorhanden sei, gegeben. Unerheblich sei, dass der Kläger dort seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb ausschließlich erwirtschafte und dieses büromäßig eingerichtet sei. Seinen ...