Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuschüsse des Arbeitgebers an eine Betriebssportgruppe (hier: „Tennis”) als lohnsteuerpflichtige Sachbezüge bei Gruppenmitgliedern. keine spätere Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42 d Abs. 1 EStG bei Lohnsteuer-Pauschalierung mit Übernahme der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 3 EStG. Inhaltliche Bestimmtheit eines Lohnsteuer-Haftungsbescheides. Haftung für Lohnsteuer 1992 bis 1996
Leitsatz (redaktionell)
1. Zuschüsse eines Arbeitgebers an eine Betriebssportgruppe „Tennis” für Platzmiete, Tennisbälle und sonstige Aufwendungen führen bei deren Gruppenmitgliedern zu individuell messbaren Vorteilen, die bei Überschreiten der Sachbezugsgrenze des § 8 Abs. 2 Satz 9 EStG 1996 insgesamt als Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 zu erfassen sind, da das betriebliche Interesse an der sportlichen Betätigung der Arbeitnehmer hinter dem privaten Interesse der Arbeitnehmer an der Erlangung des Arbeitgeber-Zuschusses – und dem hiermit verbundenen Vorteil einer verbilligten Tennisplatznutzung – zurücktritt.
2. Wird ein lohnsteuerlich als Sachbezug zu behandelnder Vorgang auf Antrag des Arbeitgebers in der Lohnsteueraußenprüfung als Pauschalierungsfall mit der Folge der Lohnsteuerübernahme durch den Arbeitgeber nach § 40 Abs. 3 EStG behandelt, scheidet eine nachträgliche Inanspruchnahme des Arbeitgebers als Haftungsschuldner nach § 42 d Abs. 1 EStG aus.
Orientierungssatz
1. Die Festsetzung einer pauschalen Lohnsteuer mit der Übernahmefolge des § 40 Abs. 3 EStG und die Lohnsteuerhaftung sind wesensmäßig verschieden und schließen sich gegenseitig aus.
2. Die verbilligte Inanspruchnahme von Tennisplätzen führt bei Arbeitnehmern zu Sachbezügen des § 8 Abs. 2 EStG.
3. Unerheblich ist, ob der Arbeitgeber die Tennisplätze selbst anmietet und dann seinen Arbeitnehmern unentgeltlich zur Verfügung stellt oder ob er der Betriebssportgruppe einen Zuschuß zukommen läßt.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2; EStG 1996 § 8 Abs. 2 S. 9; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, § 40 Abs. 3, § 42d Abs. 1; AO 1977 § 119 Abs. 1; FGO § 44 Abs. 2; EStG § 40 Abs. 1 Nr. 2
Tenor
I. Der Haftungsbescheid vom 5. September 1997 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 21. April 1998 wird insoweit aufgehoben, wie er Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag für Zuschüsse der Klägerin an die Betriebssportgruppe Tennis betrifft.
II. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Behandlung von Zuschüssen der Klägerin an die Betriebssportgruppe „Tennis” als lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn.
Die …, mit Sitz in … ist Arbeitgeber von rund 1.400 Arbeitnehmern.
Für die Arbeitnehmer existieren verschiedene Betriebssportgruppen, unter anderem auch eine Betriebssportgruppe Tennis. Für die Aufwendungen dieser Betriebssportgruppe wurden von der … Zuschüsse gezahlt, u. a. für die Platzmiete, Veranstaltung von Turnieren und die Anschaffung neuer Tennisbälle.
Für den Zeitraum vom 1. Juli 1992 bis 30. Juni 1997 wurde 1997 eine Lohnsteueraußenprüfung durchgeführt. Die Außenprüfung wurde mit Erlaß eines Prüfungsberichtes, eines Haftungsbescheides und eines Bescheides über die Aufhebung des Vorbehaltes der Nachprüfung vom 5. September 1997 abgeschlossen. Unter Textziffer 4 des Prüfungsberichtes vom 2. September 1997 (Bl. 255 ESt-Akte III) wurden die Feststellungen der Außenprüfung in bezug auf die Betriebssportgruppe „BSG Tennis …” festgehalten. In dem Haftungsbescheid vom 5. September 1997 (Bl. 264 ESt-Akte III) wurden die Zuschüsse der Klägerin zur Betriebssportgruppe Tennis der Lohnsteuer unterworfen, da es sich bei den Zuschüssen um lohnsteuerpflichtige individuell meßbare geldwerte Vorteile der einzelnen Arbeitnehmer handele.
Hierbei handelt es sich um folgende Zuschußbeträge:
Jahr |
Zuschüsse (insgesamt) |
1992 |
2.925,– |
DM |
1993 |
3.290,– |
DM |
1994 |
2.697,32 |
DM |
1995 |
2.175,– |
DM |
1996 |
2.700,– |
DM |
Auf Antrag der Klägerin sollen – so die Einspruchsentscheidung – die Beträge der pauschalen Lohnsteuer gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 2 EStG unterworfen worden sein.
Gegen diesen Punkt legte die Klägerin mit Schreiben vom 1. Oktober 1997, eingegangen am 2. Oktober 1997, Einspruch ein. Der Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 21. April 1998 (Anheftung ESt-Akte III) zurückgewiesen, mit der Begründung, die Arbeitnehmer seien durch die Zuschüsse entlastet, und damit bereichert; der Umfang der Bereicherung sei nicht maßgebend. Ein überwiegend eigenbetriebliches Interesse liege nicht vor, da es sich bei Tennis um eine „Individualsportart” handele. Die Individualsportarten führten normalerweise bei jedem Arbeitnehmer zu nicht unerheblichen Aufwendungen, die durch die Zuschüsse des Arbeitnehmers zumindest teilweise erspart würden. Auf eine Kommunikation komme es bei einer Individualsportart nicht an, was auch gegen ein eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers spräche. Das eigenbetriebliche Interesse trete hinter das Individualint...