Entscheidungsstichwort (Thema)
Zur Aufteilung des Pflege-Pauschbetrages nach § 33b Abs. 6 EStG
Leitsatz (amtlich)
Der Pflegepauschbetrag ist nur insoweit nach der Zahl der Pflegepersonen aufzuteilen, als mehrere Steuerpflichtige den Pflegebedürftigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum tatsächlich pflegen.
Normenkette
EStG §§ 33, 33b
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Ansatz außergewöhnlicher Belastungen.
In ihrer für das Streitjahr 2001 bei dem Beklagten eingereichten Einkommensteuererklärung machte die Klägerin einen Pflegepauschbetrag wegen unentgeltlicher persönlicher Pflege ihrer Mutter, Frau M. S., für drei Monate geltend. Als weitere Pflegeperson gab sie Frau R. S., ihre mittlerweile verstorbene Schwester, an. Außerdem machte die Klägerin außergewöhnliche Belastungen wegen der Pflege der Mutter in Höhe von 21.450,00 DM geltend. Nach einer der Steuererklärung beigefügten Anlage wurde die Pflege der 1914 geborenen Mutter bis zum 31. März 2001 von der Klägerin und ihrer Schwester R. S. durchgeführt. Nach dem Tode von R. S. habe die berufstätige Klägerin eine Pflegekraft einstellen müssen, um die Mutter weiterzupflegen. Die Mutter habe eine monatliche Rente von rd. 1.400.- DM bezogen, die den Lebensunterhalt abgedeckt habe. Für die von der Klägerin bezahlte Pflegekraft seien folgende Kosten angefallen:
Gehalt Pflegekraft lt. Lohnkonto |
25.482,99 DM |
BKK-Arbeitgeberanteil |
|
April - September 2001 |
3.730,32 DM |
Oktober - Dezember 2001 |
1.956,99 DM |
Fahrtkosten 3.000 km x 0,58 DM |
1.740,00 DM |
Telefonkosten monatlich 20,00 DM |
240,00 DM |
abzüglich Erstattung Pflegekasse Stufe III 9 x 1.300 DM |
11.700,00 DM |
Belastung insgesamt |
21.450,30 DM |
Der Steuererklärung war eine Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für die Mutter der Klägerin beigefügt. Danach wurden dieser Rentenbeträge in Höhe von 1.412,87 DM (bis zum 30. Juni 2001) bzw. 1.439,84 DM (ab 1. Juli 2001) ausgezahlt (Bl. 12 ESt-Akten).
Nach einem im Rahmen der Beantragung von Eigenheimzulage an den Beklagten gerichteten Schreiben der Klägerin vom 22. Juni 1998 (Bl. 5 ESt-Akte) hatte die Klägerin zur Finanzierung des Erwerbes eines Hauses zusammen mit ihrer Schwester R ebenso wie diese von der Mutter eine „Schenkung“ in Höhe von jeweils 147.500,00 DM erhalten. Nach diesem Schreiben stammte dieses Geld aus einem Hausverkauf der Mutter. Das Schreiben trägt den von der Mutter handschriftlich unterzeichneten Vermerk: „Hiermit bestätige ich die Angaben zur Schenkung“ (Bl. 5 ESt-Akte).
In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 6. August 2002 ließ der Beklagte außergewöhnliche Belastungen nicht zum Abzug zu. In den Erläuterungen zum Bescheid wird darauf hingewiesen, dass die Pflegeaufwendungen nur insoweit als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden könnten, als sie den Wert des hingegebenen Vermögens überstiegen.
Den dagegen erhobenen Einspruch begründete die Klägerin damit, dass sämtliche vier Töchter von ihrer Mutter entsprechende Geldzuwendungen erhalten hätten. Sie habe die Pflege und Betreuung der Mutter, bedingt durch Krankheit und Tod der Schwester, im Streitjahr als Arbeitnehmerin allein übernehmen und dafür eine Ganztags-Pflegekraft einstellen müssen. Dadurch seien ihr erhebliche nachgewiesene Kosten entstanden.
Im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass für das Streitjahr lediglich der halbierte Pflegepauschbetrag nach § 33 b Abs. 6 EStG (900,00 DM) gewährt werden könne, da die Mutter der Klägerin auch noch von der im Oktober 2001 verstorbenen Tochter R. S. gepflegt worden sei.
Mit Entscheidung vom 29. April 2003 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Für die Anerkennung außergewöhnlicher Belastungen fehle es an der dafür erforderlichen Zwangsläufigkeit der Aufwendungen der Klägerin. Denn eine solche sei nicht gegeben, wenn der Pflegebedürftige im Hinblick auf sein Alter oder eine etwaige Bedürftigkeit dem Steuerpflichtigen Vermögenswerte z.B. ein Hausgrundstück oder Geld zugewandt habe, da der Steuerpflichtige durch die Übernahme dieses Vermögens die Bedürftigkeit des Pflegebedürftigen zumindest mitverursacht habe. Eine außergewöhnliche Belastung liege dabei erst dann vor, wenn die Aufwendungen den übertragenen Vermögenswert überstiegen. Entsprechendes gelte, wenn der Pflegebedürftige eine vorherige Schenkung, z.B. wegen Verarmung oder groben Undanks, zurückfordern könne. Im Streitfall sei die Schenkung durch die Mutter erst nach Erreichen des Rentenalters im Jahr 1997 erfolgt, die Mutter sei zu diesem Zeitpunkt bereits 83 Jahre alt gewesen. Wesentliche Ursache für das Entstehen der Aufwendungen der Klägerin sei einmal der Eintritt der Pflegebedürftigkeit der Mutter und die dadurch bedingten Kosten einer Ganztagspflegekraft gewesen, eine weitere wesentliche Ursache für die von der Klägerin erbrachten Leistungen sei aber auch der Umstand gewesen, dass die Mutte...