Revision eingelegt (BFH III R 23/11)
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeld für polnischen Arbeitnehmer, der im Inland weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt hat
Leitsatz (amtlich)
Der Umstand, dass für den Kläger für die Streitjahre eine Einkommensteuerveranlagung durchgeführt wurde, stellt keinen Nachweis eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland dar. Die Einkommensteuerbescheide sind nicht bindend für die Frage, ob diese Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllt waren.
Normenkette
EStG § 1 Abs. 1, 3, § 62 Abs. 1 Nrn. 1-2; AO §§ 8-9; EWGV 1408/71 Art. 13
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf Kindergeld wegen eines behaupteten Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Inland.
Der Kläger beantragte bei der Beklagten am 22. Februar 2005 Kindergeld für seine am 13. März 1987 (K) und 17. Oktober 1992 (M) geborenen und in Polen lebenden Kinder. Seine Ehefrau lebt ebenfalls in Polen. Er legte den Entwurf einer Bescheinigung E 411 vor. Auf die Bescheinigung wird verwiesen (Blatt 10 und 13 der Kindergeldakte).
Die Beklagte antwortete, die Vordrucke E 411 und 401 müssten in Polen bestätigt werden. Sie ermittelte eine Meldeanschrift des Klägers in L, Z-Straße (Deutschland) seit dem 2. Mai 2004.
Der Kläger teilte der Beklagten am 30. März 2005 mit, dass die polnischen Behörden die in deutscher Sprache gehaltenen Bescheinigungen nicht ausfüllten. Mit Schriftsatz vom 4. April 2005 wurde der Kläger unter seiner Adresse in L darüber belehrt, dass die polnischen Behörden Vordrucke in polnischer Sprache ausfüllten, die von der Beklagten anerkannt würden. Nach einem Aktenvermerk der Beklagten vom 21. April 2005 ergab sich, dass ein Arbeitskollege Vordrucke E 401 und 411 für den Kläger haben wollte, weil sich dieser in Österreich befinde. Er wisse nicht, wann der Kläger sich in der Z-Straße aufhalte. Er nehme für ihn die Post entgegen.
Am 30. Mai 2005 gingen bei der Beklagten die Bescheinigungen E 401 und 411 ein, auf welche verwiesen wird (Blatt 29 bis 32 der Kindergeldakte). Daraus ergab sich, dass die seit dem 1. Januar 2005 berufstätige Ehefrau des Klägers vom 1. Mai 2004 bis 31. Dezember 2004 und vom 1. Februar 2005 bis 31. August 2005 Familienleistungen in Polen bezogen und für Januar 2005 keinen Antrag gestellt habe. Für K wurde danach bis zum 30. August 2005 und für M bis zum 31. Oktober 2008 eine Zahlung in Aussicht gestellt.
Mit Schreiben vom 8. August 2005 wurde der Kläger aufgefordert, einen Mietvertrag und einen Nachweis über die Zahlung der laufenden Nebenkosten oder Nachweise über seinen überwiegenden Arbeitseinsatz seit Mai 2004 in Deutschland vorzulegen. Hierauf antwortete eine Firma S GmbH, V (Deutschland) dass der Kläger seit dem 24. Mai 2004 bei ihr als Montagearbeiter angestellt sei.
Mit Schreiben vom 12. September 2005 mahnte die Beklagte die geforderten Nachweise an. Der Arbeitgeber habe keine Einsatzorte angegeben. Wegen der Ausbildung der Tochter sei eine Bescheinigung E 403 erforderlich. Diese legte der Kläger vor. Danach war seine Tochter bis zum 30. Juni 2006 an drei Tagen mit wöchentlich 24 Stunden für umgerechnet 30 € monatlich in einer Ausbildung zur Frisöse tätig (Blatt 41 bis 42 der Kindergeldakte).
Mit Bescheid vom 21. November 2005 wurde der Antrag auf Kindergeld abgelehnt, da der Kläger weder seinen Wohnsitz in Deutschland durch Vorlage eines Mietvertrages und Nebenkostenabbuchungen noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt durch Vorlage von Einsatzplänen des Arbeitgebers nachgewiesen habe.
Mit seinem Einspruch hiergegen vom 7. Dezember 2005 trug der Kläger vor, sein Wohnsitz sei in L. Die Miete werde von seinem Arbeitgeber bezahlt. Dieser habe seine Bereitschaft zur Beantwortung weiterer Fragen bekundet. Aus seinem Personalausweis werde seine aktuelle Anschrift in L ersichtlich.
Die Beklagte antwortete, es sei ihr bekannt geworden, dass er sich während seiner Beschäftigung längere Zeit in Österreich aufgehalten und ein Kollege Post entgegen genommen habe. Wegen der Ermittlung eines Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthaltes seien daher die Einsatzpläne des Arbeitgebers angefordert worden.
Aus einem Aktenvermerk vom 4. Januar 2006 ergibt sich, dass ein Herr W aus A im Namen des Klägers um Fristverlängerung gebeten habe, eine Vollmacht werde vorgelegt.
Aus einer Bescheinigung des Arbeitgebers vom 9. Januar 2006 (Blatt 57 der Kindergeldakte) ergibt sich, dass der Kläger seit März 2005 wegen der Ausführung von Aufträgen in Österreich tätig sei. Nach Beendigung der zurzeit laufenden Aufträge in Österreich (zum 9. Januar 2006) werde er weiterhin für Aufträge in Deutschland eingesetzt.
Auf Nachfrage der Beklagten, wo der Kläger von Mai 2004 bis Februar 2005 eingesetzt worden sei, wann der Auftrag in Österreich ende und ob der Kläger während des Auslandseinsatzes nach Deutschland zurückkehre und die vom Arbeitgeber angemietete Unterkunft nutze und welche Kosten er trage, antwortete der Arbeitgeber, de...