Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld zwischen Abitur und Zivildienst
Leitsatz (redaktionell)
§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG ist analog anzuwenden, wenn ein Kind auf den Beginn des Zivildienstes wartet und die Zivildienststelle nicht eher antreten kann.
Normenkette
EStG § 63 Abs. 1, § 32 Abs. 4 S. 1 Nrn. 2b, 2c
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist, ob Kindergeld in der Zeit von August bis Dezember 2001 gewährt werden kann.
Der Kläger hat u.a. den Sohn Ch., geboren 9. April 1982. Ch. hat das ...-Gymnasium in M besucht, wo er im Juni 2001 das Abitur gemacht hat. Der Beklagte hat bis einschließlich Juni 2001 Kindergeld für Ch. gewährt, weil er mit Bescheinigung vom 13. März 2000 nachgewiesen hatte, dass Ch. voraussichtlich bis Juni 2001 die Schule besuchen würde. Auf einen am 18. Mai 2001 ergangenen Aufhebungsbescheid (Bl. 22 Kindergeldakten) teilte der Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2001 mit, dass Ch. beabsichtige, ein Studium aufzunehmen. Wegen mehrerer vom Kreiswehrersatzamt M veranlasster fachärztlicher Untersuchungen, die sich bis Ende Mai 2001 hingezogen hätten, sei zur Zeit immer noch nicht klar, ob er zur Bundeswehr müsse. Mit Schreiben vom 21. September 2001 teilte er mit, dass der Musterungsbescheid nach Verzögerungen auf Grund ärztlicher Untersuchungen am 31. August 2001 ergangen sei und Ch. die Aufnahme des Zivildienstes anstrebe. Sein Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer laufe noch. Aus dem Musterungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes M vom 31. August 2001 geht hervor, dass die erste Musterung am 11. Dezember 2000 stattgefunden hat und Ch. am 11. Dezember 2000 einen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt hat (Bl. 25 Kindergeldakte). Am 4. Dezember 2001 hat Ch. den Einberufungsbescheid vom 2. Januar 2002 bis 31. Oktober 2002 erhalten, in dem er als Kriegsdienstverweigerer anerkannt wurde und bei der Dienststelle Katholisches Pfarramt St. ... in D seinen Dienst antreten soll (Bl. 29 Kindergeldakte).
Mit Bescheid vom 31. Januar 2001 bewilligte der Beklagte die Nachzahlung für Juli 2001 (offizielles Schuljahresende) und lehnte die weitere Zahlung ab August 2001 ab (Bl. 30 Kindergeldakte). Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2002 als unbegründet zurückgewiesen.
Mit der Klage trägt der Kläger vor, dass ihm für eine Übergangszeit von bis zu 4 Monaten Kindergeld für Ch. zustehe. Aus Gründen, die nicht ihm, sondern dem Kreiswehrersatzamt M sowie dem vom Kreiswehrersatzamt bestimmten Facharzt anzulasten seien, sei diese Frist einen Monat überschritten worden. Aus diesem Grunde sei ein Stellenantritt von Ch. als Zivildienstleistender innerhalb der vorgegebenen vier Monate nicht möglich gewesen. Der Musterungsbescheid sei erst am 31. August 2001 erfolgt, in den folgenden Wochen habe sich Ch. in M und Umgebung intensiv um eine Zivildienststelle bemüht. Alle Anfragen seien abschlägig beschieden worden mit dem Hinweis, dass in der Regel erst zum März 2002 (halbjährlicher Einstellungstermin) wieder Stellen frei würden. Schließlich sei es in gemeinsamen Anstrengungen gelungen, für Ch. eine Stelle als Zivildienstleistender in D zu finden, die bereits ab 1. Januar 2002 angetreten werden konnte. Sein Sohn habe damit den Nachteil einer Stelle, die nicht am Wohnort gelegen sei, auf sich genommen, um den beabsichtigten Studienbeginn im Wintersemester 2002/03 nicht zu gefährden. Es sei unschwer zu erkennen, dass die eingetretenen Verzögerungen nicht zu seinen Lasten ausgelegt werden könnten.
Der Kläger beantragt,
unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 18. Februar 2002 den Bescheid über die teilweise Ablehnung von Kindergeld vom 31. Januar 2002 dahin zu ändern, dass Kindergeld für August bis Dezember 2001 gewährt wird.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er aus, dass der Sachverhalt dahingehend unstreitig sei, dass Ch. bis Juli 2001 in Schulausbildung gestanden habe und beabsichtigt habe, ein Studium aufzunehmen; ab 1. Januar 2002 leistete er seinen Zivildienst ab. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 b Einkommensteuergesetz -EStG- bestehe für ein noch nicht 27 Jahre altes Kind auch dann Anspruch auf Kindergeld, wenn es sich in der Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens 4 Monaten befinde. Der nächste Ausbildungsabschnitt müsse in dem Monat nach Ablauf des 4. vollen Kalendermonates, in dem das Kind sich nicht in Ausbildung befunden habe, beginnen. Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- bzw. Zivildienstes seien ebenfalls gesetzliche Übergangszeiten, sofern im Anschluss daran eine Ausbildung aufgenommen und fortgesetzt werden sollte. Auf die Gründe, warum die Übergangszeit überschritten worden sei, komme es nicht an. Maßgeblich seien allein die tatsächlichen Gegebenheiten. Auch die Frage, wer für die eingetretene Verzögerung das Verschulden tra...