BMF, Schreiben v. 18.11.2011, IV C 6 - S 2134/10/10004, BStBl I 2011, 1278
Mit Urteil vom 28.10.2009, I R 99/08 (BStBl 2011 II S. 1019) hat der BFH – abweichend von seiner jahrzehntelangen Rechtsprechung – entschieden, dass die Verlegung des Betriebs in das Ausland nicht zur Annahme einer (fiktiven) Betriebsaufgabe führt. Die Aufgabe der Rechtsprechung zur „Theorie der finalen Betriebsaufgabe” steht im Zusammenhang mit dem Urteil vom 17.7.2008, I R 77/06 (BStBl 2009 II S. 464), nach dem die Überführung (Entnahme) von Einzelwirtschaftsgütern aus dem inländischen Betrieb des Steuerpflichtigen in die ausländische Betriebsstätte im Zeitpunkt der Überführung (Entnahme) nicht zur Aufdeckung der stillen Reserven führt, wenn der Gewinn der ausländischen Betriebsstätte aufgrund eines DBA nicht der inländischen Besteuerung unterliegt.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich hierzu wie folgt Stellung:
1. Gesetzliche Anpassung im Jahressteuergesetz 2010
Durch das Jahressteuergesetz 2010 (BGBl 2008 I S. 1768, BStBl 2008 I S. 1394) wurde in § 52 Absatz 8b Satz 2 ff. i.V.m. § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG, in § 52 Absatz 34 Satz 5 i.V.m. § 16 Absatz 3a EStG und in § 34 Absatz 8 Satz 3 ff. i.V.m. § 12 Absatz 1 KStG die jahrzehntelange BFH-Rechtsprechung und Verwaltungspraxis zur finalen Entnahme und zur finalen Betriebsaufgabe für Sachverhalte vor Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2782, BStBl 2007 I S. 4, ber. BGBl 2007 I S. 68) gesetzlich festgeschrieben.
Durch diese gesetzlichen Anpassungen sind die Grundsätze des Urteils des BFH vom 17.7.2008, I R 77/06 und des Urteils des BFH vom 28.10.2009, I R 99/08 auf die entschiedenen Einzelfälle beschränkt. In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 EStG und des § 12 Absatz 1 KStG bleibt die bisherige Billigkeitsregelung in Tz. 2.6 des BMF-Schreibens vom 24.12.1999 (BStBl 1999 I S. 1076 – sog. Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1.1.2006 enden, weiterhin anwendbar. Für Fälle des § 16 Absatz 3a EStG in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2006 enden, findet § 36 Absatz 5 EStG bereits Anwendung (vgl. § 52 Absatz 50d Satz 3 EStG).
Die Rechtslage für Sachverhalte ab Inkrafttreten des Gesetzes über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 7.12.2006 (BGBl 2006 I S. 2782, ber. BGBl 2007 I S. 68) wird durch die genannte BFH-Rechtsprechung nicht berührt.
2. Anwendungsregelung
Dieses Schreiben gilt in allen offenen Fällen. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Wirtschaft und Verwaltung – Steuern – Veröffentlichungen zu Steuerarten – Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf bereit.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 1 Satz 3
EStG § 16 Abs. 3a
EStG § 36 Abs. 5;
KStG § 12 Abs. 1
Fundstellen
BStBl I, 2011, 1278