Der BFH hat in einer Reihe weiterer Urteile entschieden, dass bei Anwendung der 1 %-Methode der geldwerte Vorteil bereits in der konkreten Möglichkeit besteht, den Firmenwagen zu Privatfahrten nutzen zu dürfen. Der BFH hat damit seine bisherige Rechtsauffassung aufgegeben, nach der bei erlaubter Privatnutzung des Firmenwagens die entsprechende Nutzung nur vermutet wurde (sog. Anscheinsbeweis für eine private Nutzung). Er sieht die Widerlegungsmöglichkeit der erlaubten privaten Nutzung nicht mehr als entscheidendes Kriterium für den Nichtansatz eines geldwerten Vorteils an. Für die Firmenwagenbesteuerung kommt es zukünftig allein auf die Erlaubnis durch den Arbeitgeber an, das Firmenfahrzeug auch privat nutzen zu dürfen, sowie darauf, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Verfügungsmacht über das Fahrzeug verschafft. Der Vorteil aus der Nutzungsüberlassung umfasst die Übernahme sämtlicher damit verbundenen Kosten, also sowohl den nutzungsabhängigen wie den nutzungsunabhängigen Fahrzeugaufwand. Auch ohne den Einsatz zu Privatfahrten erspart sich der Arbeitnehmer zumindest die sog. Fixkosten, die er für das Vorhalten eines betriebsbereiten Kfz verausgaben müsste.
Der Sachbezug Firmenwagen fließt dem Arbeitnehmer bereits mit der unentgeltlichen bzw. verbilligten Überlassung des Fahrzeugs zu und nicht erst mit der tatsächlichen Nutzung zu privaten Fahrten, wenn die Privatnutzung arbeitsrechtlich oder durch konkludentes Handeln zugelassen ist. Da nach der Rechtsprechungsänderung die Anwendung der 1 %-Methode unabhängig von tatsächlichen Privatfahrten ist, kommt auch dem Beweis des ersten Anscheins keine Bedeutung mehr zu. Entscheidend ist allein die arbeitsrechtliche Möglichkeit der privaten Fahrzeugnutzung, die – unabhängig von Nutzungsart und Nutzungsumfang des Fahrzeugs – die Firmenwagenbesteuerung nach der 1 %-Regelung auslöst. Reisekosten- und Spesenabrechnungen, Fahrtaufzeichnungen durch Excel-Tabellen sind ebenso wie Werkstattrechnungen oder Terminkalender keine geeigneten Unterlagen, die zwingende Bewertung nach der 1 %-Regelung auszuschließen.
Der BFH hat inzwischen seine Rechtsprechung bestätigt. In den Urteilsfällen hatte der Arbeitgeber nach den Anstellungsverträgen die private Nutzung des Firmenwagens nicht erlaubt bzw. diese ausdrücklich verboten. Im Gegensatz zum Finanzamt, das den Anscheinsbeweis für eine private Nutzung als gegeben sah, kommt der BFH zu der Auffassung, dass die alleinige Überlassung eines Firmenwagens für die berufliche Nutzung keinen derartigen Anscheinsbeweis auslöst. Dies gilt selbst dann, wenn seitens der Firma das arbeitsrechtlich vereinbarte Nutzungsverbot nicht überwacht wird. Es gibt keinen Erfahrungsgrundsatz, nachdem sich Arbeitnehmer über ein arbeitsrechtliches Verbot hinwegsetzen bzw. dass solche Verbote nur zum Schein ausgesprochen werden.
Kein geldwerter Vorteil bei Nutzungsverbot
Der Ansatz eines lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteils rechtfertigt sich nur insoweit, als der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gestattet, den Dienstwagen privat zu nutzen. Da der Arbeitgeber im Falle eines Nutzungsverbots den Firmenwagen nicht für die private Nutzung überlassen will, wendet er dem Arbeitnehmer auch keinen geldwerten Vorteil zu. Die unbefugte Privatnutzung des betrieblichen Pkw hat dagegen keinen Lohncharakter. Voraussetzung für den Nichtansatz eines geldwerten Vorteils ist, dass das Nutzungsverbot durch entsprechende arbeitsvertragliche oder dienstrechtliche Unterlagen nachgewiesen wird. Die Vereinbarungen sind als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren. Ein Vorteil, den sich der Arbeitnehmer gegen den Willen des Arbeitgebers selbst zuteilt, wird nicht "für" eine Beschäftigung gewährt und zählt damit nicht zum Arbeitslohn. Hier stellt sich allerdings die Frage des arbeitsrechtlichen Schadensersatzes bzw. im Falle des Regressverzichts nach dessen lohnsteuerlichen Folgewirkungen.
Bislang nicht abschließend geklärt ist, welche steuerlichen Konsequenzen sich ergeben, wenn der Arbeitnehmer entgegen dem arbeitsrechtlichen Verbot den Firmenwagen trotzdem privat nutzt. Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist zu prüfen, ob und in welcher Höhe dem Arbeitgeber aufgrund der vertragswidrigen Privatnutzung ein Schadensersatz zusteht. Verzichtet der Arbeitgeber auf diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer, entsteht insoweit ein geldwerter Vorteil, der in entsprechender Höhe als Arbeitslohn zu versteuern ist. Ob sich die Höhe des Schadensersatzverzichts ebenfalls nach der 1 %-Regelung berechnet, ist fraglich, da sich hierbei um eine rein steuerliche Bewertungsmethode handelt.
Anders verhält es sich, wenn die festgestellte Nutzung des Firmenwagens zu Privatfahrten darauf zurückzuführen ist, dass das Nutzungsverbot auf einer zum Schein getroffenen Vereinbarung beruht. Wird mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt, dass das Privatnutzungsverbot nur zum Schein ausgesprochen wurde, ist für die Firmenwagenüberlassung wie bisher ein lohnsteuerpflichtiger geldwerter Vorteil auf Basis ...