Darf der Arbeitnehmer den Dienstwagen kostenlos oder verbilligt auch für Privatfahrten bzw. für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen, ist der darin liegende Vorteil steuerpflichtiger Arbeitslohn und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt. Für den geldwerten Vorteil aus der Firmenwagengestellung, der auf die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, gewährt der Gesetzgeber dem Arbeitgeber weiterhin ein Besteuerungswahlrecht: Er kann die Lohnsteuer für diese steuerpflichtigen Sachbezüge anstatt nach den ELStAM auch mit einem festen Pauschsteuersatz von 15 % erheben.
Hinzu kommen die pauschale Kirchenlohnsteuer sowie der Solidaritätszuschlag, der sich bei der pauschalen Lohnsteuer unverändert mit 5,5 % berechnet. Steuerschuldner der pauschalen Lohnsteuerabzugsbeträge ist der Arbeitgeber. Der pauschal besteuerte Arbeitslohn bleibt bei der Einkommensteuer-Erklärung des Arbeitnehmers außer Ansatz. Gleichzeitig ist eine Anrechnung der Pauschalsteuer auf die persönliche Einkommensteuer ausgeschlossen.
Bescheinigung pauschal besteuerter Leistungen
Entscheidet sich der Arbeitgeber für die Pauschalbesteuerung, scheidet insoweit ein Kostenabzug beim Arbeitnehmer aus. Der pauschal versteuerte geldwerte Vorteil mindert also den Abzugsbetrag, den der Arbeitnehmer in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen kann. Der Arbeitgeber muss deshalb pauschal besteuerte Leistungen im Zusammenhang mit Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gesondert bescheinigen.
Die pauschale Firmenwagenbesteuerung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ist betragsmäßig begrenzt. Der Arbeitgeber darf die Lohnsteuer von diesen Bezügen nur insoweit mit einem festen Steuersatz erheben, als sie den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer nach dem Gesetz als Werbungskosten geltend machen könnte. Obergrenze ist demnach die Entfernungspauschale von 0,30 EUR, die sich ab 2022 auf 0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer erhöht.
Höheres Pauschalierungsvolumen durch Anhebung der Pendlerpauschale
Durch die Erhöhung der Entfernungspauschale kann sich im Einzelfall für die Steuerübernahme des Arbeitgebers mit 15 % ein höheres Pauschalierungsvolumen ergeben. Zum 1.1.2021 erhöhte der Gesetzgeber die Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer auf 0,35 EUR (sog. Fernpendlerpauschale).
Die ursprünglich für 2024 gesetzlich festgelegte weitere Anhebung auf 0,38 EUR wurde wegen der erheblich gestiegenen Energiepreise auf den 1.1.2022 vorgezogen.
Die Anhebung der Fernpendlerpauschale auf 0,38 EUR bewirkt bei Entfernungen von mehr als 20 Kilometer ab dem Veranlagungszeitraum 2022 auch ein höheres Pauschalierungsvolumen.
Ein weiterer Vorteil dieser Besteuerungsart liegt darin, dass hier keine Sozialversicherungsabzüge anfallen. Dem Arbeitgeber ist mit Blick auf die mit dieser Besteuerungsart verbundene Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung zu empfehlen, die Lohnsteuerpauschalierung für den geldwerten Vorteil aus der Benutzung des Firmenwagens zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ab dem ersten Kilometer bis zur Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer von 0,38 EUR pro Entfernungskilometer in vollem Umfang auszuschöpfen.
Pauschalierungsmöglichkeit für Gesamtstrecke
Dem Arbeitnehmer steht für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernung 28 km, 180 Arbeitstage) ab 1.1.2024 ein Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 25.000 EUR zur Verfügung.
Geldwerter Vorteil 2024: |
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Geldwerter Vorteil: 0,03 % von 25.000 EUR × 28 km × 12 Monate = |
2.520 EUR |
Pauschalversteuerung mit 15 %: 180 Tage × (20 km × 0,30 + 8 km × 0,38 EUR) = |
1.627 EUR |
Steuerpflicht lt. ELStAM |
893 EUR |
Der lohnsteuerpflichtigen Entfernungspauschale von 0,03 % des maßgeblichen Bruttolistenpreises liegt eine unterstellte Nutzung an 15 Arbeitstagen pro Monat zugrunde. Für die Berechnung des Pauschalierungsvolumens für die arbeitstäglichen Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte gilt dementsprechend eine Vereinfachungsregelung. Der Arbeitgeber kann im Lohnsteuerabzugsverfahren ohne weiteren Nachweis davon ausgehen, dass der Arbeitnehmer mit seinem Firmenwagen 15 Fahrten pro Monat zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte durchgeführt hat. Die 15-Tage-Regel gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer für die Besteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit seinem Firmenwagen anstelle der 0,03 %-Monatspauschale durch Einzelnachweis der Fahrten den Ansatz der 0,002 %-Tagespauschale wählt. Die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 15 % ist bei Anwendung der 0,002 %-Tagespauschale an die Anzahl der tatsächlich durchgeführten Fahrten geknüpft. Die Vereinfachungsregelung, wonach der Arbeitgeber unterstellen kann, dass das Fahrzeug an 15 Arbeitstagen monatlich zu Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt w...