(1) 1Im Flurbereinigungsgebiet sind Wege, Straßen, Gewässer und andere zur gemeinschaftlichen Benutzung oder einem gemeinschaftlichen Interesse dienende Anlagen zu schaffen, soweit es der Zweck der Flurbereinigung erfordert. 2Sie sind gemeinschaftliche Anlagen.

 

(2) Vorhandene Anlagen können geändert, verlegt oder eingezogen werden.

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