Für die Einbeziehung von Waldgrundstücken in ein Flurbereinigungsverfahren gelten folgende Sondervorschriften:
1. |
In den Fällen des § 5 Abs. 2 sowie der §§ 38 und 41 Abs. 2 ist die forstwirtschaftliche Berufsvertretung entsprechend zu beteiligen. |
2. |
Zur Einbeziehung einer geschlossenen Waldfläche von mehr als zehn Hektar Größe ist die Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde erforderlich. |
3. |
Für größere Waldgrundstücke, die einer Zusammenlegung nicht bedürfen und von der Flurbereinigung keinen wesentlichen Vorteil haben, sind Beiträge (§ 19) nicht zu erheben. |
4. |
Ist der Wert eines Holzbestandes zu ermitteln, sind die Grundsätze der Waldwertrechnung anzuwenden. |
7. |
Eine geschlossene Waldfläche von mehr als drei Hektar Größe darf nur mit Zustimmung des Eigentümers oder der Forstaufsichtsbehörde wesentlich verändert werden. |
8. |
Wird eine Waldfläche einem anderen zugeteilt, ist für aufstehendes Holz, soweit möglich, Abfindung in Holzwerten zu geben. |
9. |
Die Teilung von Waldgrundstücken, die in gemeinschaftlichem Eigentum stehen (§ 48 Abs. 1), und die Aufhebung von Dienstbarkeiten (§ 49 Abs. 1) bedürfen der Zustimmung der Forstaufsichtsbehörde. |
10. |
§ 31 Abs. 2 und § 50 gelten entsprechend. |
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