OFD Niedersachsen, Verfügung v. 22.2.2016, S 2240 - 65 - St 221/St 222
Bezug: Verfügung vom 17.9.2010, S 2240 – 160 – St 221/St 222
I. Allgemeines
Zu den Solaranlagen gehören neben den Solarkollektoranlagen die Fotovoltaikanlagen. Fotovoltaikanlagen sind Anlagen, in denen mittels Solarzellen ein Teil der Sonnenstrahlung unmittelbar in elektrische Energie umgewandelt wird; sie dienen also der Stromerzeugung. Dagegen dienen Solarkollektoranlagen – oder auch thermische Solaranlagen – ausschließlich der Wärmeerzeugung. Sie können die erzeugte Wärme lediglich über weitere Zwischenschritte in elektrische Energie umwandeln.
Je nach Leistung unterscheidet man klassische Hausdachanlagen auf Ein- und Mehrfamilienhäusern mit einer elektrischen Leistung bis 10 Kilowatt peak (kWp), gewerbliche Dachanlagen bis hin zu einigen Megawatt (MW) sowie Freiflächensolaranlagen, die üblicherweise immer im MW-Bereich angesiedelt sind. Für ein kWp sind je nach Art und Wirkungsgrad der Solarzellen 7 bis 10m² Modulfläche nötig. In Deutschland kann ein mittlerer Energieertrag von etwa 800 bis maximal 1000 Kilowattstunden pro kWp installierter Leistung der Anlage und Jahr erzeugt werden.
Hausdachanlagen können mit auf der vorhandenen Dacheindeckung aufgesetzten Fotovoltaikmodulen (sog. Aufdachanlage) oder mit in der Dacheindeckung integrierten Fotovoltaikmodulen (sog. dachintegrierte Fotovoltaikanlage, z.B. in Form von Solarsteinen, Solardachfolien oder Indach-Solarmodulen) betrieben werden. Dachintegrierte Fotovoltaikanlagen erfüllen gleichzeitig zwei verschiedene Funktionen, indem sie einerseits das Gebäude vor Witterungseinflüssen schützen und andererseits unmittelbar der Stromerzeugung dienen.
II. Gesetzliche Grundlagen
II.1 Allgemeines
Nach den Regelungen des Gesetzes für den Ausbau erneuerbarer Energien (Erneuerbare Energien Gesetz – EEG) sind die Netzbetreiber verpflichtet, Strom aus erneuerbaren Energien vorrangig in ihr Netz aufzunehmen. Für jede Kilowattstunde Strom, die aus regenerativer Stromerzeugung eingespeist wird, zahlen sie die im EEG jeweils festgelegte Einspeisevergütung an die Anlagenbetreiber. Die Einspeisevergütung wird Stromerzeugern bislang für 20 Jahre in gleicher Höhe garantiert.
II.2 EEG 2012
Mit dem ab dem 1.1.2012 geltenden EEG 2012 ist in § 33 EEG 2012 zur Förderung der Direktvermarktung die Marktprämie eingeführt worden. Unter Verzicht auf die garantierte Einspeisevergütung kann die erzeugte Strommenge selbst verbraucht, direkt vermarktet oder dem Netzbetreiber zum Verkauf an der Börse angeboten werden. Die finanziellen Unterschiede zwischen dem an der Börse erzielten Strompreis und der vorherigen fixen EEG-Vergütung des Ökostroms gleicht die an den Anlagenbetreiber zu zahlende Marktprämie aus. Die Höhe des durchschnittlichen monatlichen Marktpreises an der Strombörse zuzüglich der Marktprämie entspricht dabei exakt der Höhe der EEG-Vergütung vor der Direktvermarktung. Dem Produzenten von Ökostrom entsteht also kein finanzieller Nachteil, wenn er sich für eine Direktvermarktung seines Stroms im Marktprämienmodell entschließt. Im Gegenteil, denn falls der Betreiber seinen Ökostrom an der Strombörse zu Spitzennachfragezeiten und zu Spitzenpreisen – also oberhalb des durchschnittlichen monatlichen Marktpreises – verkauft, erzielt er sogar höhere Gewinne als zuvor im fixen EEG-Vergütungsmodell.
II.3 PV-Novelle
Durch das „Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien” (sog. PV-Novelle) erfuhr das EEG grundlegende Änderungen. Die §§ 32 „Solare Strahlungsenergie” und 33 „Solare Strahlungsenergie in, an oder auf Gebäuden” wurden gänzlich neu gefasst. Insbesondere entfiel eine Vergütung für selbstverbrauchten Strom und somit die bisherige Regelung des § 33 Abs. 2 EEG 2009 für die sog. Eigenverbrauchsvergütung. Die Änderungen gelten für Fotovoltaikanlagen, die ab dem 1.4.2012 in Betrieb genommen wurden und nicht unter die Übergangsregelung nach § 66 Abs. 18 Satz 2 EEG 2012 fallen.
Mit dem neuen § 33 EEG hat der Gesetzgeber zur Förderung der Direktvermarktung das sog. Marktintegrationsmodell eingeführt. Auch hier dient als Anreiz zur Selbstvermarktung die Deckelung der Vergütung. Bei Anlagen mit einer Leistung zwischen 10 kWp und 1.000 kWp werden ab dem 1.1.2014 nur noch 90 % der gesamten erzeugten Strommenge vergütet (§ 33 Abs. 1 EEG 2012). Damit der Netzbetreiber diese Berechnung durchführen kann, ist der Anlagenbetreiber nach § 33 Abs. 5 EEG 2012 verpflichtet, seinem Netzbetreiber die insgesamt produzierte Strommenge für die richtige Vergütung nachzuweisen. Der produzierte Strom wird zunächst aufgrund einer Übergangsregelung bei Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage bis zum 31.12.2013 zu 100 % vergütet (§ 66 Abs. 19 Satz 1 EEG 2012).
II.4 EEG 2014
Am 1.8.2014 ist die neueste Fassung des EEG (EEG 2014) in Kraft getreten, die grundlegende Änderungen für Anlagen mit mehr als 10 kWp mit sich bringt:
Für neue Anlagen bis 100 kWp – bis End...