1.1 Garantie ist eine Vereinbarung mit dem Verkäufer/Hersteller
Bei der Garantie handelt es sich um eine Vereinbarung, bei der der Verkäufer oder ein Dritter die Gewähr dafür übernimmt, dass die verkaufte Sache im Zeitpunkt des Gefahrübergangs
- eine bestimmte Beschaffenheit aufweist oder
- eine bestimmte Beschaffenheit für eine bestimmte Dauer behält.
Dies wird auch als sog. Beschaffenheitsgarantie oder Haltbarkeitsgarantie bezeichnet. Voraussetzung einer wirksam vereinbarten Garantie ist neben dem Kaufvertrag und der angegebenen Beschaffenheit der Kaufsache eine Garantieerklärung des Verkäufers oder einer dritten Person.
1.2 Die Garantie ist freiwillig
Die Garantie ist stets eine freiwillige Leistung des Vertragspartners. Sie wird vom Hersteller bzw. Verkäufer oder Händler einer Sache über einen gewissen Zeitraum eingeräumt.
Die Garantiebedingungen sind entscheidend
Welche Leistungen die Garantieverpflichtung beinhaltet, ergibt sich aus den Garantiebedingungen – nicht aus dem Gesetz.
Je nach Garantieerklärung kann der Käufer folgende Rechte gegen den Garantiegeber (Hersteller Händler oder Verkäufer) geltend machen:
- den Kaufpreis erstatten
- die Sache auszutauschen
- Nachbesserung bzw. in dem Zusammenhang Dienstleistungen erbringen.
Garantieansprüche müssen gegenüber dem Garantiegeber, Händler oder Hersteller geltend gemacht werden. Die Garantiebedingungen sind zwar je nach Produkt und Hersteller unterschiedlich, aber es bestehen Mindestvoraussetzungen an eine Garantieerklärung. Der Käufer hat zuerst einmal die gesetzlichen Ansprüche (Gewährleistung) gegen den Verkäufer/Hersteller und daneben noch zusätzlich die freiwillig zugesagten Ansprüche (Garantie). Oftmals stellen die gesetzlichen Ansprüche den Käufer besser. In diesem Fall ist der Verkäufer zur Gewährleistung verpflichtet und kann den Käufer nicht an den Hersteller verweisen.
1.3 Schriftliche Garantiebedingungen sind Pflicht
Aufgrund der Schuldrechtsreform hat der Verbraucher einen gesetzlichen Anspruch darauf, dass ihm die Garantiebedingungen schriftlich mitgeteilt werden. Diese liegen meistens in Form einer Garantieerklärung dem Produkt bei.
Die Garantiebedingungen müssen einfach und verständlich abgefasst sein. Eine Garantieerklärung muss den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers enthalten und darauf hinweisen, dass diese Rechte durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.
1.4 Die Garantiedauer ist unterschiedlich
Da es sich bei der Garantie um eine freiwillige Leistung des Verkäufers/Händlers/Herstellers handelt, kann der Garantiegeber auch die Garantiedauer bestimmen. Eine gesetzliche Regelung über die Dauer gibt es nicht. In den Garantiebedingungen muss auch auf die Garantiedauer hingewiesen werden.
1.5 Die Garantieerklärung muss weitgehende Angaben enthalten
In der Garantieerklärung müssen neben dem Inhalt der Garantie alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, enthalten sein, insbesondere
- der räumliche Geltungsbereich des Garantieschutzes (z. B. deutschlandweit, europaweit, weltweit) sowie
- der Name und die Anschrift des Garantiegebers sowie dessen ladungsfähige Anschrift (falls die Garantieansprüche einklagt werden).
Garantie kann sich auch aus der Werbung ergeben
Neben der Garantieerklärung kann sich eine Garantie u. U. auch aus der Werbung ergeben (z. B. aus einem Werbebrief, Prospekt oder einem Werbespot im Fernsehen).