Leitsatz
Gebührenforderungen von Rechtsanwälten unterliegen grundsätzlich der Pfändung. Die in § 49b Abs. 4 BRAO normierte Einschränkung der Abtretung solcher Forderungen führt nicht zu einer Unübertragbarkeit i.S.v. § 851 Abs. 1 ZPO.
Normenkette
§ 851 Abs. 1 ZPO , § 836 Abs. 3 ZPO , § 807 Abs. 1 ZPO , § 49b Abs. 4 BRAO , § 203 StGB
Sachverhalt
Das FA pfändete Honorarforderungen eines früheren Rechtsanwalts und ordnete die Einziehung dieser Forderungen an.
Das FG gewährte dagegen AdV, weil es für ernstlich zweifelhaft hielt, ob Honorarforderungen eines Rechtsanwalts der Pfändung unterlägen. Denn § 851 Abs. 1 ZPO unterwerfe Forderungen nur insoweit der Pfändung, als diese übertragbar seien; daran fehle es mangels Einwilligung der Mandanten (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO).
Entscheidung
Der BFH hielt die Rechtmäßigkeit der Pfändung für zweifelsfrei.
Hinweis
1. Eine Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an einen nicht als Rechtsanwalt zugelassenen Dritten ist unzulässig, es sei denn, die Forderung ist rechtskräftig festgestellt, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen und der Rechtsanwalt hat die ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten eingeholt (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO). Diese Einschränkung der Abtretbarkeit von Honorarforderungen bedeutet indes nicht deren Unübertragbarkeit i.S.v. § 851 Abs. 1 ZPO (BGH, Urteil vom 25.3.1999, IX ZR 223/97, BGHZ 141, 173). § 851 ZPO erfasst nur Fälle, in denen die Unübertragbarkeit auf einem Abtretungsverbot oder darauf beruht, dass der Gläubigerwechsel zu einer Änderung des Leistungsinhalts oder zu einer Vereitelung einer rechtlich gesicherten Zweckbindung führt.
2. Mit der grundsätzlichen Untersagung der Abtretung von nicht titulierten Gebührenansprüchen an Personen, die nicht einer Rechtsanwaltskammer angehören, soll die Beachtung der beruflichen Verschwiegenheitspflichten auch bei der Durchsetzung von Honorarforderungen sichergestellt werden. Die Pflicht zur Verschwiegenheit kann durch eine Abtretung wegen der Auskunftspflicht gem. § 402 BGB beeinträchtigt werden. Eine ähnliche Auskunftspflicht besteht zwar auch bei einer Forderungspfändung; sie bleibt jedoch inhaltlich hinter dem § 402 BGB weit zurück und wird auch nicht von dem Schweigepflichtigen freiwillig begründet. Sie erstreckt sich nicht auf die Preisgabe von schutzwürdigen persönlichen Daten des Mandanten. Das gilt auch im Verfahren nach § 807 Abs. 1 ZPO.
Link zur Entscheidung
BFH, Beschluss vom 1.2.2005, VII B 198/04