Mit Urteil vom 27.10.2015 hat der BGH, II ZR 296/14 entschieden, dass das Recht zur Herabsetzung der Bezüge gemäß § 87 Abs. 2 AktG ein einseitiges Gestaltungsrecht der AG ist, das durch eine Gestaltungserklärung ausgeübt wird, die der Aufsichtsrat in Vertretung der Gesellschaft gegenüber dem Vorstandsmitglied abgibt. Eine Verschlechterung der Lage der Gesellschaft i. S. v. § 87 Abs. 2 AktG tritt jedenfalls dann ein, wenn die Gesellschaft insolvenzreif wird.

Nach § 87 AktG hat der Aufsichtsrat/Beirat das Recht bzw. sogar die Verpflichtung, das Gehalt des Vorstandes/Geschäftsführers zu kürzen, wenn das aus dem Interesse des Unternehmens notwendig ist. Bei einer Gehaltsreduzierung nach § 87 AktG bleiben die übrigen Vereinbarungen des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages (z. B. die Alters- oder Abfindungsansprüche) unverändert gültig. Der Anstellungsvertrag kann nur im Wege einer Änderungskündigung entsprechend den geltenden Kündigungsbedingungen abgeändert werden.

 
Praxis-Tipp

Zwangskürzung

Aus einer Randnotiz im Urteil folgt, dass diese Grundsätze nicht für den Geschäftsführer einer GmbH gelten. Auch in der Literatur mehren sich die Stimmen, nach denen eine Gehaltskürzung für den GmbH-Geschäftsführer nur mit seiner Zustimmung möglich ist, z. B. im Wege einer Änderungskündigung.

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