Leitsatz

Wird wegen einer begangenen Unregelmäßigkeit zu Unrecht gewährte Ausfuhrerstattung zurückgefordert, unterliegt der damit zusammenhängende Zinsanspruch der vierjährigen Verjährungsfrist gem. Art. 3 Abs. 1 VO Nr. 2988/95. Durch den Erlass des Rückforderungsbescheids wird die Verjährungsfrist unterbrochen.

 

Normenkette

§ 14 Abs. 1 MOG, Art. 1 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2988/95, § 197 BGB a.F.

 

Sachverhalt

Nach Rückforderung von Ausfuhrerstattung wegen falscher Gewichtsangaben in der Ausfuhranmeldung setzte das HZA Zinsen auf den zurückgeforderten Betrag gem. § 14 Abs. 1 MOG fest. Der Ausführer hielt die Zinsen für verjährt. Zinsen seien ab dem Zeitpunkt der Auszahlung der Ausfuhrerstattung zu zahlen, weshalb davon ausgegangen werden müsse, dass auch bereits von diesem Zeitpunkt ab ein Zinsanspruch entstanden sei, und zwar unabhängig vom Erlass des Rückforderungsbescheids, mit dem lediglich ein Titel über den Rückzahlungsanspruch geschaffen werde.

Hingegen stellte das FG, das die Klage gegen den Zinsbescheid abgewiesen hat, darauf ab, dass Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen wie der Ausfuhrerstattungen zwar vom Zeitpunkt des Empfangs der Erstattung an zu verzinsen seien. Die Verjährungsfrist beginne jedoch gem. § 201 i.V.m. § 198 BGB a.F. erst mit dem Schluss des Jahrs, in dem der Zinsanspruch entstanden sei. Der Rückzahlungsanspruch des HZA sei erst mit dem Erlass des Rückforderungsbescheids entstanden und deshalb im Zeitpunkt der Zinsanforderung noch nicht abgelaufen gewesen (FG Hamburg, Urteil vom 05.04.2007, 4 K 266/03, Haufe-Index 1917644).

 

Entscheidung

Mit der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids begann die vierjährige Verjährungsfrist für die seinerzeit noch nicht angeforderten Zinsen als Teil des Rückzahlungsanspruchs erneut zu laufen; die Zinsanforderung erging somit vor Ablauf dieser Frist. Das Urteil des FG ist im Ergebnis richtig. Die Revision ist deshalb gem. § 126 Abs. 4 FGO zurückgewiesen worden.

 

Hinweis

1. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 MOG a.F. waren Ansprüche auf Erstattung besonderer Vergünstigungen – zu denen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 MOG Ausfuhrerstattungen gehören – vom Zeitpunkt des Empfangs an mit 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.

2. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 312/1) enthält eine Verjährungsregel, die gegenüber dem BGB Anwendungsvorrang beansprucht. Die vierjährige Verjährung gem. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 VO Nr. 2988/95 beginnt mit der letzten Ausfuhranmeldung, wenn wiederholt falsche Gewichtsangaben in den Ausfuhranmeldungen gemacht werden; denn dann handelt es sich um wiederholte Unregelmäßigkeiten i.S.d. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 VO Nr. 2988/95 mit der Folge, dass die Verjährungsfrist mit dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wurde, beginnt.

3. Da diese Verjährungsfrist auch auf die Rückforderung einer Ausfuhrerstattung anwendbar (EuGH-Urteile vom 24.06.2004, C-278/02 – Handlbauer –, Slg. 2004, I-6171, ZfZ 2004, 306; vom 29.01.2009, C-278/07 bis C-280/07 – Vosding u.a. –, BFH/NV 2009, 522) ist, muss sie auch auf den Zinsanspruch angewandt werden, wie Art. 4 Abs. 2 VO Nr. 2988/95 deutlich macht. Denn der Zinsanspruch ist Teil des Rückzahlungsanspruchs.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 17.03.2009 – VII R 3/08

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