(zu B.2.2.2.2, C.2.1, C.2.2, C.3.1, C.3.2, D.8, E, G und H.3):
Ein Programmierer arbeitet beim Arbeitgeber A gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 7.000 EUR. Er ist wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei und in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert. Die Beiträge zur Krankenversicherung werden vom Arbeitgeber im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags überwiesen (Firmenzahler). Am 1.7. nimmt er eine 2. Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber B gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 300 EUR und am 1.9. eine weitere Beschäftigung als Programmierer beim Arbeitgeber C gegen ein monatliches Arbeitsentgelt von 230 EUR auf.
Der Programmierer unterliegt aufgrund der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Bei den beiden übrigen Beschäftigungen handelt es sich jeweils um geringfügig entlohnte Beschäftigungen, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus den einzelnen Beschäftigungen (auch insgesamt) die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Da die Beschäftigung beim Arbeitgeber B zuerst aufgenommen wird, wird sie nicht mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung zusammengerechnet. Sie ist in der Rentenversicherung versicherungspflichtig; der Arbeitgeber B hat gemeinsam mit dem Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen. Die Beschäftigung beim Arbeitgeber C ist hingegen mit der rentenversicherungspflichtigen (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A zusammenzurechnen mit der Folge, dass sie Versicherungspflicht in der Rentenversicherung aufgrund einer mehr als geringfügig entlohnten Beschäftigung begründet. In der Arbeitslosenversicherung besteht in den Beschäftigungen bei den Arbeitgebern B und C Versicherungsfreiheit, weil das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus diesen Beschäftigungen jeweils die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet und geringfügig entlohnte Beschäftigungen mit versicherungspflichtigen Beschäftigungen nicht zusammengerechnet werden. Eine Zusammenrechnung der 2. geringfügig entlohnten Beschäftigung mit der (Haupt-)Beschäftigung beim Arbeitgeber A kommt für den Bereich der Krankenversicherung und damit auch für den Bereich der Pflegeversicherung nicht in Betracht, weil die (Haupt-)Beschäftigung keine Versicherungspflicht begründet. Da das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt aus den beiden geringfügig entlohnten Beschäftigungen insgesamt die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt, haben die Arbeitgeber B und C Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung zu zahlen. Vom Arbeitgeber C sind die Umlagen U1 und U2 sowie die Insolvenzgeldumlage an die Minijob-Zentrale zu zahlen.
Arbeitgeber A |
Personengruppenschlüssel: |
101 |
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Beitragsgruppenschlüssel: |
9-1-1-1 |
Arbeitgeber B |
Personengruppenschlüssel: |
109 |
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Beitragsgruppenschlüssel: |
6-1-0-0 |
Arbeitgeber C |
a) an zuständige Krankenkasse |
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Personengruppenschlüssel: |
101 |
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Beitragsgruppenschlüssel: |
0-1-0-0 |
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b) an Minijob-Zentrale |
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Personengruppenschlüssel: |
101 |
|
Beitragsgruppenschlüssel: |
6-0-0-0 |