1 Allgemeines
[1] Die Mittel für die Zahlung des Insolvenzgeldes werden nach § 358 Abs. 1 SGB III durch eine monatliche Umlage von den Arbeitgebern aufgebracht. Die Insolvenzgeldumlage wird von den Einzugsstellen zusammen mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag eingezogen und arbeitstäglich an die Bundesagentur für Arbeit (BA) weitergeleitet. Die für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag geltenden Vorschriften des SGB IV finden für den Einzug der Umlage entsprechende Anwendung.
[2] Die Umlagepflicht des Arbeitgebers ergibt sich kraft Gesetz und ist nicht von einem rechtsbegründenden Verwaltungsakt der Einzugsstelle abhängig. Von der Zahlung der Insolvenzgeldumlage sind nach § 358 Abs. 1 Satz 2 SGB III nur Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Privathaushalte sowie Wohnungseigentümergemeinschaften ausgenommen. Die Einzugsstellen treffen in Zweifelsfällen die Entscheidung über die Umlagepflicht der Arbeitgeber.
[3] Nähere Einzelheiten sind im Gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zur Insolvenzgeldumlage geregelt.
2 Bemessungsgrundlagen
[1] Nach § 358 Abs. 2 SGB III ist die Umlage nach einem Prozentsatz des Arbeitsentgelts (Umlagesatz) zu erheben. Die Höhe des Umlagesatzes (§§ 360, 361 SGB III) kann der Anlage 1 entnommen werden.
[2] Für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (vgl. B.2.2) und kurzfristige Beschäftigungen (vgl. B.2.3) ist für die Berechnung der Insolvenzgeldumlage das Arbeitsentgelt maßgebend, nach dem die Rentenversicherungsbeiträge im Falle des Bestehens von Rentenversicherungspflicht zu bemessen wären. Maßgebend ist somit das tatsächliche Arbeitsentgelt i.S.v. § 14 SGB IV, also bei schwankendem Arbeitsentgelt im Rahmen einer geringfügig entlohnten Beschäftigung auch der die Geringfügigkeitsgrenze überschreitende Betrag. Die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage nach § 163 Abs. 8 SGB VI (vgl. C.3.2.1) findet keine Anwendung.
3 Einzug und Nachweis der Insolvenzgeldumlage
[1] Für geringfügige Beschäftigungen zieht die Minijob-Zentrale die Insolvenzgeldumlage ein. Dies gilt auch für nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI von der Rentenversicherungspflicht befreite Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke, für die keine Rentenversicherungsbeiträge und wegen einer privaten Krankenversicherung auch keine Pauschalbeiträge an die Minijob-Zentrale zu zahlen sind (vgl. B.2.2.4.3, C.2 und C.5). Darüber hinaus zieht die Minijob-Zentrale die Insolvenzgeldumlage auch für Fälle ein, bei denen für dieselbe geringfügig entlohnte Beschäftigung sowohl eine Meldung bei der Minijob-Zentrale als auch eine Meldung bei der zuständigen Krankenkasse erfolgt (vgl. D.8 und Beispiel 25).
[2] Die Umlagebeträge sind im Beitragsnachweisdatensatz unter dem Beitragsgruppenschlüssel 0050 anzugeben.