Rz. 3
Als Gewinnermittlungsvorschrift betrifft § 6 Abs. 2 EStG grundsätzlich die Gewinneinkünfte des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG. Zusätzlich gilt die Regelung des § 6 Abs. 2 Sätze 1–3 EStG nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG auch für die Überschusseinkünfte i. S. d. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG.
Das Wahlrecht kann somit von allen Steuerpflichtigen, die ihren steuerpflichtigen Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG oder durch den Bestandsvergleich nach § 5 Abs. 1 EStG ermitteln, in Anspruch genommen werden. Auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn mittels der Einnahmen-Überschuss-Rechnung des § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, können die Regelung durch § 4 Abs. 3 Satz 3 EStG anwenden.[1]
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