(1) Die Entscheidung, durch die eine Unterbringungsmaßnahme getroffen wird, muß enthalten
1. |
die Bezeichnung des Betroffenen, |
2. |
die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme, |
4. |
eine Rechtsmittelbelehrung. |
(2) Die Entscheidung ist auch im Falle der Ablehnung zu begründen.
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