(1) Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
(2) In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
1. |
der Verfolgte, |
2. |
der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt, |
3. |
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat, |
4. |
das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie |
5. |
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt. |
6. (weggefallen)
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