BMF, Schreiben v. 20.12.1999, IV A 2 - InvZ 1160 - 5/99, BStBl. 1999 I S. 1135
Mit dem Urteil vom 5.2.1998, III R 48/91 hat der BFH zur Gewährung von Investitionszulagen an Kapitalgesellschaften im Gründungsstadium Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zur Anwendung der Urteilsgrundsätze wie folgt Stellung genommen:
In Anlehnung an das Körperschaftsteuerrecht ist für die Gewährung von Investitionszulagen an Kapitalgesellschaften im Gründungsstadium zwischen der Vorgründungsgesellschaft, der Vorgesellschaft (Gründungsgesellschaft) und der eingetragenen Kapitalgesellschaft zu unterscheiden Abschn. 2 Abs. 3 und 4 KStR 1995).
1. Vorgründungsgesellschaft
Die Vorgründungsgesellschaft besteht bis zum Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags § 2 GmbHG) oder bis zur notariellen Feststellung der Satzung § 23 Abs. 1, § 280 Abs. 1 AktG). Nimmt die Vorgründungsgesellschaft keine nach außen gerichtete gewerbliche Betätigung auf, ist sie als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zu qualifizieren. Als Personengesellschaft der Gründer ist sie ein eigenständiges Rechtssubjekt und somit nicht mit der Vorgesellschaft bzw. mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft identisch. Aufgrund der fehlenden Identität von Vorgründungs- und eingetragener Kapitalgesellschaft ist diese (inaktive) Gesellschaft keine Steuerpflichtige i.S. des EStG oder KStG. Sie ist grundsätzlich nicht auf das Unterhalten eines eigenen Betriebs gerichtet, sondern auf die Errichtung der künftigen Gesellschaft. Es fehlt an der Voraussetzung der Anschaffung eines Wirtschaftsguts für einen (eigenen) Betrieb. Für Investitionen der Vorgründungsgesellschaft besteht somit aus eigenem Recht kein Anspruch auf eine Investitionszulage.
Der Anspruch auf Investitionszulage steht der eingetragenen GmbH zu, wenn Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens der GmbH von der Vorgründungsgesellschaft angeschafft werden und die Vorgründungsgesellschaft lediglich auf die Errichtung der GmbH ausgerichtet ist und diese selbst zügig errichtet sowie in das Handelsregister eingetragen wird und alsbald den Geschäftsbetrieb aufnimmt. Eine zügige Betriebserrichtung und eine anschließend rasche Betriebseröffnung ist gegeben, wenn zwischen der Anschaffung des ersten Wirtschaftsguts durch die Vorgründungsgesellschaft und der Eintragung der Kapitalgesellschaft im Handelsregister längstens ein Jahr liegt.
2. Vorgesellschaft (Gründungsgesellschaft)
Als Vorgesellschaft bezeichnet man die gegründete, aber noch nicht eingetragene Kapitalgesellschaft. Die Vorgesellschaft besteht in dem Zeitraum zwischen Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags oder der notariellen Feststellung der Satzung und der Eintragung in das Handelsregister. Die Vorgesellschaft unterliegt wie die Kapitalgesellschaft der Körperschaftsteuerpflicht. Sie ist für vorgenommene Investitionen aus eigenem Recht investitionszulagenberechtigt. Für die Gewährung der Investitionszulage ist das für die Einkommensbesteuerung der Kapitalgesellschaft zuständige FA zuständig.
3. Anwendungsregelung
Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Aus Vereinfachungsgründen ist auch die weitere Anwendung der bisherigen Verwaltungsauffassung nicht zu beanstanden, nach der für zulagebegünstigte Investitionen vor Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags oder vor der notariellen Feststellung der Satzung die Vorgründungsgesellschaft als Anspruchsberechtigte i.S. von § 1 InvZulG 1996 und 1999 anzusehen ist. Die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen nach § 5 Abs. 3 und Abs. 4 InvZulG 1996 gelten bei Anwendung der vorstehenden Vereinfachungsregelung für die Vorgründungsgesellschaft als eingehalten, wenn die Zugehörigkeits- und Verbleibensvoraussetzungen durch die Vorgesellschaft bzw. die später entstehende Kapitalgesellschaft weiterhin erfüllt werden.
Das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Vorgründungsgesellschaft oder das für die Einkommensbesteuerung des Ein-Mann-Vorgründers örtlich zuständige FA ist dann für die Gewährung der Investitionszulage zuständig. Dabei ist es unerheblich, ob die Vorgründungsgesellschaft bereits nach außen hin gewerblich tätig war. Werden dagegen zulagebegünstigte Investitionen nach Abschluß des notariellen Gesellschaftsvertrags getätigt, ist die Vorgesellschaft bzw. die später in das Handelsregister eingetragene GmbH Anspruchsberechtigte i.S. von § 1 lnvZulG 1996 und 1999. Das für die Einkommensbesteuerung der Kapitalgesellschaft zuständige FA ist dann für die Gewährung der Investitionszulage zuständig.
Normenkette
InvZulG 1999 § 1
Fundstellen
BStBl I, 1999, 1135