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Nach Artikel 108 Abs. 7 des Grundgesetzes wird folgende allgemeine Verwaltungsvorschrift erlassen:
1. Einführung
(1) 1Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 behandeln Zweifelsfragen und Auslegungsfragen von allgemeiner Bedeutung, um eine einheitliche Anwendung des Gewerbesteuerrechts durch die Verwaltungsbehörden sicherzustellen. 2Sie geben außerdem zur Verwaltungsvereinfachung Anweisungen, wie in bestimmten Fällen verfahren werden soll.
(2) 1Die Gewerbesteuer-Richtlinien 1998 treten an die Stelle der Gewerbesteuer-Richtlinien 1990 vom 21.8.1990 (BStBl I Sondernummer 2/1990). 2Sie gelten, soweit sich aus ihnen nichts anderes ergibt, vom Erhebungszeitraum 1998 an.
(3) Anordnungen, die mit den nachstehenden Richtlinien im Widerspruch stehen, sind nicht mehr anzuwenden.
2. Steuerberechtigung
1Die Berechtigung zur Erhebung der Gewerbesteuer steht nach dem Gewerbesteuergesetz den Gemeinden zu. 2Befinden sich Betriebsstätten in gemeindefreien Gebieten, trifft die Landesregierung durch Rechtsverordnung Bestimmungen über die Erhebung der Gewerbesteuer. 3Vgl. § 4 Abs. 2 GewStG. 4Durch die Abführung einer Umlage aus dem Gewerbesteueraufkommen an den Bund und das jeweils berechtigte Land auf Grund des § 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes wird der Charakter als Gemeindesteuer nicht berührt.
3. Verwaltung der Gewerbesteuer
(1) 1Die Verwaltung der Gewerbesteuer steht grundsätzlich den Landesfinanzbehörden zu. 2Sie kann ganz oder zum Teil durch das Land auf die Gemeinden übertragen werden Artikel 108 Abs. 4 GG). 3Vgl. das BVerwG-Urteil vom 29.9.1982 (BStBl 1984 II S. 236). 4Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer auf die Gemeinden übertragen, gilt folgendes: 5Für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und für die Festsetzung und ggf. die Zerlegung der Steuermeßbeträge sind die Finanzämter zuständig. 6Vgl. §§ 22 und 184 bis 190 AO. 7Die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer einschließlich Stundung, Niederschlagung und Erlaß obliegen den hebeberechtigten Gemeinden. 8Vgl. den BVerfG-Beschluß vom 8.11.1983 (BStBl 1984 II S. 249). 9Zur Frage, welche Gemeinde hebeberechtigt ist, vgl. §§ 1, 4, 16 und 35a Abs. 3 GewStG.
(2) 1Ist die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht auf die Gemeinden übertragen worden, sind die Finanzämter auch für diese Aufgaben zuständig. 2In diesem Fall haben die Finanzämter auch über Stundung, Niederschlagung und Erlaß der Gewerbesteuer zu entscheiden. 3Vgl. Abschnitt 7 Abs. 2.
(3) 1Die Gemeinden sind gemäß § 21 FVG berechtigt, hinsichtlich der Gewerbesteuer durch einen Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung bei einem Steuerpflichtigen teilzunehmen, wenn dieser in der Gemeinde eine Betriebsstätte unterhält und die Außenprüfung im Gemeindebezirk erfolgt. 2Das gemeindliche Teilnahmerecht nach § 21 Abs. 3 FVG stellt ausschließlich eine interne Befugnis im Verhältnis der Gemeinden zur Finanzverwaltung dar. 3§ 21 Abs. 3 FVG berechtigt die Gemeinden nicht selbst zum Erlaß einer Teilnahmeanordnung gegenüber dem Steuerpflichtigen. 4Das Teilnahmerecht ist im Rahmen der Prüfungsanordnung des Finanzamtes entsprechend § 197 AO durch Mitteilung von Namen und Zeit gegenüber dem Steuerpflichtigen zu verwirklichen. 5Vgl. das BVerwG-Urteil vom 27.1.1995 (BStBl II S. 522). 6Die Finanzverwaltung hat der Gemeinde die Teilnahme zu ermöglichen und muß ihr die damit verbundene Informationsbefugnis sichern. 7Das Teilnahmerecht beschränkt sich auf die Anwesenheit eines Gemeindebediensteten, der - abgesehen von einem ihm zustehenden Betretungsrecht und möglichen freiwilligen Mitwirkungsakten des Steuerpflichtigen - hinsichtlich gewerbesteuerlicher Sachverhalte lediglich Informations- und Auskunftsrechte gegenüber dem Prüfer der Finanzverwaltung besitzt. 8Der Gemeindebedienstete darf nicht selbst als Prüfer auftreten und keine Prüfungshandlungen und Ermittlungen der in § 200 AO genannten Art vornehmen. 9Einwendungen gegen die Person des Gemeindebediensteten oder gegen dessen Teilnahme an sich hat der Steuerpflichtige gegenüber dem für die Außenprüfung verantwortlichen Finanzamt auf dem hierfür vorgesehenen Rechtsweg vorzubringen.
4. Örtliche Zuständigkeit für die Festsetzung und Zerlegung des Steuermeßbetrags
(1) 1Für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermeßbetrags ist nach § 22 Abs. 1 AO das Betriebsfinanzamt zuständig. 2Das ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung - bei reinen Reisegewerbebetrieben der Mittelpunkt der gewerblichen Tätigkeit - befindet. 3Wird die Geschäftsleitung verlegt, geht die Zuständigkeit auf das Finanzamt über, in dessen Bezirk die Geschäftsleitung verlegt worden ist. 4Wegen der Bearbeitung anhängiger Einsprüche in Fällen eines Zuständigkeitswechsels wird auf § 367 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 AO hingewiesen. 5Die Festsetzung und ggf. auch die Zerlegung des Steuermeßbetrags erstreckt sich auf die im Geltungsbereich des Gesetzes gelegenen Betriebsstätten. 6Vgl. Abschnitt 21.
(2) 1Befindet sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens nicht im Geltungsbereich des Gesetzes, ist für die Festsetzung und ggf. auch für die Zerlegung des Steuermeßbetrags das Finanza...