Bei der Erarbeitung der OECD Model Rules wurde befürchtet, dass es bis zur nationalen Umsetzung der Pillar-2-Regelungen – d. h. zwischen der Veröffentlichung der OECD Model Rules im Dezember 2021 und ihrer tatsächlichen länderbezogenen Umsetzung – in Ländern mit einem Steuerniveau unterhalb des Mindeststeuersatzes von 15 % vermehrt zu missbräuchlichen konzerninternen Übertragungen von Vermögenswerten unter Ausnutzung der Steuersatzdifferenzen kommen könnte. Mit der Veröffentlichung der OECD Model Rules wurden entsprechende Übergangsregelungen aufgenommen.

In der deutschen Umsetzung soll zur Vermeidung eines solchen Missbrauchs laut § 82 Abs. 3 MinStG (und in Übereinstimmung mit den internationalen Vorgaben) daher die erwerbende Gesellschaft während einer Übergangsperiode verpflichtet sein, den Vermögenswert mit dem Buchwert der veräußernden Gesellschaft anzusetzen, um zu verhindern, dass die erwerbende Gesellschaft über den Ansatz eines höheren Werts eine höhere Abschreibung geltend machen kann und somit im Ergebnis ihr GloBE-Einkommen reduziert.[1] Diese Übergangsperiode hat bereits am 1.12.2021 begonnen und endet mit dem ersten Jahr, in dem die GloBE-Regelungen anzuwenden sind; für Deutschland endet die Übergangsperiode für Geschäftsjahre ab dem 31.12.2023.

Hinsichtlich latenter Steuern sieht § 82 Abs. 1 MinStG eine besondere Behandlung im Übergangsjahr vor. Das Übergangsjahr ist das erste Jahr, in dem die Unternehmensgruppe in einem Land die Pillar-2-Regelungen anzuwenden hat. In diesem Jahr sind zur Bestimmung des effektiven Steuersatzes alle in den Abschlüssen erfassten oder ausgewiesenen latenten Steueransprüche und -schulden grundsätzlich entweder mit dem Mindeststeuersatz (15 %) oder dem anwendbaren inländischen Steuersatz, falls letzterer niedriger sein sollte, zu berücksichtigen. Aktive latente Steuern, die zu einem unter dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden, können aber zum Mindeststeuersatz berücksichtigt werden, wenn nachweisbar ist, dass der betreffende latente Steueranspruch einem Mindeststeuer-Verlust zuzuschreiben ist. Aktive latente Steuern, die zu einem über dem Mindeststeuersatz liegenden Satz erfasst wurden und die Nutzung von Steueranrechnungsbeträgen betreffen, dürfen dagegen nur im Verhältnis vom Mindeststeuersatz zum geltenden Steuersatz berücksichtigt werden.

[1] Besonderheiten gelten auch für die Ermittlung latenter Steuern, § 82 Abs. 3 Satz 2 ff. MinStG.

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