Abgesehen von der sofortigen liquidationslosen Vollbeendigung wird eine KG in der Regel in 3 Phasen beendet:
- Die erste Phase tritt durch einen Gesellschafterbeschluss über die Auflösung oder durch einen gesetzlichen Auflösungsgrund ein.
- In der zweiten Phase, der Liquidation oder Auseinandersetzung, werden die laufenden Geschäfte abgewickelt, verbliebene Forderungen eingezogen und Schulden beglichen. Die Liquidation ist erst beendet, wenn das letzte Vermögen verteilt wurde. Damit erlischt die Gesellschaft, nicht etwa erst mit der Löschung der Gesellschaft im Handelsregister.
- Die Handelsregistereintragung zur Löschung hat nur noch klarstellende Funktion.
Die Auflösung der KG hat auf den Bestand der Komplementär-GmbH keinen Einfluss, wenn im Gesellschaftsvertrag nichts Abweichendes bestimmt wurde. Soll auch die GmbH enden, muss diese gesondert aufgelöst, liquidiert und vollbeendet werden.
§ 138 HGB regelt die folgenden Auflösungsgründe für die KG:
- Zeitablauf, wenn die KG nur für eine bestimmte Dauer gegründet wurde
- Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
- Auflösungsklage
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder - in der GmbH & Co. KG – Ablehnung dieses Verfahrens mangels Masse
- Löschung wegen Vermögenslosigkeit
Das Ausscheiden des einzigen Komplementär ist – wie ausgeführt – ein ungeschriebener Auflösungsgrund.
Verbleibt nur noch ein Gesellschafter – sei es, dass der einzige Komplementär, sei es der einzige Kommanditist ausscheidet –, ist die Gesellschaft liquidationslos vollbeendet, denn eine Personengesellschaft wie die KG setzt das Bestehen von mindestens 2 Gesellschaftern voraus (keine Ein-Person-Personengesellschaft).
§ 177 HGB enthält die Sondervorschrift für den Tod des Kommanditisten, der danach anders als der Komplementär nicht (ersatzlos) ausscheidet, sondern von seinem oder seinen Erben ersetzt wird.
Der Gesellschaftsvertrag kann weitere Auflösungsgründe vorsehen.
11.1 Auflösungsbeschluss der Gesellschafter
Die Gesellschafter können jederzeit die Auflösung der KG beschließen. Das Gesetz sieht dafür einen einstimmigen Beschluss vor. Im Gesellschaftsvertrag kann jedoch auch die einfache Mehrheit festgelegt werden. Gänzlich ausgeschlossen werden kann der Auflösungsbeschluss nicht.
11.2 Auflösungsklage
Die Auflösungsklage ist nur zulässig, wenn ein wichtiger Grund zur Auflösung der Gesellschaft gegeben ist. Mit ihr können einzelne Gesellschafter gegen den Willen der anderen die Auflösung der KG einklagen, so z. B., wenn ein anderer Gesellschafter im Namen der KG Straftaten begeht oder sich persönlich bereichert.
11.3 Auflösung durch Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
Mit der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG wird die Gesellschaft aufgelöst. Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der KG sind deren Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. Der Insolvenzverwalter verwaltet und verwertet das Vermögen der KG zugunsten der Gläubiger nach den Vorschriften der Insolvenzordnung. Daneben ist es Aufgabe des Insolvenzverwalters, die Gesellschaft bis zur Vollbeendigung abzuwickeln.
Die Verpflichtung zur Stellung des Insolvenzantrages liegt bei der Komplementär-GmbH und somit bei dem Geschäftsführer.
Zwar hat die Insolvenz der KG zunächst keinen Einfluss auf die Komplementär-GmbH, es ist jedoch davon auszugehen, dass die Insolvenzgründe zeitgleich auch bei dieser erfüllt sind. Folglich besteht regelmäßig die Verpflichtung des Geschäftsführers, die Insolvenz auch für die GmbH anzumelden.