OFD Karlsruhe, Verfügung v. 20.1.2003, S 2275 A - St 334
1. Umrechnungskurse für den Arbeitslohn von Grenzgängern in die Schweiz
Der bei der Einkommensteuerveranlagung 2002 von Grenzgängern in die Schweiz anzuwendende durchschnittliche Umrechnungskurs ist im Bereich der Oberfinanzdirektion Karlsruhe wie folgt festgesetzt worden:
100 CHF = 68 Euro.
Seit dem Veranlagungszeitraum 2002 wird der durchschnittliche Umrechnungskurs anhand der monatlich veröffentlichten Umsatzsteuerumrechnungskurse ermittelt. Daher ist für die Finanzämter, die bisher bei vor Ort ansässigen Kreditinstituten die Ankaufskurse ermittelt hatten, diese Erhebung ab 2002 entfallen.
2. Änderungen der Anlage N – Gre 2002 aufgrund des AVmG
Neben den üblichen Aktualisierungen sowie der Umstellung der Anlage N – Gre 2002 auf den Euro ist die Seite 4 der Anlage N – Gre 2002 aufgrund des Altersvermögensgesetz vom 26.6.2001 (AVmG, sog. „Riester-Rente”, BStBl 2001 I S. 420 ff.) geändert worden.
Die für deutsche Grenzgänger wesentlichen Änderungen werden hier kurz dargestellt:
2.1 Altersvorsorgezulage und Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG
Die zusätzliche private Altersvorsorge wird durch die Zahlung einer Altersvorsorgezulage (§§ 79 bis 99 EStG) kombiniert mit einem Sonderausgabenabzug (§ 10a EStG) gefördert (zu Einzelheiten siehe OFD-Verfügung vom 4.12.2002, S 2494 A – 3 – St 323). Zum begünstigten Personenkreis zählen grundsätzlich alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten. Deutsche Grenzgänger nach Frankreich und in die Schweiz gehören auch zu dem nach § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG geförderten Personenkreis (vgl. Rz. 10 des BMF-Schreibens vom 5.8.2002, BStBl 2002 I S. 767). Sie sind in Deutschland aufgrund ihres Wohnsitzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig und unterliegen im jeweiligen Tätigkeitsstaat der ausländischen Rentenversicherungspflicht. Dies bedeutet, dass deutsche Grenzgänger, die in begünstigte Anlageprodukte Altersvorsorgebeiträge einzahlen, sowohl die Altersvorsorgezulage als auch den Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG erhalten können, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
2.2 Steuerfreiheit von Beiträgen zu Schweizer Pensionskassen
Nach der Neuregelung in § 3 Nr. 63 EStG sind Beiträge des Arbeitgebers aus dem ersten Dienstverhältnis an einen Pensionsfond oder an eine Pensionskasse ab dem Jahr 2002 steuerbefreit, soweit sie im Kalenderjahr 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nicht übersteigen (für 2002: 2.160 Euro = 4 % aus 54.000 Euro).
Die Steuerbefreiung gilt jedoch nicht für Beiträge an eine Zusatzversorgungseinrichtung i.S. des § 10a Abs. 1 Satz 4 EStG, in der der Arbeitnehmer pflichtversichert ist, und die eine Versorgung der Beamten ähnlichen Gesamtversorgung aus der Summe der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Zusatzversorgung gewährleistet (§ 3 Nr. 63 Satz 2 1. Halbsatz EStG).
Deutsche Grenzgänger in die Schweiz leisten neben den Beiträgen zur schweizerischen gesetzlichen Sozialversicherung (AHV – sog. 1. Säule) auch Beiträge zu den nach dem BVG errichteten Pensionskassen (sog. 2. Säule) ihrer Schweizer Arbeitgeber (zu Einzelheiten zum Schweizer System der Altersvorsorge siehe Grenzgängerhandbuch Fach B Teil 2 Nummer 2). Arbeitgeberbeiträge an Pensionsfonds bzw. Pensionskassen in der EU oder in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind (wie z.B. die Schweiz), sind grundsätzlich auch nach § 3 Nr. 63 EStG begünstigt. Die Arbeitgeberbeiträge zur Pensionskasse eines deutschen Grenzgängers, der in der Schweiz arbeitet und dessen Arbeitslohn nach DBA grundsätzlich in Deutschland zu besteuern ist, unterliegen somit auch der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63. Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 63 EStG ist jedoch gegenüber der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 EStG nachrangig zu behandeln.
Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 Satz 2 2. Halbsatz EStG zugunsten der Förderung nach § 10a EStG ist hier nicht möglich, da die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung nur im Inland, d.h. für inländische Arbeitgeber Geltung haben.
Für die Berechnung des in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitgeberbeitrages zur Pensionskasse (Anlage N – Gre 2002 Zeilen 17 und 90) bedeutet dies Folgendes:
1. Ermittlung des freiwilligen Arbeitgeberbeitrags zur Pensionskasse (Zeilen 75 bis 82)
2. Vergleichsrechnung der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG (Zeilen 83 bis 88)
3. Ermittlung der Differenz zwischen dem freiwilligen Arbeitgeberbeitrag zur Pensionskasse (Zeile 82 und 89, siehe oben Nummer 1) und dem nach § 3 Nr. 62 Satz 4 EStG steuerfreien Arbeitgeberbeitrag (Zeile 88, siehe oben Nummer 2).
Dieses Ergebnis stellt grundsätzlich den steuerpflichtigen Arbeitgeberbeitrag dar.
4. Auf den in Nummer 3 ermittelten steuerpflichtigen Arbeitgeberbeitrag ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 63 EStG bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen anzuwenden (für 2002 höchstens 2.160 Euro).
Die Steuerbefreiung der fre...