Die Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft haften für die Verbindlichkeiten, z. B. Umsatzsteuer, der Gesellschaft persönlich und unmittelbar mit ihrem gesamten Vermögen. Der Haftungsumfang erstreckt sich auf alle Gesellschaftsverbindlichkeiten, die bis zum Ausscheiden des jeweils betroffenen Gesellschafters begründet waren.[1] Die Haftung gilt somit auch für alle gegen die Gesellschaft gerichteten Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam. Allerdings kann der Gläubiger auf die Haftung verzichten.

Bei einer Kommanditgesellschaft gelten dieselben Grundsätze.[2] Jedoch haftet ein Kommanditist nur bis zur Höhe seiner Einlage. Soweit dieser die Einlage geleistet hat, ist seine Haftung ausgeschlossen.[3]

Die Kommanditeinlage ist geleistet, wenn sie tatsächlich erbracht ist. Dies setzt voraus, dass dem Gesellschaftsvermögen etwas von außen zugeflossen sein muss, was den bilanziellen Unternehmenswert mehrt, also die Aktiva des Unternehmens erhöht oder die Passiva mindert und so Einfluss auf das Kapitalkonto nimmt.[4]

Behält sich eine Kommanditgesellschaft die erneute Einforderung der an einen Kommanditisten zurückgezahlten Einlage vor, indem sie den Zahlungsvorgang ungeachtet des Fehlens darlehenstypischer Regelungen, insbesondere zur Verzinsung, als Darlehensgewährung bezeichnet, so stellt sich die spätere Rückzahlung des vermeintlichen Darlehens als erneute Einzahlung der Einlage dar.[5]

Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft kann der Kommanditist grundsätzlich einen beliebigen Gesellschaftsgläubiger mit der Wirkung befriedigen, dass er in Höhe des Nennwerts der getilgten Forderung von seiner Außenhaftung nach § 171 Abs. 1 HGB im Verhältnis zu den anderen Gläubigern frei wird.[6]

Eine Inanspruchnahme nach §§ 171, 172 Abs. 6, 161 Abs. 2, 128 HGB ist nicht mehr erforderlich, wenn die Forderungen, für die ein Kommanditist haftet, bereits durch die von anderen Kommanditisten auf ihre Außenhaftung zurückgezahlten Beträge gedeckt sind.[7]

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