Leitsatz

Der Ausschluss des Ausgleichsanspruchs nach § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB kommt nur dann in Betracht, wenn das schuldhafte Verhalten des Handelsvertreters zugleich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i.S.d. § 89 a HGB darstellt.

Durch die inhaltsgleiche Interpretation des wichtigen Grundes in den beiden Vorschriften wird nur ein auch für die außerordentliche Kündigung ausreichender Grund als wichtiger Grund i. S. des § 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB angesehen (ständige Rechtsprechung des BGH). Ein wichtiger Kündigungsgrund nach § 89 a Abs. 1 Satz 1 HGB liegt vor, sobald dem kündigenden Teil die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zu dessen Ablauf oder zumindest bis zu dem Zeitpunkt, zu welchem es durch ordentliche Kündigung beendet werden könne, unzumutbar ist. Demzufolge sind schuldhafte Vertragsverletzungen des Handelsvertreters nur dann mit dem Verlust des Ausgleichsanspruchs (§ 89 b Abs. 3 Nr. 2 HGB) zu ahnden, wenn auch die Fortsetzung des Handelsvertreterverhältnisses im konkreten Fall für den Unternehmer unzumutbar ist.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 16.02.2000, VIII ZR 134/99

Anmerkung

Praxishinweis: Der BGH setzt bei der Ausschlussregelung des § 89b Abs. 3 Nr. 2 HGB stets die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Vertragsverhältnisses voraus und differenziert nicht zwischen Fällen mit sehr kurzer oder sehr langer Restlaufzeit bzw. Kündigungsfrist.

Die Billigkeitskontrolle nach § 89 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 HGB wahrt die Belange des Unternehmers für den Fall, dass selbst ein erhebliches schuldhaft vertragswidriges Verhalten des Handelsvertreters nicht zum Ausschluss des Ausgleichsanspruchs führt. Das schuldhafte Verhalten des Vertreters, das nicht zugleich einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung i. S. des § 89a HGB darstellt, kann im Rahmen der Billigkeitskontrolle anspruchsmindernd berücksichtigt werden.

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