Leitsatz
Die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer, sowie der Vor- bzw. Rücktrag in Höhe des verfallenen Anrechnungsüberhangs aus § 35a EStG ist gesetzlich nicht vorgesehen und begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Sachverhalt
Im Streitjahr nahmen die Kläger für Renovierungsarbeiten Handwerkerleistungen in Anspruch, aus denen sich ein Aufwand i. H. von 3.046 EUR errechnete. Für diesen Betrag wollten sie die Ermäßigung nach § 35 a EStG in Höhe von 600 EUR in Anspruch nehmen. Eine steuerliche Auswirkung ergab sich jedoch deswegen nicht, weil aufgrund des zu versteuernden Einkommens der Kläger keine Einkommensteuer festzusetzen war. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, dass sie entgegen der Auffassung des Finanzamts beschwert seien, da ihnen - nur weil sie Rentner mit geringem Einkommen seien - die Begünstigung des § 35 a EStG versagt werde. Dies stelle eine Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 GG dar. Um diesen Verstoß gegen den Gleichheits- grundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu beseitigen, sei es geboten hinsichtlich des Anrechnungsüber-hangs zu einer Steuererstattung zu kommen. Mindestens sei jedoch ein Rück- bzw. Vortrag des Anrechnungsüberhangs, wie in der Norm des § 34 f EStG ehemals vorgesehen, verfassungs-rechtlich geboten.
Entscheidung
In § 35a EStG ist weder die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer noch ein Vor- bzw. Rücktrag vorgesehen. Das FG sieht in dieser Tatsache auch keine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da bei der verfassungsrechtlichen Prüfung einer Rechtsnorm nur die Einhaltung der äußersten Grenzen der gesetzgeberischen Freiheit nachzuprüfen ist. Das BVerfG hat zwar wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber durch den Gleichheitssatz an den Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebunden ist. Das Gebot der Steuergerechtigkeit verlangt jedoch nicht in jedem Fall Gleichheit der steuerlichen Belastung. Der Gesetzgeber hat § 35a EStG bewusst so ausgestaltet, dass ein Abzug von der Steuerschuld vorgenommen wird. Dies ist nach Auffassung des FG mit dem Gleichheitssatz zu vereinbaren.
Hinweis
In dem anhängigen Revisionsverfahren VI R 44/08 muss der BFH nun prüfen, ob die von den Klägern geforderte Vor- bzw. Rücktragsmöglichkeit oder die Festsetzung einer negativen Steuerschuld verfassungsrechtlich geboten ist. In vergleichbaren Fällen sollte daher Einspruch eingelegt und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragt werden.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 14.08.2008, 10 K 4217/07