rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1991
Tenor
Die Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1991 wird ausgesetzt in voller Höhe bis einen Monat nach der Entscheidung im Einspruchsverfahren.
Das Finanzamt hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Der Antragsteller beantragt die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides 1991. Er wendet sich gegen die Nichtanerkennung einer steuerfreien Rücklage gemäß § 6 Fördergebietsgesetz im Jahresabschluß zum 31.12.1991. Weiterhin beantragt er eine Bilanzänderung wegen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1991 betreffend Verpflichtungen gegenüber der Teuhandanstalt. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Antragsteller hat mit Kaufvertrag vom 19.12.1991 von der Treuhandanstalt … ein Grundstück … in … bei … erworben mit der Auflage, die ehemals von der Nationalen Volksarmee genutzten Gebäude als Hotelbetrieb einzurichten und zu betreiben. Nutzen und Lasten des Grundstücks sind bereits zum 30.12.1991 übergegangen. Er mußte zusagen, 15 Arbeitsplätze zu schaffen und Gelder bis zum 31.12.1993 zu investieren. Da der Zustand der beiden Gebäudeteile mangelhaft war, hat der Antragsteller unmittelbar nach Kaufabschluß mit Reparaturen begonnen. Bereits im Dezember 1991 wurde mit Reparaturen an den bestehenden Gebäuden begonnen, ebenso mit der Planung für eine umfangreiche Sanierung. In einer Berechnung des Architekten beliefen sich die notwendigen Aufwendungen auf ca. 8,5 Mio. DM.
Aus der zum 31.12.1991 eingereichten Bilanz ergibt sich, daß der Antragsteller für die Anschaffungskosten Sonderabschreibungen nach § 4 und eine Rücklage nach § 6 des Fördergebietsgesetzes in Anspruch nehmen wollte. Nach Abschluß der Umbauarbeiten wollte er gewerbliche Einkünfte erzielen.
In einer Bauvoranfrage vom 14.1.1992 führte der Antragsteller aus, daß die künftige Nutzung des Grundstücks durch ihn als Hotelanlage beabsichtigt sei. Es sei eine Umnutzung des ehemaligen Kasernengeländes als Hotelanlage mit Ergänzungsbauten geplant. Diese Bauvoranfrage wurde am 8.5.1992 positiv beschieden. Mit Schreiben vom 17.3.1993 stellte der Antragsteller einen Bauantrag. Am 2.6.1993 wurde die Baugenehmigung ausgesprochen. Das Schreiben vom 2.6.1993 beinhaltete sowohl die Genehmigung zur Nutzungsänderung als auch die Baugenehmigung selbst.
Das Finanzamt veranlagte den Antragsteller in den Einkommensteuerbescheiden 1989 bis 1991 hinsichtlich der in Rede stehenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb entsprechend den Erklärungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO). Im Jahr 1994 fand eine Betriebsprüfung bei dem Antragsteller statt. In dem Betriebsprüfungsbericht vom 26.8.1994 ist unter Teilziffer 21 ausgeführt, es könne gemäß § 6 Fördergebietsgesetz eine steuerfreie Rücklage gebildet werden, wenn neben einer durchgeführten Gewinnermittlung nach §§ 4 und 5 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Baumaßnahme vor dem 1.1.1992 begonnen worden sei. Als Beginn der Herstellung gelte bei Baumaßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich sei, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird. Der Prüfer vertrat die Ansicht, für die durchgeführte Nutzungsänderung des Objekts, das der Antragsteller erworben hat, sei eine Baugenehmigung erforderlich gewesen. Diese sei ihm mit Schreiben vom 2.6.1993 erteilt worden. Es sei davon auszugehen, daß für das gesamte bauliche Vorhaben von Anfang an eine Baugenehmigung erforderlich gewesen sei. Dadurch sei der Beginn der Umbaumaßnahmen auf den Tag der Stellung des Bauantrages (17.3.1993) zu terminieren. Folglich sei erst nach dem 1. Januar 1992 begonnen worden. Eine Rücklagenbildung sei damit zu versagen.
Entsprechend der Auffassung der Betriebsprüfung änderte das Finanzamt die in Rede stehenden Einkommensteuerbescheide 1989 bis 1991. Hiergegen richteten sich die Einsprüche, über die noch nicht entschieden ist.
Der Antragsteller führt aus, es sei im Streitfall zu prüfen, inwieweit Anträge und Genehmigung des Baurechts maßgeblich im Sinne der §§ 6 und 8 Fördergebietsgesetz zu qualifizieren seien. Der tatsächliche Beginn der Bauarbeiten sei dahingehend zu bewerten, daß der Tatbestand des § 6 Fördergebietsgesetz (Beginn vor dem 1. Januar 1992) erfüllt sei. Der Antragsteller beruft sich u.a. auf das Schreiben des Bundesministers der Finanzen (BdF) IV B 3 – S 1988 – 28/93 vom 29.3.1993 (Bundessteuerblatt –BStBl– I 1993, 279). Dort sei als entscheidender Zeitpunkt angenommen worden derjenige Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige erstmals seine Entscheidung zur Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsgutes für sich bindend und unwiderruflich nach außen hin erkennbar macht. Dies sei im Streitfall nicht nur durch den Beginn der Sanierungsarbeiten geschehen, sondern auch durch den Vertragsabschluß mit der Treuhandanstalt. Zum 31.12.1991 sei ein Rücktritt vom Vertrag nicht mehr möglich gewesen. Der Antragsteller habe sich auch im Hinblick auf eine Vertragsstrafe von insgesamt 450.0...