Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1993
Tenor
1. Der Einkommensteuerbescheid 1993 vom 03.08.1994 und die Einspruchsentscheidung vom 20.01.1995 werden mit der Maßgabe geändert, daß weitere Werbungskosten in Höhe von 100.000,– DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit Berücksichtigung finden.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen Kosten abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leisten.
Tatbestand
Streitig ist die steuerliche Berücksichtigung einer Zahlung des Klägers in Höhe von 100.000,– DM aufgrund eines Vergleiches in einem arbeitsgerichtlichen Verfahren als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19 des Einkommensteuergesetzes –EStG–).
Der Kläger war aufgrund eines am 20.05.1986 abgeschlossenen „Dienstvertrages” bei der E-GmbH als Prokurist und Niederlassungsleiter beschäftigt. Als Geschäftsführer war er seit dem 01.04.1990 zuständig für die Leitung der Konfektionierung und des Vertriebs von Trockenchemikalien, des Handels mit Packhilfsmitteln, sowie für die Betreuung der Kunden der E-GmbH.
Zum 30.06.1991 stellte die E-GmbH ihre Geschäftstätigkeit ein. In diesem Zusammenhang kündigte sie gegenüber dem Kläger den obengenannten Dienstvertrag zum 31.12.1991. Gleichzeitig wurden zum 01.07.1991 der Kundenstamm, das Anlagevermögen sowie die Vorräte auf die S-AG übertragen.
Mit „Aufhebungsvereinbarung und Ausgleichsquittung” mit Datum vom 25.06.1991 wurde dem Kläger hinsichtlich des Vertragsverhältnisses mit der E-GmbH ein fristloses Kündigungsrecht vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist (31.12.1991; vgl. oben) eingeräumt. Gleichzeitig verpflichtete sich der Kläger in der Vereinbarung (vgl. dort Ziff. 6), bis zum 31.12.1991 keine Aufgabe im bisherigen Tätigkeitsbereich der E-GmbH zu übernehmen und Dritte diesbezüglich auch nicht unmittelbar oder mittelbar zu unterstützen (Wettbewerbsverbot).
Mit Schreiben vom 02.07.1991 erklärte der Kläger unter Hinweis auf die obengenannte Vereinbarung vom 25.06.1991 zum 02.07.1991 die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses und die Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer.
Unter dem Datum vom 19.07.1991 wurde zwischen dem Kläger und der B-KG ein Gesellschaftsvertrag über die Gründung der T-GmbH geschlossen. Von dem Stammkapital übernahmen die B-KG 110.000,– DM und der Kläger 40.000,– DM. Ausweislich des Handelsregisterauszuges war der Kläger alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der T-GmbH.
Im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Klägers für die T-GmbH erfolgte mit Schreiben vom 20.08.1991 gegenüber dem Kläger die Anfechtung der Aufhebungsvereinbarung vom 25.06.1991 wegen arglistiger Täuschung. Begründet wurde dies im wesentlichen damit, daß der Kläger das in dieser Vereinbarung enthaltene und später von ihm tatsächlich ausgeübte Recht zur außerordentlichen Kündigung nur aufgrund seiner Versicherung, daß er nicht für ein Konkurrenzunternehmen, sondern für ein Stahlhandelsunternehmen tätig werde, eingeräumt worden sei.
Im Jahre 1991 wurde gegenüber dem Kläger darüber hinaus im arbeitsgerichtlichen Verfahren von der B-GmbH, deren 100 %ige Tochter die E-GmbH war, ein Anspruch auf Auskunftserteilung, Rechnungsbelegung und des sich hieraus ergebenden Schadenersatzes vor dem Arbeitsgericht Wetzlar geltend gemacht. Dieser Anspruch sollte sich im wesentlichen daraus ergeben, daß der Kundenstamm der E-GmbH wegen der vertragswidrigen Konkurrenztätigkeit des Klägers nicht im vereinbarten Umfang auf die übernehmende S-AG habe übergeleitet werden können.
Mit Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar (Az.: 2 Ca 632/91) vom 01.04.1992 wurde die Klage gegen den jetzigen Kläger als unbegründet abgewiesen, weil nach Auffassung des Arbeitsgerichts Wetzlar zwischen den Parteien des arbeitsgerichtlichen Rechtsstreites ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Abschlusses der Aufhebungsvereinbarung mit Datum vom 25.06.1991 nicht bestanden habe und weil der jetzige Kläger darüber hinaus keine selbständige Verpflichtungserklärung hinsichtlich des Unterlassens von Wettbewerb gegenüber der Klägerin abgegeben habe.
Im Rahmen des sich anschließenden Berufungsverfahrens vor dem Landesarbeitsgericht Frankfurt forderte die damalige Klägerseite u.a. von dem jetzigen Kläger wegen der Minderung des Kaufpreises durch die S-AG Schadenersatz in Höhe von 2.397.000,– DM nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 13.11.1991. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht schlossen die Parteien am 16. Juni 1993 einen Vergleich, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Im Rahmen der Veranlagung zur Einkommensteuer 1993 machten die Kläger den in 1993 aufgrund des obengenannten Vergleichs gezahlten Betrag in Höhe von 100.000,– DM erfolglos geltend.
Die Kläger vertreten die Auffassung, daß ein Abzug als Werbungskosten und zwar al...