Entscheidungsstichwort (Thema)
Kürzung des Gewerbeertrages nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Überlassung von Betriebsvorrichtungen
Leitsatz (redaktionell)
- Werden im Rahmen einer Grundstücksvermietung Betriebsvorrichtungen mit überlassen, die kein Zubehör im Sinne des § 68 Abs. 1 Nr. 1 BewG darstellen, ist eine erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen gemäß § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG zu versagen, wenn eine Nutzung oder Weitervermietung der Immobilie im Sinne einer wirtschaftlich sinnvollen Grundstücksverwaltung auch ohne die bezeichneten Wirtschaftsgüter möglich ist.
- Die Versagung der erweiterten Kürzung gilt auch dann, wenn der Anteil der überlassenen Betriebsvorrichtungen an den Gesamtinvestitionskosten für das Grundstück und damit der Anteil der in Abhängigkeit von den Investitionskosten vereinbarten Mietzahlungen weit unter 10 % liegt.
Normenkette
GewStG § 9 Nr. 1 S. 2; BewG § 68 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 1 Nr. 1
Streitjahr(e)
2004, 2005, 2006, 2007
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob bei der Ermittlung der Gewerbesteuermessbeträge die erweiterte Grundstückskürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes in der für die Streitjahre geltenden Fassung (GewStG) mindernd zu berücksichtigen ist.
Die A mbH und Co. Vermietungs KG (A KG) als Rechtsvorgängerin der Klägerin (Umwandlungsbeschluss vom 19.11.2004, Umwandlungsstichtag 31.08.2004) erwarb mit Kaufvertrag vom 12.12.2001 von der Stadt M ein aus mehreren Teilflächen von verschiedenen Flurstücken bestehendes Grundstück in M. Am selben Tag schloss sie über den erworbenen Grundbesitz einen Miet- und Ankaufrechtsvertrag mit der B über die Vermietung eines noch zu errichtenden C-Zentrums mit einer Laufzeit von 20 Jahren. In Teil A I. des Vertrages verpflichtete sich die A KG als Vermieterin auf dem Grundstück in M ein C-Zentrum mit vertraglich näher umschriebenen Gebäuden auf eigene Rechnung zu errichten. Mit Teil B § 1 des Miet- und Ankaufsvertrags räumte die A KG der B ein Ankaufsrecht an dem Grundbesitz nebst Gebäuden ein, bei dessen Ausübung zum Ende der Mietzeit ein angemessener Kaufpreis zu vereinbaren ist. Teil A II. des Miet- und Ankaufsvertrags enthält folgende Bestimmung:
„In Bezug auf Betriebsvorrichtungen i. S. d. § 68 Bewertungsgesetz stellen die Beteiligten fest, dass im Rahmen vorgenannter Bebauung solche von dem Vermieter/Grundstückseigentümer weder angeschafft noch finanziert werden und dementsprechend nicht Gegenstand des Mietvertrages sind. Soweit bei Errichtung der Gebäulichkeiten der Mieter selbst oder durch Dritte Betriebsvorrichtungen i.S.d. § 68 Bewertungsgesetz auf seine Kosten einbaut, die wesentliche Bestandteile des Grundbesitzes werden und damit zivilrechtlich zwingend in das Eigentum des Vermieters übergehen, nutzt der Mieter diese nicht kraft Mietvertrags, sondern kraft vorbehaltenen „wirtschaftlichen Eigentums”…”
Auch in dem das Ankaufsrecht regelnden Teil B des Vertrages wird auf diese Regelung betreffend Betriebsvorrichtungen Bezug genommen (wegen der vertraglichen Vereinbarungen in dem Miet- und Ankaufsrechtsvertrag und den weiteren beigefügten Vereinbarungen im Übrigen wird auf die schriftliche Vertragsurkunde, Bl. 62 ff. der Finanzgerichtsakte –FGA–, verwiesen).
In dem als Anlage II dem Vertragswerk beigefügten „Mietvertrag” werden die Gesamtinvestitionskosten des Grundstücks mit 16.361.340,20 EUR, die des Gebäudes mit 28.121.053,47 EUR festgelegt, die Mietdauer wird auf 20 Jahre bestimmt. Die jährlichen Mietzahlungen stellen zugleich Mieterdarlehen dar und betragen pro Jahr 7,072% der Gesamtinvestitionskosten oder 3.145.794,88 EUR (vgl. Bl. 73ff. der FGA). Die Mieterdarlehen werden bei Ausübung des Ankaufsrechts durch die B zur Rückzahlung fällig und auf den dann zu entrichtenden Kaufpreis angerechnet (§ 4 5. des Ankaufsrechtsvertrages, Bl. 65ff. FGA).
Durch Unterschriften vom 21.02.2002 und 22.03.2002 schlossen die A KG und die B darüber hinaus einen Bauvertrag über die Errichtung eines C-Zentrums auf dem im Eigentum der A KG stehenden Grundstück in M. In dem Vertrag beauftragt die A KG die B mit der Errichtung des Zentrums. Der Vertrag umfasst die Planung und die schlüsselfertige Herstellung des Bauwerks. Für die Leistungen aus dem Vertrag werden der B als Beauftragter von der A KG als Bauherrin Mittel bis zu einem Höchstbetrag von 28.121.053,47 EUR zuzüglich Umsatzsteuer zur Verfügung gestellt. Die vorläufigen Gesamtinvestitionskosten für das Grundstück und das Gebäude sollten insgesamt 44,5 Mio. EUR betragen, die Finanzierung des Objekts erfolgte durch ein Darlehen der D Bank. Für die Durchführung des Bauvorhabens erteilte die A KG der B eine Vollmacht zur Vergabe von Bauleistungen in Höhe der Gesamtbaukosten einschließlich Umsatzsteuer (vgl. hinsichtlich des weiteren Inhalts des Bauvertrages vgl. Bl. 83 ff. FGA und hinsichtlich der erteilten Vollmacht Bl. 86 f. FGA).
Auf Seiten der A KG war zunächst u.a. Herr E für die Durchführung des Projekts vera...