rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Überstundenzuschläge an einen beherrschenden Gesellschaftergeschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttung
Leitsatz (redaktionell)
- Vereinbarungen über die gesonderte Vergütung von Überstunden vertragen sich nicht mit den Aufgaben eines GmbH-Geschäftsführers.
- Von im Betrieb selbst mitarbeitenden Gesellschaftergeschäftsführern kleinerer GmbHs ist ein besonderer Einsatz zu erwarten, der eine besondere Vergütung außergewöhnlicher Arbeitszeiten und Stundenzahlen ausschließt.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1998, 1999, 2000
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Überstundenzuschläge (Sonn- und Feiertagszuschläge), die der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin (Geschäftsanteil von 100%) auf Grund seiner Mitarbeit im Betrieb für diese erzielte und die er vertraglich als Gehaltsbestandteil an sich weiterleitete, verdeckte Gewinnausschüttungen darstellten.
Die Klägerin betreibt einen Maler- und Gerüstbetrieb, der in den Streitjahren überwiegend (zu ca. 60%) für die Buderus AG tätig wurde. Aus den (exemplarisch) vorgelegten Werkverträge (Bl. 111 bis 125 der Gerichtsakte) sowie den vorgelegten „Regieberichten” (diese erfassten die geleisteten Arbeiten der Klägerin nebst Anzahl und Art der von den eingesetzten Arbeitern geleisteten Arbeitsstunden: Bl. 126 bis 142 der Gerichtsakte) geht hervor, dass u.a. der Geschäftsführer der Klägerin Karl-Heinz Seth (S.) für seine Tätigkeit von der Buderus AG nach Stunden bezahlt wurde. Die Regieberichte wurden vom Auftraggeber gegengezeichnet und waren dann die Grundlage für die von der Klägerin ausgestellten Rechnungen (so exemplarisch die zu den Akten gereichte Rechnung vom 27.4.2000: Bl. 143, 144 der Gerichtsakte).
Der Geschäftsführeranstellungsvertrag vom 02.01.1993 bestimmt in § 4, dass die in Rahmen seiner Tätigkeit für die GmbH erzielten Zuschläge für Sonn- und Feiertagsarbeit an S. weiterzuleiten sind (Bl. 106 der Gerichtsakte). Im Nachtrag vom 03.01.1994 zu diesem Anstellungsvertrag ist nochmals gesondert bestimmt, dass S. neben seinem monatlichen Festgehalt auch noch Beträge in Höhe der genannten Zuschläge erhalten soll (Bl. 108 der Gerichtsakte).
S. erhielt in den Streitjahren die folgenden Gehaltsbestandteile:
|
1998 |
1999 |
2000 |
Festgehalt |
78.000,-- DM |
78.000,-- DM |
79.845,-- DM |
Zuschläge |
6.148,-- DM |
8.026,-- DM |
5.519,-- DM |
Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung qualifizierte das Finanzamt die weitergeleiteten Zuschläge als verdeckte Gewinnausschüttungen. Es erließ für die Jahre 1998 bis 2000 entsprechende Steuerbescheide, wobei die Ausschüttungsbelastung hergestellt wurde. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos, das Finanzamt wies die Einsprüche mit Entscheidung vom 28.06.2002 als unbegründet zurück.
Mit der nunmehr erhobenen Klage ist die Klägerin weiterhin der Auffassung, die „Erstattungen” der Überstundenvergütungen an S. stellten keine verdeckten Gewinnausschüttungen dar. S. werde auch nicht nach Stunden bezahlt, es erfolge lediglich eine Durchleitung der für die GmbH erzielten Zuschläge an den Geschäftsführer. Im Streitfall bestehe auch nicht die Gefahr einer unkontrollierten Anschreibung tatsächlich nicht geleisteter Überstunden. Es könne nicht die Rede davon sein, dass S. zu Lasten des Gewinns der von ihm vertretenen GmbH übermäßig viele Überstunden abgeleistet habe. Deren Anzahl werde vielmehr ausschließlich vom Auftragsumfang bei der Buderus AG bestimmt. Die entsprechenden Arbeiten erforderten die kurzfristige Präsenz von Arbeitnehmern der Klägerin wegen der „auf Abruf” begründeten Werkverträge. Um einen kostenintensiven Stillstand der Maschinen bei der Buderus AG zu vermeiden, sei vorprogrammiert, dass die Klägerin insbesondere am Wochenende bzw. an Feiertagen zur Verfügung stehen müsse.
Überhaupt unterscheide sich das Bild der Tätigkeit des S. grundlegend von dem Geschäftsführerbild, das dem BFH anlässlich seiner Rechtsprechung zur Entlohnung nach Überstunden vorgeschwebt haben müsse. Hiernach sei das Vorliegen von verdeckten Gewinnausschüttungen bei der Bezahlung eines Geschäftsführers nach Arbeitsstunden auch nur indiziert. Im Streitfall gebe es jedoch ausreichend sachliche Gründe für die Art der Entlohnung des S. Denn es sei wohl augenscheinlich, dass es für die Klägerin günstiger sei, tatsächlich abgeleistete Überstunden (Sonn- und Feiertagsarbeit) besonderes zu entlohnen, anstatt eine Pauschalvergütung zu wählen (Erhöhung des Festgehalts), die den tatsächlichen Umfang geleisteter Arbeiten nicht berücksichtigen könne.
Die Klägerin beantragt,
die Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2000, die Bescheide über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustabzugs zur Körperschaftsteuer zum 31.12.1998 bis zum 31.12.2000, die Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäss § 47 Abs. 1 KStG zum 31.12.1998 bis zum 31.12.2000, die Gewe...