Entscheidungsstichwort (Thema)
Rabattfreibetrag auf besondere Fernfahrscheine für Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG
Leitsatz (redaktionell)
- Der Rabattfreibetrag ist auf besondere Fernfahrscheine für Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG und den ihnen steuerrechtlich gleichgestellten Personen zu gewähren, auch wenn die Fahrkarte in dieser Form im freien Handel nicht erhältlich ist.
- Bei der Prüfung der Identität der angebotenen Leistungen auf dem freien Markt kommt es nicht auf die Ausgestaltung der Fahrkarten an, abzustellen ist vielmehr auf die Beförderungsleistung von einem Bahnhof zu einem anderen Bahnhof, die für alle Reisenden derselben Wagenklasse identisch ist.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 3; DBGrG § 12 Abs. 8
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten insbesondere um die Anwendung des Rabattfreibeitrags auf die besonderen Fernfahrscheine für Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG (DB AG) und den ihnen steuerrechtlich gleichgestellten Personen.
Der 194x geborene und mit der Klägerin verheiratete und zusammen veranlagte Kläger ist Ruhestandsbeamter des Bundeseisenbahnvermögens.
Die Deutsche Bahn AG (DB AG) eröffnet neben ihren Mitarbeitern auch den Angehörigen und Versorgungsempfängern des Bundeseisenbahnvermögens die Möglichkeit, Fahrscheine für Züge der DB AG zu besonderen Konditionen zu erwerben und zu nutzen. Für den vorliegenden Streitfall einschlägig sind die folgenden Fahrscheine:
TagesTicket M Fern F (ohne Zuzahlung bzw. mit freiwilliger Zuzahlung)
Dieses Ticket berechtigt an dem auf dem Ticket vor Fahrtantritt einzutragenden und maximal 6 Monate nach dem Erwerb liegenden Tag und bis um 3 Uhr des Folgetages zur Fahrt im gesamten Netz der Deutschen Bahn. Es sind aber für bestimmte Züge Sperrzeiten zu beachten (siehe beispielhaft Bl. 13 FG-Akten). Es kann zwischen einem Ticket für die 1. Klasse und der 2. Klasse gewählt werden. Hinsichtlich der Tickets für die 2. Klasse bestand seit 15.12.2013 die Möglichkeit (aber nicht die Pflicht), ein Entgelt in Höhe von 0,60 Euro zu entrichten (sog. TagesTicket M Fern F mit freiwilliger Zuzahlung). Das TagesTicket M Fern F ist vom Umtausch oder von der Erstattung ausgeschlossen. Für diese Tickets gab es eine Kontingentbegrenzung.
TagesTicket M Fern F (mit Zuzahlung)
Dieses Ticket entspricht im Wesentlichen dem vorgenannten TagesTicket M Fern F. Abweichend davon gelten die Sperrzeiten nicht. Zudem können beliebig viele dieser Tickets erworben werden. Für die 1. Klasse war insoweit eine sog. Zuzahlung in Höhe von 30 Euro und für die 2. Klasse eine sog. Zuzahlung von 20 Euro (bzw. 10 Euro für Kinder) zu entrichten.
RegioTicket M
Dieses Ticket berechtigt auf dem handschriftlich vor Fahrtantritt einzutragenden und höchstens sechs Monate nach dem Erwerb liegenden Tag (und bis 3 Uhr des Folgetags) zur Nutzung von Nahverkehrszügen der DB AG, insbesondere also IR, IRE, RE, RB und S-Bahn. Das RegioTicket M kann als Einzelticket zum Preis von 2,40 Euro (1. Klasse: 3,50 Euro) und als Ticket für 5 Fahrten zum Preis von 10 Euro (1. Klasse: 15,00 Euro) erworben werden. Vor Fahrtantritt ist der Abfahrtsbahnhof und der davon höchstens 50 km entfernte Zielbahnhof einzutragen. Auch für die RegioTickets M gibt es keine Kontingentbegrenzung.
Die DB AG und das Bundeseisenbahnvermögen (im Folgenden Arbeitgeber) gaben gegenüber ihren Mitarbeitern an, dass mit den vorgenannten Tickets im Zeitraum 15.12.2013 bis 13.12.2014 nach Abzug der sog. Zuzahlung folgende geldwerte Vorteile i. S. des § 8 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) verbunden gewesen seien (siehe im Einzelnen Bl. 41 ff., 44 ff. FG-Akten):
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2. Klasse |
1. Klasse |
Tagesticket M Fern F ohne Zuzahlung: |
44,58 Euro (Kind: 22,29 Euro) |
71,29 Euro |
Tagesticket M Fern F mit sog. freiwilliger Zuzahlung i.H.v. 0,60 Euro |
43,98 Euro |
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Tagesticket M Fern mit Zuzahlung |
24,58 Euro (Kind: 12,29 Euro) |
41,29 Euro |
RegioTicket 50 Einzelticket |
4,80 Euro |
8,02 Euro |
RegioTicket 50 Fünferticket |
26,00 Euro |
42,60 Euro |
Der Kläger nutzte für sich und seine Angehörigen im Streitjahr folgende Tickets. Der Arbeitgeber hat hierfür – unter Berücksichtigung der Zuzahlungen – folgenden Sachbezug berücksichtigt:
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Anzahl |
Zuzahlung insgesamt |
Sachbezug laut Arbeitgeber |
Ferntickets |
1. Klasse ohne Zuzahlung |
15 |
0,00 € |
1.069,35 € |
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1. Klasse mit Zuzahlung |
1 |
30,00 € |
41,29 € |
RegioTicket |
Einzelticket 1. Klasse |
2 |
7,00 € |
16,04 € |
|
Fünferticket 1. Klasse |
1 |
15,00 € |
42,60 € |
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Einzelticket 2. Klasse |
1 |
2,40 € |
4,80 € |
|
Fünferticket 2. Klasse |
22 |
52,80 € |
572,00 € |
Summe |
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107,20 € |
1.746,08 € |
Der Arbeitgeber bescheinigte den im Jahr 2014 gewährten Sachbezug entsprechend mit 1.746,08 Euro. Abweichend davon machten die Kläger in der Einkommensteuererklärung für 2014 den Abzug des sog. Rabattfreibetrags in Höhe von 1.080 Euro geltend.
Im Einkommensteuerbescheid 2014 vom 18.06.2015 minderte der Beklagte die vom Arbeitgeber bescheinigten Einnahmen jedoch nur um einen anteiligen Rabattfreibetrag in Höhe von 565 Euro und begründete dies d...