rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Übernahme eines Schwimmbades vom Zweckverband durch eine Kommune als nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen. - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: V R 41/21)
Leitsatz (redaktionell)
- Es fehlt an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist.
- Soll der Zahlungsempfänger mit einem Zuschuss nur unterstützt werden, damit der seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz.
- Überträgt ein Zweckverband zum Betrieb eines Schwimmbades dieses Bad und damit sämtliche zum Betrieb gehörenden Vermögensgegenstände auf eine der beteiligten Gemeinden und verpflichten sich die ursprünglich beteiligten Gemeinden zur Zahlung einer Abgeltungssumme für den Weiterbetrieb des Schwimmbades liegt insoweit grundsätzlich ein steuerpflichtiger Leistungsaustausch vor, der mit dem Betrieb des Schwimmbades verbunden und demgemäß mit dem ermäßigten Steuersatz des §§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG zu besteuern wäre.
- Die Übertragung eines Schwimmbades mit allen Sachgesamtheiten, das das gesamte Vermögen des Zweckverbandes ausmacht, stellt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen dar, die nicht umsatzsteuerbar ist. Die geleisteten Ausgleichszahlungen zum Weiterbetrieb des verlustbringenden Schwimmbades sind mangels eigenständiger wirtschaftlicher Bedeutung Teil dieser Umsätze im Rahmen der erfolgten Geschäftsveräußerung und somit ebenfalls nicht steuerbar.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1, 1a
Streitjahr(e)
2014
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um das Vorliegen einer umsatzsteuerbaren und umsatzsteuerpflichtigen Leistung.
Die Klägerin ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts. Gemeinsam mit dem A und der Stadt B schloss sie sich ausweislich der dem Gericht vorliegenden Satzung zum Zweckverband “C” zum Bau und Betrieb eines Bades zusammen.
In 2013 fasste die Verbandsversammlung einen Beschluss über die Auflösung des Verbandes. Mit notariellem Vertrag vom 26.02.2014 wurde der Zweckverband C aufgelöst, nachdem der A und die Stadt B ihre Mitgliedschaft im Zweckverband gekündigt hatten.
Nach § 1 des Vertrags ging die in der Satzung geregelte Aufgabe des Betriebs eines Bades mit Wirksamkeit der Vereinbarung auf die Stadt D über. Ausweislich der Präambel und § 2 des Vertrags sollten das Vermögen des Zweckverbandes sowie die statuarische Aufgabe (Bades) rückwirkend zum 01.07.2013 auf die Stadt D übergehen. Für die Übertragung des Zweckverbandes sollte Stichtag der 30.06.2013 sein.
Nach § 3 des Vertrags übertrug der Zweckverband an die Klägerin mit Wirkung zum Stichtag sämtliche zum Betrieb des C gehörenden Vermögensgegenstände, insbesondere Grundstücke, das gesamte bewegliche Sachanlagevermögen, immaterielle Vermögensgegenstände, Vorräte und Gegenstände des Umlaufvermögens, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, zum Stichtag bestehende Kassenbestände sowie sämtliche Bücher und Geschäftsunterlagen.
Gemäß § 4 des Vertrags übernahm die Klägerin zum Stichtag sämtliche dem Betrieb des C entstandene Verbindlichkeiten.
Für die Übertragung der in § 3 genannten Vermögensgegenstände zahlte die Klägerin einen symbolischen Preis von 1,00 EUR, welcher bei Vertragsschluss in bar übergeben wurde (§ 8).
Die Klägerin verpflichtete sich, den Betrieb des C mindestens bis zum 30.06.2023 aufrecht zu erhalten (§ 10).
Der A und die Stadt B verpflichteten sich, der Klägerin für die Aufrechterhaltung des Betriebs eine Abgeltungssumme in Höhe von … EUR (A) bzw. … EUR (Stadt B) zu zahlen (§ 11).
Sofern die Klägerin den Betrieb des Bades vor Ablauf des 30.06.2023 einstellen, würde sie nach § 12 die erhaltenen Beträge anteilig zurückzahlen.
In der am 09.02.2016 übermittelten Umsatzsteuererklärung für 2014 erklärte die Klägerin für ihr Unternehmen “Betrieb gewerblicher Art” einen Vorsteuerüberschuss vom xxxx EUR, wobei Umsätze aus der Übernahme des C in der Erklärung nicht enthalten waren.
Der Beklagte, das Finanzamt (nachfolgend FA), vertrat im Folgenden die Auffassung, dass die von der Stadt B und dem A geleisteten Zahlungen einen Leistungsaustausch darstellten und somit der Umsatzsteuer zu unterwerfen seien, da die Klägerin das Entgelt nur aufgrund des Weiterbetreibens des Bades erhalten habe, und forderte die Klägerin zur Abgabe einer berichtigten Umsatzsteuererklärung auf.
Da die Klägerin der Ansicht war, es läge kein Leistungsaustausch, sondern ein sog. “echter Zuschuss” vor, teilte sie dem FA mit, dass sie keine Notwendigkeit einer Änderung der Steuererklärungen sehe.
Mit Änderungsbescheid vom 15.08.2017 setzte das FA die Umsatzsteuer auf … EUR fest. In den Erläuterungen zum Bescheid wurde ausgeführt, dass nach §...