Entscheidungsstichwort (Thema)
Arrestanordnung über Umsatzsteuer 1988–1989 und Lohnsteuer 1988–1989
Tenor
1. Es wird festgestellt, daß die Arrestanordnung vom 17.4.1990 von Anfang an rechtswidrig gewesen ist.
2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der erstattungsfähigen Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der erstattungsfähigen, Kosten abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Arrestanordnung.
Der Beklagte (das Finanzamt – FA–) ordnete im Verlauf der Ermittlungen in einem unter anderem wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung am 8.1.1990 gegen den Kläger eingeleiteten Steuerstrafverfahrens mit Verfügung vom 17.4.1990 gemäß § 324 der Abgabenordnung (AO) den dinglichen Arrest in das inländische Vermögen des Klägers zur Sicherung von Abgabenrückständen wegen Haftung für Umsatzsteuern und Lohnsteuern der Jahre 1988 bis 1989 in Höhe von insgesamt … DM an.
Zur Begründung des Arrestanspruchs wurde in der Arrestanordnung ausgeführt, der Kläger habe sich mit drei weiteren Personen im Sommer 1988 zum gemeinsamen Betrieb eines Spielkasinos in X. zusammengeschlossen und damit konkludent einen Gesellschaftsvertrag im Sinne von § 705 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeschlossen.
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im folgenden GbR I genannt) sei durch Strohleute, auf die die Konzessionen und Unbedenklichkeitsbescheinigungen für erlaubte Geschicklichkeits- und Beobachtungsspiele ausgestellt waren, nach außen auf getreten. Die verschiedenen Konzessionsträger seien auch gegenüber den Finanzbehörden als Steuerpflichtige auf getreten und hätten Steuererklärungen, Umsatz Steuer Voranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen eingereicht, in denen sowohl die tatsächlich im Rahmen des von den Konzessionen nicht gedeckten unerlaubten Glücksspiels erzielten Umsätze als auch die tatsächlich gezahlten Löhne nur zu einem geringen Teil angegeben worden seien.
Das FA führt in der Arrestanordnung weiterhin aus, die GbR I schulde nach vorläufiger Berechnung für den Zeitraum 1988 bis Oktober 1989 Umsatzsteuern in Höhe von insgesamt … DM und für den gleichen Zeitraum Lohnsteuern in Höhe von … – DM.
Da inländisches Vermögen der GbR I nicht vorhanden sei, sei der Kläger in Höhe seiner Beteiligungsquote von 10 % als Haftungsschuldner gemäß § 191 Abs. 1 AO in Verbindung mit § 421 BGB in Anspruch zu nehmen.
Zum Arrestgrund führte das FA in der Arrestanordnung aus, der Kläger habe zusammen mit seinen Mitgesellschaftern sowohl die Existenz der Gesellschaft zum Betrieb des Spielkasinos durch den Einsatz von Strohleuten, als auch die Höhe der betrieblichen Einspielergebnisse und der tatsächlichen Lohnzahlungen verschleiert. Es müsse befürchtet werden, daß er dieses Verhalten auch bei Durchsetzung der Steueransprüche fortsetzen werde. Dies gebe zu der Befürchtung Anlaß, daß ohne die Arrestmaßnahme die Steueransprüche nicht verwirklicht werden könnten. Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Arrestanordnung vom 17.4.1990 Bezug genommen.
Bei Zustellung der Arrestanordnung am 19.4.1990 wurde dem Vollziehungsbeamten vom Kläger zur Abwendung der Vollziehung des Arrests eine Bankbürgschaft über … – DM übergeben. Zuvor hatte das FA gegenüber dem Kläger mit am 3.4.1990 zugestellter Arrestanordnung vom 26.3.1990 den dinglichen Arrest in dessen inländisches Vermögen wegen Haftung für Steuerschulden einer anderen GbR angeordnet, die ebenfalls in zwei Spielkasinos unerlaubtes Glücksspiel veranstaltet haben soll. Zur Abwendung der Vollstreckung hatte der Kläger bei Zustellung dieser Arrestanordnung dem FA einen Landeszentralbankscheck über … – DM überreicht.
Im Laufe des Klageverfahrens, in dem der Kläger ursprünglich die Aufhebung der Arrestanordnung begehrt hatte, erließ das FA am 15.7.1993 gegen den Kläger einen Haftungsbescheid über … DM wegen Umsatzsteuern sowie steuerlichen Nebenforderungen und am 12.7.1993 einen Haftungsbescheid über insgesamt … – DM wegen Lohnsteuern und erklärte den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die erhebliche Abweichung gegenüber der Arrestanordnung beruht darauf, daß das FA den Kläger nunmehr in vollem Umfang und nicht nur entsprechend der zuvor zugrunde gelegten angenommenen Beteiligungsquote in Anspruch genommen hat.
Daraufhin hat der Kläger seinen Antrag dahingehend umgestellt, daß er nunmehr nur noch die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arrestanordnung begehrt. Der Kläger macht geltend, er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, denn er habe bereits im Sommer 1993 … eine nicht aussichtslose Klage gegen das Land Hessen auf Ersatz des Schadens erhoben, der ihm durch die Sicherheitsleistung zur Abwendung der Arrestvollziehung entstanden sei, und die Feststellung der Rechtswidrigkeit im vorliegenden Verfahren habe ...