Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Behandlung von Zuschüssen für die Vermietung an Wohnscheininhaber
Leitsatz (redaktionell)
1. Zuschüsse zur Finanzierung von Baumaßnahmen aus öffentlichen oder privaten Mitteln gehören zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, , wenn sie dem Zweck dienen, einen Ausgleich für eine dem Eigentümer und Vermieter im Wege einer Belegungs- und Mietpreisbindung auferlegte bzw. von ihm übernommene Einschränkung seiner Eigentümer- und Verwertungsrechte zu schaffen.
2. Ein Zuschuss der dafür gewährt wird, dass der Steuerpflichtige für einen festgelegten Zeitraum nur an bestimmte Personen, sog. „Wohnungsnotstandsfälle”, die sich durch eine entsprechende Berechtigungsbescheinigung ausweisen, zu einer vorausbestimmten Höchstmiete, vermietet, ist als Einnahme bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zu erfassen.
Normenkette
EStG § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 24 Nr. 1a; II. WoBauG § 88d; EStR Abschn. 163 Abs. 2
Streitjahr(e)
1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist im Rahmen der Veranlagung der Kläger zur Ein-kommensteuer für 1995 und 1996 die Behandlung eines Kostenzuschusses, den der Kläger im Zuge der Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses aus öffentlichen Mitteln erhalten hat, streitig.
Die Kläger sind zur Einkommensteuer für die Streitjahre zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger hat auf dem Grundstück .... in B ein Mehrfamilienwohnhaus errichtet und die 6 Wohnungen ab Bezugsfertigkeit (01.07.1995) vermietet. Aufgrund einer Vereinbarung vom 15.03.1994 über die Gewährung eines Kostenzuschusses aus Haushaltsmitteln des Landes Hessen mit Finanzierungshilfe des Bundes nach den Richtlinien für die Förderung des Wohnungsbaues durch Vereinbarung (3. Förderungsweg) vom 06.03.1992 (Staatsanzeiger für das Land Hessen - StAnz. - S. 767) mit Änderung vom 09.03.1993 (StAnz. S. 813) mit der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Landestreuhandstelle Hessen, hat der Kläger für die Baumaßnahme einen Kostenzuschuss in Höhe von xxx.xxx ,-- DM erhalten, der in zwei Raten von (xxx.xxx ,-- DM abzüglich x.xxx ,-- DM Bearbeitungsgebühr =) xxx.xxx ,-- DM in 1995 und von xx.xxx ,-- DM in 1996 ausgezahlt worden ist. In der Vereinbarung, auf die we-gen weiterer Einzelheiten Bezug genommen wird, verpflichtete sich der Kläger, die Wohnungen für die Dauer von 12 Jahren nur an Wohnberechtigungsscheininhaber und nur zu einem Mietzins von höchstens 10,-- DM/qm bzw. nach Ablauf von 4 Jahren 11,-- DM/qm und nach Ablauf von 8 Jahren 12,-- DM/qm zu vermieten.
Der Kläger hat seine Vermietungseinkünfte für die Streitjahre ohne Berücksichtigung des erhaltenen Zuschusses erklärt. Die Kläger sind insoweit zunächst erklärungsgemäß unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 Abgabenordnung - AO -) veranlagt worden.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung erfasste der Beklagte den Zuschuss entsprechend dem Zufluss der Teilbeträge in nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Bescheiden vom 29.05.2000 als Vermietungseinnahmen der Streitjahre. Der dagegen eingelegte Einspruch der Kläger blieb erfolglos. Wegen der Gründe wird auf die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.09.2000 Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage machen die Kläger geltend, dass der Zuschuss nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gerechnet werden könne, sondern nur zu einer Minderung der Herstellungskosten des Gebäudes (xxx.xxx ,-- DM bis 31.12.1995 bzw. xxx.xxx ,-- DM bis 31.12.1996) führe mit der Folge, dass sich die degressive Absetzung für Abnutzung (in den Streitjahren 7 %) entsprechend ermäßige. Zur Begründung verweisen sie im wesentlichen auf die Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 26.03.1991 IX R 104/86, Bundessteuerblatt (BStBl) II 1992, 999, und vom 23.03.1995 IV R 58/94, BStBl II 1995, 702, sowie die Kommentierung von Drenseck in Schmidt, Einkommensteuergesetz (EStG), § 7 Rz. 63. Das Urteil des erkennenden Senats vom 22.08.2000 1 K 5760/98, Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 138, stehe im Widerspruch zur höchstrichterlichen Rechtsprechung und betreffe zudem einen anderen Sachverhalt insoweit, als es im Urteilsfall um eine Förderung im hessischen Mietbauprogramm nach § 88 d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes (II. WoBauG) gegangen und dem Zuschussgeber selbst ein Belegungs-recht mit Mietpreisbindung auf 20 Jahre eingeräumt worden sei. Abgesehen davon habe sich die Verwaltung durch das dem Steuerpflichtigen in Abschn. 163 Abs. 1 der Einkommensteuer-Richtlinien (EStR) 1990 eingeräumte Wahlrecht selbst gebunden. Das Wahlrecht sei zwar durch Abschn. 163 Abs. 2 EStR 1993 eingeschränkt worden; diese Verschärfung sei aber erst ab 1998 anwendbar (Verfügung der Oberfinanzdirektion - OFD - Koblenz vom 04.09.1997 S 205 A - St 31 1, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1997, 1727).
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte dem erstmals hilfsweise gestellten Antrag auf Verteilung des Zuschusse...