vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [I R 33/11)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bilanzsteuerliche Behandlung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder für sog. „Brunneneinheitsflaschen” beim Mineralbrunnen
Leitsatz (redaktionell)
- Die Abwicklung von Pfandgeschäften mit sog. Brunneneinheitsflaschen erfolgt im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung für den Mineralbrunnen erfolgsneutral.
- Bilanzmäßig erfolgt ein Ausweis der vereinnahmten Pfandgelder beim Mineralbrunnenbetrieb als Pfandverbindlichkeit. Für zu viel ausgezahlte Pfandgelder aus Mehrrücknahmen ist in der Bilanz des Mineralbrunnens eine entsprechende Pfandforderung auszuweisen.
- Bei der Auslieferung von Vollgut an den Getränkehändler in sog. Brunneneinheitsflaschen wird das Eigentum an dem Pfandgut nicht an den Erwerber übertragen sondern verbleibt beim Mineralbrunnen.
- Zivilrechtlich liegt bzgl. des Leerguts ein leiheähnliches Geschäft in Form eines Sachdarlehens vor, wobei das entrichtete Pfandgeld als Barkaution den Rückgabeanspruch des Mineralbrunnens sichert.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 2, § 5 Abs. 1; HGB § 247 Abs. 2; AO § 39 Abs. 2; BGB §§ 929, 932
Streitjahr(e)
1999, 2000, 2001, 2002
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die bilanzsteuerliche Behandlung vereinnahmter und verausgabter Pfandgelder auf Leergut.
Die Klägerin ist ein Mineralbrunnenbetrieb. Gegenstand des Unternehmens ist die Gewinnung natürlicher Mineralwässer und die Herstellung von Erfrischungsgetränken.
Die Klägerin ist Mitglied der (X). Die Mitglieder der X nehmen an einem branchenumfassenden Mehrwegsystem mit Einheits-Mehrwegleergut, der sogenannten X-Flasche teil. Dabei handelt es sich um von mehreren Abfüllern gemeinsam verwendetes Leergut, das auf Grund von Form, Farbe und Größe und dem fehlenden eingestanzten oder sonst wie dauerhaft mit dem Leergut verbundenen Firmennamen nicht mehr einem Abfüller allein zugeordnet werden kann. Die von den Mitgliedern der X verwendete X_Flasche ist erkennbar an dem aufgebrachten Schriftzug: „X-Flasche” und dem Warenzeichen X. Entsprechend gekennzeichnet sind die X-Einheitskästen.
Grundlage für die Zusammenarbeit der Mitglieder der X sind detaillierte Verwendungsbestimmungen. Danach sind die einzelnen Mitglieder der X u.a. verpflichtet, gewisse Mengen an beschädigtem Einheitsleergut auszusortieren (Mindestsortierquoten) sowie in einem angemessenen Verhältnis zu ihrem Füllungsabsatz Einheitsleergut zuzukaufen und in den Mehrwegpool einzubringen (Ersatzbeschaffungsquoten). Des Weiteren besteht die vertraglich eingeräumte Möglichkeit, Leergutüberhänge eines Betriebes an andere Poolmitglieder zuzuführen. Die Bestimmung der Angemessenheit der Einbringungsverpflichtung obliegt der X. Durch das Mehrwegpoolsystem wird sicher gestellt, dass das Leergut sich in einem permanenten Umlauf bei den am Kreislauf teilhabenden Marktteilnehmern (Abfüllbetriebe, Großhändler, Einzelhändler, Kunden) befinden kann, ohne dass es letztlich auf zugeordnete Eigentumsrechte am Leergut ankommt.
In den Streitjahren hat die Klägerin Leergut im Wert von über … Mio € (X-Flaschen und X-Einheitskästen) von der X sowie von Unternehmen der Glas- und Kunststoffindustrie erworben. Die Anschaffungen hat die Klägerin als geringwertige Wirtschaftsgüter im Sinne von § 6 Abs. 2 EStG behandelt und in voller Höhe als Betriebsausgaben berücksichtigt. Insgesamt beliefen sich die X-Zugänge auf:
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1999 DM |
2000 DM |
2001 DM |
2002 € |
Summe X Zugänge |
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Beim Erwerb von Vollgut eines Getränkehändlers von der Klägerin wird diesem ein Pfandbetrag in Rechnung gestellt, der ihm bei Rückgabe des Leergutes in Form von einer Pfandgeldgutschrift wieder gutgeschrieben wird. Im Rahmen des Verkaufs des Vollguts bringt die Klägerin Mehrwegleihflaschen sowie X-Einheitskästen in den Umlauf. Bei dem Leergut erfolgt eine Rücknahme ohne Berücksichtigung, ob es sich um Leergut der Klägerin oder eines anderen Abfüllbetriebes handelt.
Insgesamt belief sich der Umsatz der Klägerin an Mehrwegflaschen in 1999 auf … Millionen, in 2000 auf … Millionen, in 2001 auf … Millionen und in 2002 auf … Millionen Flaschen. Daraus ergab sich ein Jahresumsatz für sog. Eigenprodukte i.H.v. … Millionen DM in 1999, … Millionen DM in 2000, … Millionen DM in 2001 und … Millionen EUR in 2002.
Das Geschäftsverhältnis zu den Kunden der Klägerin (Getränkehändler) bestimmt sich nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Klägerin. Dort heißt es unter Nr. 9 AGB, dass der Kunde durch die Begleichung des Barpfands kein Eigentum am Leergut erwirbt. Nr. 9.1 AGB regelt die Verpflichtung des Kunden, das Leergut innerhalb von drei Monaten nach Auslieferung an den Brunnen zurückzugeben. Gibt ein Kunde in zwölf Monaten mehr Leergut zurück, als er im Rahmen des Vollguterwerbs bezogen hat (Mehrrücknahmen) ist die Klägerin aufgrund der Regelung berechtigt, dem Kunden das überzählige Leergut wieder zur Verfügung zu stellen.
Die Leer...