rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Rechnung für den Vorsteuerabzug
Leitsatz (redaktionell)
Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus; dazu bedarf es eines Abrechnungspapiers, aus dem der leistende Unternehmer leicht und eindeutig feststellbar ist.
Normenkette
UStG § 15 Abs. 1, § 14 Abs. 4
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Streitig ist, ob dem Kläger zu Recht der Vorsteuerabzug versagt worden ist, den er an Hand von drei Rechnungen geltend macht, die sämtlich am 01.10.1998 ausgesellt wurden und die als Rechnungsausstellerin eine „A-GmbH” angeben (wegen des Inhalts dieser Rechnungen im Einzelnen wird auf deren als Blatt 32-34 zu den Akten genommene Kopien verwiesen).
Die in den genannten Rechnungen insgesamt ausgewiesene Umsatzsteuer (8.966,80 DM) machte der Kläger in seiner Umsatzsteuer-Erklärung des Streitjahrs geltend, der das Finanzamt zunächst folgte. Bei einer beim Kläger sodann durchgeführten Außenprüfung traf der Prüfungsbeamte im Hinblick auf die Ausstellerin der streitbefangenen Rechnungen die Feststellungen, dass die A GmbH „zu keinem Zeitpunkt beim Finanzamt als Unternehmer erfasst war” und auch nicht im Handelsregister registriert war. Infolgedessen versagte er insoweit den Vorsteuerabzug. Diesen Feststellungen folgend erließ der Beklagte (das Finanzamt - FA) daraufhin am 15.07.2003 den streitbefangenen Umsatzsteueränderungsbescheid 1998, den der Kläger ohne Erfolg mit dem Einspruch anfocht.
Mit der Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch auf Vorsteuerabzug weiter. Er trägt vor, das FA gehe zu Unrecht davon aus, dass die A GmbH nicht als Unternehmerin beim FA erfasst worden sei. Aus einem Schreiben des FA und dem Umsatzsteuerbescheid 1998 gehe eindeutig hervor, „dass die A GmbH i.G. sowie später als GbR bei der Finanzverwaltung erfasst war”. Zum Beleg dieses Vortrags legte der Kläger Kopien eines Schreibens des FA vom 25.11.1999 und eines eine „A GbR” betreffenden Umsatzsteuerbescheids 1998 vor, die als Blatt 20 und 21 zu den Akten genommen wurden und auf deren Inhalt im Einzelnen Bezug genommen wird. Damit sei der leistende Unternehmer leicht zu identifizieren gewesen.
Der Kläger beantragt,
den Umsatzsteuerbescheid 1998 vom 15.07.2003 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 20.10.2003 dahingehend zu ändern, das die Steuer um 8.966,80 DM (4.584,52 €) herabgesetzt wird.
Das FA beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das FA hält an seinem Standpunkt fest, dass der Vorsteuerabzug zu Recht abgelehnt worden sei.
Rechnungsaussteller sei eine nicht existierende Person, weil die „A GmbH” niemals im Handelsregister eingetragen worden sei. Vielmehr sei die beantragte Handelsregistereintragung mit Beschluss vom 16.06.1999 abgelehnt worden. Da die streitbefangenen Rechnungen erst mehr als drei Monate nach dieser Ablehnung (am 01.10.1998) ausgestellt wurden, seien sie im Namen einer nicht existierenden Person ausgestellt worden. Es fehle der Rechnung daher die Angabe des leistenden Unternehmers und damit eine unverzichtbare Voraussetzung für die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs. Die Tatsache, dass im Rahmen der Betriebsprüfung Einvernehmen über die fehlenden Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erzielt worden sei und dass der Kläger sodann erst nach Ablauf von mehr als sechs Monaten habe herausfinden können, dass beim FA eine „A GbR” geführt wurde, die aus einer „A GmbH i.G.” hervorgegangen ist, bestätige die Einschätzung des FA, dass an Hand der Rechnungen der tatsächlich leistende Unternehmer und Rechnungsaussteller eben nicht - wie erforderlich - „leicht und eindeutig feststellbar” war. Angesichts der Verschiedenartigkeit der verwendeten Firmenbezeichnungen stehe das bis heute nicht sicher fest.
Der Rechtsstreit ist durch Beschluss vom 25.03.2004 dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Umsatzsteueränderungsbescheid ist nicht zu beanstanden, Der von dem Kläger an Hand von auf eine „A GmbH” lautenden Rechnungen geltend gemachter Vorsteuerabzug ist zu Recht abgelehnt worden.
Ein Unternehmer kann nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG 1996) die in Rechnungen i.S. des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Vorschrift verweist nicht auf § 14 Abs. 1 UStG, sondern auf § 14 Abs. 4 UStG. Rechnung i.S.d. § 14 Abs. 4 UStG ist jede Urkunde, mit der ein Unternehmer oder in seinem Auftrag ein Dritter über eine Lieferung oder sonstige Leistung gegenüber dem Leistungsempfänger abrechnet, gleichgültig wie diese Urkunde im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
Demzufolge kommt für den Vorsteuerabzug nur diejenige gesondert ausgewiesene Steuer in Betracht, die in einem vom leistenden Unternehmer enthaltenen Abrechnungspapier enthalten ist. Hieraus folgt weiter, dass das Abrechnungspapier solche Angaben über den leistenden und abrechnenden Un...