2.1 Die GmbH als juristische Person
2.1.1 Eigene Rechtspersönlichkeit
Rz. 45
Eine GmbH ist gem. § 13 Abs. 1 GmbHG eine Vereinigung mit eigener Rechtspersönlichkeit, d. h. eine juristische Person. Sie ist selbst Trägerin von Rechten und Pflichten; sie ist grundbuchfähig, besitzfähig, parteifähig (§ 50 ZPO), prozessfähig (§ 51 ZPO), insolvenzfähig (§§ 11 Abs. 1, 19 Abs. 1 InsO) und deliktsfähig, d. h. sie haftet für unerlaubte Handlungen ihrer Organe. Die GmbH ist nicht Gesellschaft i. S. d. §§ 705ff. BGB, sondern Verein i. S. d. §§ 21ff. BGB. Bei Fehlen GmbH-spezifischer Regelungen gelten die §§ 21ff. BGB. Praktische Relevanz hat dies insbesondere im Bereich der §§ 30f. BGB (Haftung für das Handeln der Organe).
Rz. 46
Die GmbH entsteht als juristische Person mit ihrer Eintragung ins Handelsregister, § 11 Abs. 1 GmbHG. Aufgrund der eigenen Rechtspersönlichkeit ist das Vermögen der GmbH von dem Vermögen der Gesellschafter getrennt (Trennungsprinzip). Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet grundsätzlich nur das Gesellschaftsvermögen, § 13 Abs. 2 GmbHG. Die Gesellschafter selbst haften nur in Ausnahmefällen.
2.1.2 Durchgriffshaftung
Rz. 47
Aufgrund des Trennungsprinzips bleibt den Gläubigern der GmbH grundsätzlich nur der Zugriff auf das Vermögen der GmbH als solcher. Damit sind die Gläubiger der GmbH bewusst einem wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt worden. Die Tatsache, dass das Vermögen der Gesellschafter durch § 13 Abs. 2 GmbHG einen umfassenden Schutz genießt, bringt die Regelung dann an ihre legitimatorischen Grenzen, wenn die Gesellschafter bewusst die Form der juristischen Person wählen, um die Gläubiger zu schädigen. Auf der anderen Seite ist nicht jeder Fall der Haftungsbeschränkung ein Fall des Rechtsformenmissbrauchs, sondern häufig schlicht einer des Rechtsformengebrauchs, der aus wirtschaftspolitischen Erwägungen des Gesetzgebers genauso intendiert war. Die Rechtsprechung setzt deshalb hohe Hürden, um eine persönliche Haftung der Gesellschafter zu begründen. Sie hat klargestellt, dass am Trennungsprinzip festgehalten werden soll. Nur in Fällen etwa, in denen durch einen "existenzvernichtenden Eingriff" in das Gesellschaftsvermögen oder eine massive Unterkapitalisierung die Absicht der Gesellschafter zutage tritt, die Gläubiger bewusst schädigen zu wollen, liegt ein (persönlicher) Haftungsgrund der sittenwidrigen Schädigung, § 826 BGB, vor. Außerdem wurde der Durchgriff bejaht, wenn das Vermögen des Gesellschafters mit dem der GmbH vermischt wurde.
2.2 Errichtung der GmbH
2.2.1 Gründung
Rz. 48
Die GmbH entsteht nach notarieller Beurkundung des Gesellschaftsvertrages und Eintragung der Gesellschaft unter ihrer Firma im Handelsregister. Um eingetragen zu werden, bedarf es des Vertragsschlusses der Gesellschafter, der Übernahme der Geschäftsanteile nach Maßgabe des § 5 GmbHG und der Anmeldung der Eintragung beim Registergericht. Die Gründungsphase wird herkömmlicherweise in drei verschiedene Stadien untergliedert:
- Die Vorgründungsgesellschaft, die mit Fassung des Gründungsbeschlusses durch die Gesellschafter entsteht und eine Personengesellschaft in Gestalt von GbR oder OHG darstellt,
- die Vor-GmbH als Rechtsform sui generis, die mit Beurkundung des Gesellschaftervertrages entsteht und
- die GmbH, die mit Eintragung ins Handelsregister entsteht.
Rz. 49
Das mit dem MoMiG in § 2 Abs. 1a GmbHG eingeführte "vereinfachte Verfahren" hat insoweit keinerlei Änderungen bzgl. der Gründungsformalia mit sich gebracht, auch eine potentielle GmbH mit maximal einem Geschäftsführer und drei Gesellschaftern durchläuft daher obige Gründungsstadien.
2.2.2 Umwandlung (Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung, Formwechsel)
Rz. 50
Nicht bloß die Neugründung einer GmbH, auch die Umwandlung eines Rechtsträgers in eine GmbH kann dieser zur Existenz verhelfen. Sowohl das Unternehmen selbst als auch das Umfeld des Unternehmens können es sinnvoll erscheinen lassen, die einmal gewählte Rechtsform und/oder die Vermögenszuordnung eines Rechtsträgers zu ändern. Die Veränderung der Vermögenszuordnung zu einem Rechtsträger wird auch als Rechtsnachfolge der Vermögensgegenstände bezeichnet. Die Umwandlung betrifft – anders als die Übertragung einzelner Unternehmensgegenstände/Assets – die rechtliche Neuzuordnung einer Gesamtheit solcher Gegenstände. Rechtsgrundlage einer solchen Gesamt- oder Sonderrechtsnachfolge ist das Umwandlungsgesetz (UmwG). Danach (§ 1 Abs. 1 UmwG) stehen in Deutschland folgende Arten der Umwandlung zur Verfügung:
- Die Verschmelzung, d. h. die Vereinigung de...