Dr. iur. Barbara Mayer, Dr. Hendrik Thies
2.2.1 Einführung
Rz. 265
Ein Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter ist in § 51a GmbHG normiert. Hiernach sind die Geschäftsführer einer GmbH verpflichtet, jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und Einsicht in die Bücher und Schriften zu gestatten. Unter den Voraussetzungen des § 51a Abs. 2 GmbHG kann der Geschäftsführer Auskunft und Einsicht verweigern. Gem. § 51a Abs. 3 GmbHG kann von diesen Vorschriften im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden.
Rz. 266
Eine aktive Berichtspflicht des Geschäftsführers, wie sie in § 90 AktG für den Vorstand einer AG besteht, ist im GmbH-Recht zwar nicht vorgesehen. Eine Erweiterung des Auskunftsrechts durch die Satzung ist hingegen möglich, so dass z. B. eine Berichtspflicht näher im Gesellschaftsvertrag geregelt werden kann
Erhöhtes Informationsinteresse
Wenn ein erhöhtes Informationsinteresse der Gesellschafter besteht, ist zu empfehlen, z. B. quartalsweise Berichtspflichten der Geschäftsführung durch entsprechende Regelungen im Gesellschaftsvertrag, durch Gesellschafterbeschluss oder im Anstellungsvertrag vorzusehen.
2.2.2 Gegenstand des Auskunftsanspruchs
2.2.2.1 Auskunftsrecht
Rz. 267
Gegenstand des Auskunftsrechts sind alle "Angelegenheiten der Gesellschaft". Dieser Begriff ist weit auszulegen und es wird grundsätzlich alles erfasst, das für den Gesellschafter von Interesse ist, um verantwortungsbewusst und sachgerecht in der Gesellschafterversammlung handeln zu können und um seine eigenen Interessen zu wahren. Hierunter fallen insbesondere Informationen über die Geschäftsführung der Gesellschaft, ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sowie ihre Beziehungen zu Dritten und zu verbundenen Unternehmen. Konkret erfasst sind z. B. Verträge zu Geschäftspartnern, Informationen über die Gewinnsituation, finanzielle Verpflichtungen der Gesellschaft zu Gesellschaftern und Geschäftsführern, das Bestehen von Darlehen und Bürgschaften sowie Einzelheiten zur betrieblichen Altersvorsorge. Im Gegensatz zur Aktiengesellschaft fallen auch die Tätigkeiten eines bestehenden Aufsichtsrates unter das Informationsrecht aus § 51a GmbHG, da ein solcher als Organ der GmbH fungiert und seine Tätigkeiten in diesem Zusammenhang Angelegenheiten der Gesellschaft sind.
Rz. 268
In Bezug auf die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen stellt sich die Frage, inwiefern der Gesellschafter neben den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen der GmbH zu dem anderen Unternehmen auch Auskunft über die eigenen Angelegenheiten des verbundenen Unternehmens verlangen kann. Dies ist immer dann anzunehmen, wenn die jeweilige Angelegenheit für die GmbH wirtschaftlich und rechtlich bedeutsam ist.
Ist die GmbH herrschendes Unternehmen, so ist regelmäßig von einer entsprechenden Relevanz auszugehen. Je höher der Anteil der Beteiligung an dem verbundenen Unternehmen ist, desto eher ist anzunehmen, dass eine Angelegenheit der abhängigen Gesellschaft auch eine Angelegenheit der herrschenden Gesellschaft darstellt. Insbesondere werden die Vermögensinteressen des Gesellschafters maßgeblich durch die Vorgänge bei einem abhängigen Unternehmen mitbeeinflusst. So ist bei einem Vertragskonzern sowie bei einer Beteiligung i. H. v. 100 % am abhängigen Unternehmen von einem umfassenden Auskunftsrecht auszugehen.
Handelt es sich hingegen um eine abhängige GmbH, deren Gesellschafter Auskunft über Angelegenheiten des herrschenden Unternehmens erlangen möchten, so wird ein entsprechendes Auskunftsrecht eher eingeschränkt und auch nur dann bestehen, wenn davon auszugehen ist, dass eine entsprechende Auskunft für die Gesellschafter tatsächlich von "objektiver Bedeutung" ist.
Rz. 269
Möchte ein Gesellschafter einer GmbH Auskunft über Angelegenheiten der GmbH & Co. KG, bei der die GmbH als Komplementärin fungiert, verlangen, so stellen die Angelegenheiten der KG zugleich Angelegenheiten der als Komplementärin unbeschränkt haftenden GmbH dar. Aus diesem Grunde erstreckt sich in diesem Fall das Auskunftsrecht des Gesellschafters auf alle Angelegenheiten der GmbH & Co. KG.