Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Verschleiert der Unternehmer bewusst die Identität seines ausländischen Abnehmers, kann er sich nicht auf die Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung berufen. Ein Autohändler aus Süddeutschland muss daher die steuerlichen Konsequenzen aus seinen betrügerischen Geschäften tragen.
Sachverhalt
Ein portugiesischer Gebrauchtwagenhändler entwickelte ein ausgeklügeltes System, um seinen Abnehmern in Portugal die Umgehung der dortigen Erwerbsbesteuerung zu ermöglichen. Er verschleierte ihre Identität, indem er Rechnungen auf portugiesische Scheinerwerber (samt falscher Umsatzsteuer-ID-Nummer) ausstellte. Auch die Lieferscheine und Frachtbriefe stellte er nicht auf die eigentlichen Abnehmer, sondern auf dritte Personen aus. Er selbst erklärte die Umsätze in Deutschland als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. Da den Geschäftspartnern von vornherein klar war, dass sie den innergemeinschaftlichen Erwerb in Portugal aufgrund der Verschleierung nicht erklären werden, konnte der Gebrauchtwagenhändler seine Fahrzeuge nahezu zu dem Preis verkaufen, den er beim Ankauf brutto gezahlt hatte. Sein Gewinn pro Fahrzeug ergab sich somit aus der Umsatzsteuer, die er beim Ankauf gezahlt und als Vorsteuer vom Finanzamt zurückerhalten hatte, abzüglich seiner Verwaltungskosten. Nachdem das betrügerische System aufgeflogen war, versagte ihm das Finanzamt die Steuerfreiheit für innergemeinschaftliche Lieferungen und unterwarf seine Umsätze dem Regelsteuersatz. Der Händler wollte die Umsätze aber weiterhin als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung behandelt wissen. Er argumentierte, dass er die Fahrzeuge schließlich physisch nach Portugal geliefert hatte. Zudem stellte er einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
Entscheidung
Das FG lehnte einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab, da sich die angefochtenen Umsatzsteuerfestsetzungen im Rahmen einer überschlägigen Prüfung als rechtmäßig erwiesen. Die steuerbaren Umsätze waren in Deutschland steuerpflichtig; die Voraussetzungen für eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung lagen nicht vor. Zwar gelangten die KfZ unstreitig in das übrige Gemeinschaftsgebiet, auch waren die Abnehmer als Unternehmer anzusehen - die dritte Voraussetzung des § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG war allerdings nicht erfüllt: Nach richtlinienkonformer Auslegung unterlag der Erwerb beim Abnehmer nicht den Vorschriften der Umsatzbesteuerung in einem anderen Mitgliedsstaat (hier: Portugal). Mit der systematischen Verschleierung der tatsächlichen Abnehmer hat der Händler nicht nur seinen Abnehmern die Gelegenheit zur Umgehung der Besteuerung gegeben, darüber hinaus konnte auch das Finanzamt wegen der verschleiernden Aktivitäten davon ausgehen, dass die Steuerausfälle selbst bei Amtshilfe und grenzüberschreitender Zusammenarbeit der Finanzbehörden nicht mehr hätten unterbunden werden können.
Hinweis
Auch der BFH gewährt in seinem Urteil vom 11.8.2011 (V R 50/09) keine Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der Unternehmer die Identität des Erwerbers verschleiert und so eine Steuerhinterziehung im Bestimmungsland ermöglicht.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.08.2011, 1 K 559/11